BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6071 21. Wahlperiode 27.09.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 20.09.16 und Antwort des Senats Betr.: Besserstellung versus Schlechterstellung von Flüchtlingen in Erstaufnahmen mit Hartz-IV-Bezug – Was macht der Senat jetzt? (II) Die vom Senat gegebenen Antworten auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/5882 – „Besserstellung versus Schlechterstellung von Flüchtlingen in Erstaufnahmen mit Hartz-IV-Bezug – Was macht der Senat jetzt?“ sind nicht in Gänze beantwortet worden. Stattdessen bieten die vom Senat geäußerten Antworten – obgleich sie die Fragestellung nur marginal tangierten – jedoch hinreichend Anlass zu Nachfragen. Damit im Rahmen der Beantwortung durch Zusammenfassungen von Textbausteinen nicht erneut einzelne Fragen in Vergessenheit geraten, ist die Beantwortung der Fragen im Einzelnen hilfreich. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie steht der Senat zur Kann-Regelung des § 65 Absatz 1 SGB II in Bezug auf die Unterbindung der Ausgabe von Doppelleistungen bei SGB-II-Empfängern, die in Erstaufnahmen leben? 2. Wie wird die entsprechende Bundesgesetzgebung § 65 Absatz 1 SGB II in Hamburg vom Senat ausgelegt und angewandt? Die Regelung des § 65 Absatz 1 SGB II wird umgesetzt. Zur Umsetzung des § 65 SGB II siehe Drs. 21/5882 und 21/5998. 3. Werden aktuell bereits Geldleistungen von SGB-II-Empfängern, die in Erstaufnahmen leben, anteilig einbehalten, weil stattdessen die Ausgabe einer Sachleistung (zum Beispiel Essen) erfolgte? 1) Wenn nein, warum nicht? Die Anrechnung der Sachleistungen erfolgt für SGB II-Leistungsempfänger ab 01.10.2016. Im Übrigen siehe Drs. 21/5882. 2) Wenn ja, um wie viele Personen beziehungsweise Bedarfsgemeinschaften handelt es sich und welche Summe wurde bisher einbehalten ? Entfällt. 3) Sieht der Senat im Einbehalt einer Nahrungspauschale eine Schlechterstellung der betroffenen Hartz-IV-Empfänger gegenüber anderen Hartz-IV-Empfängern? Nein. Mit dieser Regelung wird eine Doppelleistung vermieden. 4. Ferner heißt es in Drs. 21/5882: „Die in den Erstaufnahmeeinrichtungen erbrachten Sachleistungen können nunmehr gegenüber Jobcenter Drucksache 21/6071 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 team.arbeit.hamburg für jede Person/Bedarfsgemeinschaft geltend gemacht werden“. 1) Wer kann die entsprechenden Sachleistungen gegenüber dem Jobcenter geltend machen? Wann sind die entsprechenden Stellen durch den Senat darüber informiert worden? f & w fördern und wohnen – AöR (f & w) stellt zentral für alle Leistungsberechtigten nach dem SGB II, die in Erstaufnahmeeinrichtungen wohnen, die Sachleistungen in Rechnung. Die konkreten Verfahrensschritte sind von Mitte August bis Mitte September mit allen beteiligten Stellen erarbeitet worden. Im Übrigen siehe Drs. 21/5882. 2) Werden die Betreiber der Erstaufnahmestandorte darüber informiert, welche ihrer Bewohner auf Basis welcher Rechtgrundlage (Asylbewerberleistungsgesetz , Zweites Sozialgesetzbuch) öffentliche Leistungen erhalten? Wenn ja, wie und in welchen zeitlichen Abständen erfolgt diese Unterrichtung und auf Basis welcher gesetzlichen Grundlage ist die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten möglich? Wenn nein, warum nicht und wie will der Senat sicherstellen, dass erbrachte Sachleistungen beim Jobcenter erstattet werden können, um damit Doppelleistungen zu unterbinden? Für die Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelung sind die Betreiber aller Einrichtungen zur Beratung der betroffenen Leistungsberechtigten gezielt mit einem entsprechenden Informationsschreiben informiert worden. Informationen an die Betreiber zu einzelnen Bewohnerinnen und Bewohnern sind nicht erforderlich. Zur Sicherstellung der Unterbindung der Doppelleistungen siehe Drs. 21/5882 und 21/5998. 3) In wie vielen Fällen wurden seit Inkrafttreten des § 65 Absatz 1 SGB II die in den Erstaufnahmeeinrichtungen gegenüber SGB-II- Leistungsbeziehern erbrachten Sachleistungen vonseiten der Betreiber gegenüber Jobcenter team.arbeit.hamburg geltend gemacht? (Bitte aufschlüsseln nach Betreiber, Fallzahl, Summe der Erstattungen und Erstaufnahmestandort. Falls die Dokumentation der Daten nicht in dieser Detailtiefe erfolgt, warum nicht? Bitte in dem Fall soweit wie möglich nach Fallzahl und Erstattungssumme differenzieren .) Mit Stand 15. September 2016 hat f & w die Kosten für erbrachte Sachleistungen für 874 Personen in Erstaufnahmeeinrichtungen gegenüber Jobcenter team.arbeit.- hamburg (Jobcenter) geltend gemacht. Dies erfolgte auch für Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), die in Einrichtungen anderer Betreiber untergebracht sind. Eine statistische Erfassung nach einzelnen Einrichtungen und Personengruppen wird nicht vorgenommen. Eine nachträgliche händische Auswertung von circa 900 Vorgängen ist im Rahmen der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 5. Ferner heißt es in Drs. 21/5882: „Der betroffene Personenstand wird anhand eines gesonderten Datenabgleichs ermittelt und nach Bedarfsgemeinschaften beziehungsweise Einzelpersonen geordnet“. 1) Wie und durch wen wird der betroffene Personenstand ermittelt? Die Ermittlung der fallbezogenen Daten erfolgt durch Jobcenter team.arbeit.hamburg per Stichtag mit den Adressen der Erstaufnahmeeinrichtungen. Die so gefilterten Fälle wurden einzeln überprüft, ob die Personen weiterhin in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnhaft sind. 2) Liegen dem Senat bereits Erkenntnisse vor? Wenn ja welche? Ja, siehe Antworten zu 4.3) und zu 5.1). Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6071 3 3) Innerhalb welches Zeitraums ist die Ermittlung des betroffenen Personenstandes voraussichtlich abgeschlossen? Die Ermittlung der Daten ist abgeschlossen. 6. Ferner heißt es in Drs. 21/5882: „Die Umsetzung erfolgt einzelfallbezogen zum jeweils technisch möglichen frühesten Zeitpunkt“. 1) Wie ist die Definition des „jeweils technisch möglichst frühesten Zeitpunktes“ zu verstehen? Die Daten müssen ermittelt und im Einzelfall vor der systemischen Zahlbarmachung in das Fachverfahren ALLEGRO eingegeben worden sein. 2) Bestehen zum aktuellen Zeitpunkt die technischen Voraussetzungen , um auszuwerten, welcher anerkannte Flüchtling SGB II bezieht und in einer Erstaufnahme lebt? Falls nicht, warum nicht? Wann erfolgt die technische Umsetzung? (Bitte mit Zeitplan konkretisieren.) 3) Welche IT-Lösung wird hierfür genutzt? Liegen dem Senat Erkenntnisse vor, wie das Problem in anderen Bundesländern gelöst wird/ wurde? Siehe Antworten zu 4.3) und zu 5.1). Erkenntnisse über die Umsetzung in anderen Ländern liegen nicht vor. 4) Erfolgt die Umsetzung in jedem einzelnen Fall oder nur in Einzelfällen ? (Bitte konkretisieren und begründend ausführen.) Die Umsetzung erfolgt für jeden Leistungsberechtigten nach dem SGB II, der in Erstaufnahmeeinrichtungen wohnt. 5) Erfolgt die Umsetzung nur bei Neufällen (aktueller Wechsel vom Asylbewerberleistungsgesetz ins Zweite Sozialgesetzbuch)? Nein. 6) Erfolgt eine Auswertung der Altfälle? Wenn ja, bis wann soll die Auswertung erfolgt sein? Wenn nein, warum nicht? Die Auswertung der Bestandsfälle ist abgeschlossen. 7. Wo werden die Menschen, deren Asylanträge im Ankunftszentrum positiv entschieden wurden, untergebracht? (Bitte ab Zeitpunkt der Eröffnung des Ankunftszentrums monatlich aufschlüsseln, wie viele Personen jeweils in eine Erstaufnahme beziehungsweise in eine Folgeunterkunft verlegt wurden.) Personen, deren Asylanträge bereits während des Aufenthalts im Ankunftszentrum positiv entschieden wurden und die bereits im SGB-II-Bezug stehen, werden überwiegend in der Erstaufnahmeeinrichtung (EA) Fiersbarg untergebracht. Dies gilt nicht für Personen, die beispielsweise aufgrund von körperlichen Beeinträchtigungen eine gesonderte Unterbringung benötigen. Die EA Fiersbarg wurde am 25. Mai 2016 eröffnet . Eine Aufschlüsselung der Verlegungen ausschließlich dieses Personenkreises ist technisch nicht möglich, da der Aufenthaltsstatus im elektronischen Belegungsmanagement aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfasst werden darf.