BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6067 21. Wahlperiode 27.09.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Kruse (FDP) vom 20.09.16 und Antwort des Senats Betr.: Dürfen die Altonaer Läden nächstes Jahr bei der altonale öffnen? Nach einem Beschluss aller Bezirksamtsleiter in Hamburg sollen die verkaufsoffenen Sonntage zeitlich neu geordnet werden. Dabei sei entschieden worden, dass die altonale nicht mehr zusammen mit einem verkaufsoffenen Sonntag stattfinden wird. Gerade bei Veranstaltungen wie der altonale erfreuen sich Besucher und Händler an flexiblen Sonntagsöffnungszeiten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die verkaufsoffenen Sonntage nach § 8 des Hamburgischen Ladenöffnungsgesetzes (HmbLÖffG) werden jeweils durch eine Rechtsverordnung jedes einzelnen Bezirksamtes festgelegt. Da nach dem Ladenöffnungsgesetz aus besonderem Anlass maximal vier verkaufsoffene Sonntage pro Jahr möglich sind, steht jedes Bezirksamt in Kontakt zu seinen örtlichen Wirtschaftsakteuren sowie den Verbänden und der Handelskammer Hamburg. Es wird ermittelt, welche Termine aus welchen konkreten Anlässen des kommenden Jahres gewünscht werden. Die bezirklichen Fachämter Verbraucherschutz , Gewerbe und Umwelt haben diese Veranstaltungen bereits im Spätsommer 2016 zusammenzutragen und daraus denkbare Veranstaltungstermine für das Jahr 2017 abgeleitet. In der Folge verständigen sich im Herbst eines Jahres die Bezirksamtsleitungen zu diesen Vorschlägen. Nach Genehmigung dieser anlassbezogenen Vorschläge durch die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation können in der Folge die einzelnen Bezirksämter entsprechende Rechtsverordnungen erlassen. Auch später geplante und geeignete regionale Veranstaltungen können terminidentisch noch zugelassen werden. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Sind die vier verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2017 bereits zwischen den Bezirksamtsleitern abgestimmt? Wenn ja, wann sollen sie stattfinden? Die Auswahl denkbarer Veranstaltungen als Anlass für Sonntagsöffnungen nach § 8 HmbLÖffG beruht stets auf Wünschen beziehungsweise Anregungen aus dem Einzelhandel . Die Bezirksamtsleitungen haben sich am 20. September 2016 aus einer Vielzahl von vorgeschlagenen Veranstaltungen des Jahres 2017 darauf verständigt, welche Veranstaltungen einen Anlass im Sinne des Hamburgischen Ladenöffnungsgesetzes für Sonntagsöffnungen 2017 bieten können. Diese liegen am 29. Januar, 2. April, 1. Oktober und 5. November 2017. Drucksache 21/6067 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Wann findet die altonale im Jahr 2017 statt beziehungsweise wann soll sie stattfinden? Die „altonale“ soll in der Zeit vom 16. Juni bis 2. Juli 2017 stattfinden. 3. Stimmt es, dass es einen Beschluss aller Bezirksamtsleiter hierüber gibt? a. Wenn ja, warum soll die altonale nicht mehr parallel zu einem verkaufsoffenen Sonntag stattfinden? b. Wenn ja, wurde eine zeitliche Verlegung der altonale auf einen der verkaufsoffenen Sonntage erwogen? Nein, die Bezirksamtsleitungen beschließen nicht über den Termin der „altonale“. 4. Wann hat die altonale in den Jahren 2010 bis 2016 an einem verkaufsoffenen Sonntag stattgefunden? Wie viele Besucher waren jeweils etwa auf der altonale (bitte für jedes Jahr darstellen)? Die „altonale“ fand in den letzten sechs Jahren jeweils am 20.06.2010, 19.06.2011, 17.06.2012, 16.06.2013, 6.07.2014 und am 3.07.2016 statt. Nach Auskunft des Veranstalters der „altonale“ werden die Besucherzahlen während der mehrtägigen Dauer der „altonale“ in den Jahren auf jeweils 500.000 Besucherinnen und Besucher geschätzt. 5. Inwieweit sind beziehungsweise werden die BWVI, die Handelskammer und lokale Handelsverbände bei der Festlegung der verkaufsoffenen Sonntage beteiligt? Siehe Vorbemerkung. 6. Hält der Senat weiterhin daran fest, dass er keine Flexibilisierung der verkaufsoffenen Sonntage zugunsten der Bezirke möchte? Wenn ja, warum? Wenn nein, ab wann dürfen Bezirke wenigstens einen ihrer verkaufsoffenen Sonntage selbst festlegen? Die Rechtslage des Hamburgischen Ladenöffnungsgesetzes mit seiner Sonntags- Schutzkonzeption sowie die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung zeigen keinen Handlungsbedarf seitens des Senats auf. Im Übrigen siehe Drs. 21/5022 und Drs. 21/5289.