BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6075 21. Wahlperiode 27.09.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Warnholz (CDU) vom 21.09.16 und Antwort des Senats Betr.: Die Rettung von Tieren aus Not- und Gefahrsituationen (II) Nach § 3 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) trifft jede Verwaltungsbehörde im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Für die Innenbehörde nehmen sowohl Polizei als auch Feuerwehr die Aufgabe der Gefahrenabwehr wahr. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählt auch das Eigentum Privater. Zum Eigentum Privater zählen gemäß § 90 BGB auch deren Haustiere. Ebenso dürfen die zuständigen Behörden verwahrloste oder nicht artgerecht gehaltene Tiere unter den Regelungen des Tierschutzgesetzes (insbesondere § 16a Tierschutzgesetz) dem Halter fortnehmen und in Sicherheit bringen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Einsätze fuhren die Feuerwehr und Polizei in den Jahren 2015 und 2016 (bis 31.8.2016) jeweils, um Tiere aus Gefahrensituationen zu retten? Für die Polizei: Statistiken im Sinne der Fragestellung werden bei der Polizei nicht geführt. Einsätze der Polizei werden im Hamburger Einsatzleitsystem (HELS) protokolliert. Einsätze im Zusammenhang mit Tieren werden in HELS ausschließlich mit dem Einsatzrubrum „T“ für den Begriff „Tier“ registriert. Darunter fallen zum Beispiel Einsätze mit verletzten Tieren, gefundene oder sichergestellte Tiere oder Tiere, die aufgrund ihrer Verletzungen durch Schusswaffengebrauch von ihren Leiden erlöst werden müssen. Eine spezielle Erfassung oder statistische Auswertung von Einsätzen im Sinne der Fragestellung erfolgt in HELS nicht. Für die Beantwortung wäre eine manuelle Durchsicht sämtlicher unter dem Begriff „Tier“ erfassten Vorgänge des erfragten Zeitraums erforderlich. Im Einsatzsystem HELS wurden im Jahr 2015 insgesamt 2.905 und im Jahr 2016 (bis zum 31. August 2016) insgesamt 2.216 Polizeieinsätze mit dem Einsatzrubrum : „Tier“ gezählt. Die Auswertung von insgesamt 5.121 Einsätzen ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Für die Feuerwehr: Die Feuerwehr unterscheidet in ihrem Einsatzleitsystem nicht zwischen Tierrettung und weiteren Einsätzen im Zusammenhang mit Tieren. Die dargestellten Einsatzzahlen beinhalten daher alle Einsätze mit dem Alarmstichwort TIER. Eine Darstellung der Daten im Sinne der Fragestellung würde die händische Auswertung von circa 20.000 Drucksache 21/6075 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Hilfeleistungseinsatzunterlagen pro Jahr erfordern. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Jahr 2015 waren es 714 und im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2016 700 Einsätze im Zusammenhang mit Tieren. 2. Welche Behörden haben in den Jahren 2015 und 2016 (bis 31.08.2016) wie viele Tiere welcher Tierarten nach den Regelungen des § 16a Tierschutzgesetz und weiteren Vorschriften des Tierschutzrechts in Hamburg dem Halter fortgenommen beziehungsweise beschlagnahmt? Für Maßnahmen nach § 16a Tierschutzgesetz sind in Hamburg die Fachämter Verbraucherschutz , Gewerbe und Umwelt (VS) der Bezirke zuständig. Die fortgenommenen Tiere werden in der folgenden Tabelle dargestellt: 2015 2016 Hunde 37 9 Katzen 15 27 Kaninchen 1 2 Kleinnager 72 0 Vogel 0 1 3. Inwiefern sind hiervon Zirkusse betroffen gewesen? Es waren keine Zirkusse betroffen. 4. Welche Maßnahmen wurden mit den Tieren jeweils unternommen? Die Tiere wurden nach Fortnahme anderweitig untergebracht, tierärztlich untersucht, gegebenenfalls behandelt und versorgt. Im Fall einer dauerhaften Fortnahmen erfolgte nach Beendigung des jeweiligen Verwaltungsverfahrens die Freigabe zur Weitervermittlung . Im Fall einer vorübergehenden Fortnahme wurden die Tiere an die Halterin /den Halter nach Beseitigung von Missständen und Erfüllung von Auflagen zurückgegeben und Nachkontrollen durchgeführt.