BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6068 21. Wahlperiode 27.09.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Anna-Elisabeth von Treuenfels-Frowein (FDP) vom 20.09.16 und Antwort des Senats Betr.: Elektronisches Anwaltspostfach – Ist die Freie und Hansestadt Hamburg gerüstet für die Umsetzung? (II) Zum Zweck einer digitalen Justiz ist die Anwaltskammer gemäß § 31 BRAO verpflichtet, ein elektronisches Postfach für Anwälte einzurichten. Grundlage ist das „Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten“, welches am 16. Oktober 2016 verkündet wurde. Um den Zweck des Postfachs zu erfüllen, ist es jedoch notwendig, dass auch die Hamburger Gerichte auf den elektronischen Schriftverkehr hinreichend eingestellt sind. In Hamburg werden dazu bei den Amtsgerichten und dem Landgericht die erforderlichen Geschäftsprozesse noch erarbeitet. Dagegen gibt es in Berlin, Bremen, Hessen und Sachsen bereits einen elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Verantwortung für die Einführung des elektronischen Anwaltspostfachs liegt bei der Bundesrechtsanwaltskammer. Leider hat sich die Freischaltung des Postfachs bereits um zehn Monate verschoben. Weitere Unsicherheiten seitens der Bundesrechtsanwaltskammer bestehen. Der Senat hat hierauf keinen Einfluss. In der Fachgerichtsbarkeit, beim Hanseatischen Oberlandesgericht und beim Registergericht ist der elektronische Rechtsverkehr bereits weitreichend eröffnet. Eine vollständige Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs bei allen vom E-Justice- Gesetz erfassten Gerichten beziehungsweise Verfahrensgebieten wird schrittweise bis Ende 2017 wie geplant erfolgen. Die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs erfolgt in Hamburg daher planmäßig schrittweise und im Einklang mit den vom Gesetzesgeber vorgegebenen zeitlichen Rahmenbedingungen. Bereits heute steht daher in Hamburg ein vielfältiges Angebot zur Verfügung, um auch Sendungen des elektronischen Anwaltspostfachs zu empfangen und zu verarbeiten. Im Übrigen siehe Drs. 21/5350. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Maßnahmen wurden wann vom Senat getroffen, um einen reibungslosen Zugang für die Kommunikation über das elektronische Postfach mit den Rechtsanwälten im Rechtsverkehr sicherzustellen? 2. Wie viele und welche Gerichte sind bisher auf den Zugang technisch komplett vorbereitet und können mit den Anwälten an der elektronischen Kommunikation ab September 2016 teilnehmen (bitte nach Amtsgerichten , Landgericht, Oberlandesgericht, Verwaltungsgericht, Oberverwal- Drucksache 21/6068 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 tungsgericht, Sozialgericht, Landessozialgericht, Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht gegliedert darstellen)? Siehe Vorbemerkung und Drs. 21/5350. 3. Welche Gerichte sind bisher aus welchen Gründen nicht auf den Zugang vorbereitet (bitte je Gericht aufführen und begründen)? Technisch ist der Zugang bei allen Gerichten möglich. Siehe im Übrigen die Antworten zu 7. und zu 8. und Drs. 21/5350. a. Welche technischen Schwierigkeiten sind wie oft bei welchem Gericht aufgetreten? Es bestehen keine einführungshemmenden technischen Schwierigkeiten. b. Wie unterstützt die Justizbehörde die Gerichte bei der Lösung der Probleme und der Einrichtung der elektronischen Kommunikation? Die zuständige Behörde unterstützt die Gerichte im Rahmen einer gestaffelten Projektorganisation organisatorisch, personell und finanziell. 4. Plant der Senat Maßnahmen, um den Zugang zum digitalen Postfach, die elektronische Kommunikation zu beschleunigen beziehungsweise auszubauen? Wenn ja, welche und wie können die Verfahren dadurch beschleunigt werden? Wenn nein, bitte begründen. Siehe Vorbemerkung und Antworten zu 3. und zu 8. sowie Drs. 21/5350. 5. Wurde die Software des Postfachs bezüglich der Handhabung vereinfacht oder wurden sonstige Veränderungen seit Beginn der Maßnahmen vorgenommen? Beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach handelt es sich um eine Software, welche der Anwaltschaft durch die Bundesrechtsanwaltskammer bereitgestellt wird. Der zuständigen Behörde ist nicht bekannt, welche Maßnahmen die Bundesrechtsanwaltsanwaltskammer daran zu welchem Zeitpunkt vorgenommen hat. 6. Warum sind bestimmte Bereiche der Gerichte (beispielsweise Handelssachen beim Landgericht) von der Nutzung der elektronischen Kommunikation bisher ausgenommen? Ist geplant, dies zu verändern? Wenn ja, bitte einen Zeitrahmen nennen. Von der Umsetzung ausgenommen sind zunächst noch die nicht vom E-Justice- Gesetz erfassten Bereiche. Hierfür werden derzeit noch bundesgesetzliche Rahmenbedingungen erarbeitet (vergleiche BT.-Drs. 18/9416). Der genaue Zeitrahmen wird vom weiteren Gesetzgebungsprozess abhängen. Im Schiffsregister fehlt es noch an einer bundesgesetzlichen Grundlage, um den elektronischen Rechtsverkehr eröffnen zu können, siehe Drs. 21/5849. Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Antworten zu 3. und zu 7. 7. Bei den Amtsgerichten und am Landgericht werden noch die erforderlichen Geschäftsprozesse zur Eröffnung des elektronischen Geschäftsverkehrs erarbeitet (Drs. 21/5350). Wann werden diese Prozesse abgeschlossen sein? Wenn nein, bitte einen Zeitrahmen festlegen. Beim Landgericht Hamburg soll der elektronische Rechtsverkehr bei den Kammern für Handelssachen zum 17. Oktober 2016 eröffnet werden. Sodann werden im Jahr 2017 schrittweise die übrigen vom E-Justice-Gesetz erfassten Verfahrensbereiche des Landgerichts sowie die entsprechenden Bereiche der Amtsgerichte folgen. Der Abschluss ist bis Ende 2017 geplant. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6068 3 8. Wird es ab Ende September 2016 einen sogenannten Probebetrieb geben? Wenn ja, an welchen Gerichte? Wenn nein, warum nicht? Alle derzeit für den elektronischen Rechtsverkehr zugelassenen Gerichte stehen für einen Probebetrieb mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach bereit. 9. Wird bis zum Ende 2016 der elektronische Rechtsverkehr auch beim Sozial- und Landessozialgericht zugelassen werden? Gibt es dazu Abweichungen von den Planungen? Wenn ja, welche und warum? Die Einführung beim Sozial- und Landessozialgericht erfolgt planmäßig. Für die Verfahren betreffend Erziehungs- beziehungsweise Elterngeld und Betreuungsgeld sowie in Verfahren betreffend Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Asylbewerberleistungsgesetz ist der elektronische Rechtsverkehr seit 1. April 2015 beziehungsweise 1. Januar 2016 zugelassen. In den übrigen Verfahrensbereichen beim Sozial- und Landessozialgericht wird er bis Ende 2016 zugelassen werden.