BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6094 21. Wahlperiode 30.09.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Hannemann und Martin Dolzer (DIE LINKE) vom 22.09.16 und Antwort des Senats Betr.: Überprüft Jobcenter team.arbeit.hamburg interne Mails der Mitarbeiter/ -innen bei Jobcenter team.arbeit.hamburg? Die Rechtslage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber auf dienstliche E-Mail-Accounts seiner Mitarbeiter/-innen zugreifen darf, ist noch immer unklar. Es stellt sich die Frage, ob das Telekommunikationsgeheimnis nach § 88 TKG zu beachten ist und somit nicht ohne Weiteres auf das E-Mail-Postfach der Mitarbeiter/-innen zugegriffen werden darf. Weiterhin muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Zugriff von einer Erlaubnisnorm gedeckt ist. Weitere Begründungen finden sich gemäß § 3 Nummer 6 TKG (Dienstanbieter) sowie nach § 3 Nummer 10 TKG als „geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten (...)“. Nach Aussagen von Mitarbeitern bei Jobcenter t.a.h. wurde unter anderem ein „Personalgespräch“ geführt, nachdem scheinbar eine private Mail durch eine Führungskraft gelesen wurde. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen aufgrund von Auskünften von Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter) wie folgt: 1. Welche internen verbindenden Regelungen bestehen bei Jobcenter t.a.h. bezüglich dem Empfangen und Versenden von sogenannten Privatmails ? Es gelten die Allgemeinen Nutzungsbedingungen (ANB) für die Informationstechnik der Bundesagentur für Arbeit in gemeinsamen Einrichtungen. 2. Welche gesetzlichen Regelungen wendet Jobcenter t.a.h. an, um dem Telekommunikationsgeheimnis zu entsprechen? Es gelten die Sicherheitsrichtlinien der Bundesagentur für Arbeit. Die Einhaltung der Sicherheitsrichtlinien hinsichtlich der Nutzung der Informationstechnik verhindert unerlaubte Zugriffe auf die persönlichen, passwortgeschützten Accounts. 3. Besteht bei Jobcenter t.a.h. eine sogenannte Duldung der privaten Nutzung des dienstlichen E-Mail-Kontos aufgrund einer nicht länger vorgenommenen Kontrolle durch Jobcenter t.a.h.? Nein. 4. Sind die Mitarbeiter/-innen über interne oder gesetzliche Regelungen über den Empfang und das Versenden privater Mails informiert? Wenn ja, auf welche Art und Weise und durch wen? Drucksache 21/6094 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Beschäftigten von Jobcenter werden direkt im Anschluss an die Einstellung im Rahmen von Informationsveranstaltungen sowie im Rahmen der Einführungsgespräche mit den direkten Vorgesetzten über die ANB informiert. 5. Sind Jobcenter t.a.h. die §§ 28 und 32 BDSG bekannt und werden diese berücksichtigt? Wenn nein, welche Ausnahmen legt Jobcenter t.a.h. hier zugrunde? Bitte ausführlich begründen. Beide Vorschriften sind bekannt. § 28 BDSG ist nicht einschlägig. § 32 BDSG wird berücksichtigt. 6. Wie definiert Jobcenter t.a.h. den sogenannten Rahmen der Erforderlichkeit beim Zugriff auf ein dienstliches E-Mail-Konto? 7. Werden Mitarbeiter/-innen darüber informiert, wenn ein Zugriff auf ihr dienstliches E-Mail-Konto erfolgt? Wenn ja, auf welche Art und Weise und durch wen? Wenn nein, warum nicht? Der Zugriff auf ein dienstliches E-Mail-Konto erfolgt nur in solchen Fällen, in denen ein hinreichender Verdacht besteht, dass ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte gegen einschlägige gesetzliche Bestimmungen verstößt. Da ein Zugriff hinsichtlich einer Ermittlung und Aufklärung des Sachverhaltes erfolgt, findet keine Information im Rahmen des laufenden Verfahrens statt. 8. Werden parallel zur Frage 6. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) oder die BfDI bei Zugriff auf ein E-Mail-Konto informiert beziehungsweise erfolgt der Zugriff im Beisein derer? Wenn nein, warum nicht? Nein. Jobcenter hat eine eigene behördliche Beauftragte für den Datenschutz. Diese wird beteiligt, sofern der Zugriff auf ein E-Mail-Konto einer/eines Beschäftigten erforderlich wird. Im Übrigen siehe Drs. 20/14073. 9. Erfolgt eine Einholung einer Erlaubnis zum Lesen von Mails bei längerer Abwesenheit des Mitarbeiters (zum Beispiel unerwartete oder bekannte längere Erkrankung) bei den Mitarbeitern/-innen bei Jobcenter t.a.h.? Wenn ja, durch wen? Wenn nein, warum nicht? Nein. Eine Berechtigung Dritter zum Zugriff auf ein E-Mail-Konto kann nur von den Beschäftigten selbst erteilt werden. 10. Ist Jobcenter t.a.h. bekannt, dass aufgrund eines Empfangs einer privaten Mail ein sogenanntes Personalgespräch mit der Führungskraft geführt wurde und mit „Kündigung“ gedroht wurde? Der Geschäftsführung von Jobcenter ist ein solcher Vorgang nicht bekannt.