BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6080 21. Wahlperiode 27.09.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Oetzel (FDP) vom 21.09.16 und Antwort des Senats Betr.: Guter Ganztag – Mogelpackung? (II) Die Senatsantwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage „Guter Ganztag – Mogelpackung?“ (21/5915) lässt Nachfragen aufkommen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat wendet für eine hochwertige Ganztagsbetreuung jährlich mehr als 100 Millionen Euro auf. Damit wird insbesondere qualifiziertes Personal für die Bildungs- und Betreuungsangebote im Ganztag finanziert. Das ehrenamtliche Engagement, welches sowohl für den Anbieter als auch für die Abnehmer der Leistung eine Bereicherung ist, wie auch Angebote, die mit dem Mindestlohn vergütet werden, sind immer nur ergänzende Angebote in der Ganztagsbetreuung, um zum Beispiel die Vielfalt der Ganztagsangebote steigern. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: Der Senat führt in seiner Vorbemerkung zur Anfrage 21/5915 aus, von der Honorarvergütung in Höhe von 18,09 Euro könne im begründeten Einzelfall abgewichen werden. 1. Welche Stelle legt die Höhe der Honorarvergütung von derzeit 18,09 Euro fest? Wie oft wird dieser Satz angepasst? Welche Überlegungen führten zur derzeitigen Höhe? Die Höhe der Honorarvergütung wird durch das Personalamt in der Übersicht Entgelte und sonstige Entschädigungen festgelegt. Die letzte Anpassung erfolgte im Kalenderjahr 2015. Davor wurden die Entgelte 2003 zuletzt angepasst. Die zugrunde liegenden Entgelte von 18,09 Euro pro 45 Minuten, das entspricht 24,12 Euro pro Zeitstunde, entsprechen der Stundenvergütung nach dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) E 9 Stufe 3. Abweichend von der Festlegung des Personalamtes hat die für Bildung zuständige Behörde die tariflichen Steigerungen auch auf die Honorarvergütung angewandt, zuletzt zum 01.03.2016. Die Träger der Jugendhilfe im Rahmen der GBS-Ganztagsschulen entscheiden selbst über die Höhe der Honorare. 2. Wie muss ein Fall gelagert sein, damit ein „begründeter Einzelfall“ vorliegt ? Muss eine Schule derartige „begründete Einzelfälle“ an die Schulbehörde melden? Wenn nein, auf welche Weise stellt die Schulbehörde fest, ob jeweils ein tatsächlich „begründeter Einzelfall“ vorliegt? Wenn ja, wie viele „begründete Einzelfälle“ wurden dem Senat in den vergangenen zwölf Monaten gemeldet? Drucksache 21/6080 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Mit Einführung einer technischen Unterstützung zur Erstellung von Honorarverträgen zum 01.08.2015 wurden alle Schulen verpflichtet, hiermit die Honorarverträge zu erstellen. Eine Begründung ist systemseitig immer dann zu erfassen, wenn von dem derzeit gültigen Entgelt abgewichen wird. Die Begründung des Einzelfalls liegt im Ermessen der jeweiligen Schulleitung. Die Begründung ist systemseitig durch die zuständige Behörde einsehbar. Eine Auswertung der Begründungen erfolgt stichprobenartig . 3. Welche Begründungen sind dem Senat zu „begründeten Einzelfällen“ der letzten zwölf Monate bekannt, in denen von der Honorarvergütung von 18,09 Euro abgewichen wurde? Da es sich um individuelle Begründungen handelt, können diese nicht vollständig aufgeführt werden. Häufig wiederkehrende Fallgruppen sind: Fehlende oder geringe Vorqualifikationen Vor- und Nachbereitung (welche im Entgelt enthalten sind) sind nicht erforderlich Individuelle Verhandlungen mit der Schulleitung Festlegungen der Schule Sehr hohe Qualifikation Sehr hoher Vor- und Nachbereitungsaufwand 4. In wie vielen und welchen Fällen findet an Hamburgs Schulen eine Ganztagsbetreuung zum Mindestlohntarif statt? In 854 Verträgen an 43 Schulen (das entspricht gut 5 Prozent aller Honorarverträge) wurde ein Entgelt in Höhe des Mindestlohnes vereinbart. Folgende Vertragsarten lagen hierbei zugrunde: Außerunterrichtliche Arbeitsgruppe Lernzeit (15 Verträge) Ganztagsangebot (Neigungskurse, 547 Verträge) Hausaufgabenhilfe (85 Verträge) Lernförderung (170 Verträge) Projekte/Veranstaltungen (37 Verträge) 5. In wie vielen und welchen Fällen findet an Hamburgs Schulen eine Ganztagsbetreuung zu einem Satz unterhalb des Mindestlohns statt? In keinem Fall. 6. In wie vielen und welchen Fällen findet an Hamburgs Schulen eine Ganztagsbetreuung vergütet durch eine Übungsleiterpauschale oder eine Aufwandsentschädigung statt? Hierzu liegen der zuständigen Behörde keine Erkenntnisse vor. Die Versteuerung des Einkommens erfolgt individuell durch die selbständig tätige Person. Grundsätzlich kann für alle Einkommen aus den Honorarverträgen die Übungsleiterpauschale des selbständig Tätigen geltend gemacht werden, sofern die Einkommensgrenzen nach § 3 Nummer 26 EStG nicht überschritten werden. 7. In wie vielen und welchen Fällen findet an Hamburgs Schulen eine Ganztagsbetreuung statt, die überhaupt nicht vergütet wird? Grundsätzlich findet die Ganztagsbetreuung in Hamburg durch qualifiziertes Personal statt. Inwieweit ergänzend ehrenamtliche Angebote stattfinden, wird nicht erhoben. Im Übrigen siehe Antwort zu 8. 8. Wie beurteilt der Senat die Auswirkung von a. ehrenamtlicher Betreuung, b. Betreuung zum Mindestlohn Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6080 3 auf die Qualität im Ganztag? Siehe Vorbemerkung. 9. Welcher Anspruch an die Qualifikation der Betreuung liegt der Überlegung zugrunde, Betreuungspersonal nach Tarifen im Sinne der Fragen 5. – 8. zu beschäftigen? Siehe Drs. 20/3642, 19/555 sowie 18/525.