BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6095 21. Wahlperiode 30.09.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 22.09.16 und Antwort des Senats Betr.: Hamburger Abschiebungsversagen Die konsequente Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer ist Aufgabe der Bundesländer. Der rot-grüne Senat ist dieser Aufgabe nicht gewachsen oder er ist nicht gewillt, ihr nachzukommen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Aufgrund der Eingangsbemerkung erscheint es erforderlich, der Beantwortung einige grundsätzliche Ausführungen zur Erklärung des Aufenthaltsrechts voranzustellen. Das Aufenthaltsgesetz und die dort enthaltenen rechtlichen Regelungen zur Aufenthaltsbeendigung sind bundesgesetzliche Regelungen. Die Verfahren zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Stellung als Asylberechtigter werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführt. Das weitere Aufenthaltsund damit auch das Verfahren zur Beendigung von Aufenthalten wird durch die Länder im Rahmen der bundesgesetzlichen Regelungen unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung durchgeführt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ablehnung eines Asylantrages rechtlich nicht gleichzusetzen ist mit einer daraus resultierenden Ausreisepflicht und einer daraus folgenden Möglichkeit zur Aufenthaltsbeendigung. So erkennt einerseits das BAMF trotz Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Stellung als Asylberechtigter eine Schutzbedürftigkeit auch aus anderen Gründen an. Darüber hinaus ergeben sich während der Dauer des Asylverfahrens teilweise Umstände, die die Ausländerbehörde rechtlich an einer Aufenthaltsbeendigung hindern, auch wenn der Asylantrag zuvor abgelehnt worden ist. Dieses kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich nach Heirat eines oder einer deutschen Staatsangehörigen oder Geburt eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ergeben oder wenn eine Ausbildung aufgenommen wird und danach ein gesetzlicher Anspruch auf eine Duldung zum Zwecke der Ausbildung entsteht. Des Weiteren gibt es rechtliche und tatsächliche Hindernisse im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung , wie zum Beispiel Passlosigkeit oder Weigerung der Herkunftsstaaten, ihre Staatsangehörigen zurückzunehmen. Die in der folgenden Tabelle enthaltenen Fakten zu den Rückführungszahlen belegen, dass der Senat die Rückführung von ausreisepflichtigen Personen konsequent vorantreibt . Dabei setzt der Senat im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auf den Vorrang der freiwilligen Ausreise. Wenn diese Freiwilligkeit nicht gegeben ist, bleibt nur die Abschiebung. Zahl der Rückführungen Jan. – Aug. 2015 Jan. – Aug. 2016 Abschiebungen/Überstellungen 327 532 Freiwillige/überwachte Ausreise 414 1.890 Summe 741 2.422 Drucksache 21/6095 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Eine Beantwortung der Fragen nach der aufenthaltsrechtlichen Situation abgelehnter Asylbewerber ist nicht möglich und zur Bewertung der Effektivität von Rückführungsverfahren auch nicht geeignet. Seit Jahrzehnten werden Asylanträge durch das BAMF aus inhaltlichen oder formalen Gründen abgelehnt. Bundesweit sind 549.209 Personen erfasst, deren Asylanträge vor 1980 bis zum 30.06.2016 abgelehnt worden sind und die sich im Bundesgebiet aufhalten (Quelle: BAMF), in Hamburg soll es sich nach dieser Angabe über den Gesamtzeitraum um 23.401 Personen handeln. In einer erheblichen Zahl von Fällen konnten die Betroffenen in den Jahren seit 1980 Aufenthaltstitel erlangen. Damit sind sie nicht mehr ausreisepflichtig. Für die Ausländerbehörden gibt es damit auch keine rechtliche Grundlage mehr, diese Personen rückzuführen . Für Rückführungsmaßnahmen der Ausländerbehörden kommen nur die Personen in Betracht, die tatsächlich ausreisepflichtig sind. Die Entwicklung der ausreisepflichtigen Personen ist rückläufig. Siehe Tabelle: Monat in 2016 Zahl der ausreispflichtigen Personen insgesamt davon mit Duldung davon ohne Duldung Januar 7.766 5.542 2.224 Februar 7.768 5.529 2.239 März 7.907 5.583 2.324 April 7.253 5.423 1.830 Mai 6.884 5.387 1.497 Juni 6.747 5.294 1.453 Juli 6.668 5.216 1.452 August 6.619 5.166 1.453 Eine Verlaufsstatistik aus der sich ergibt, wie sich der aufenthaltsrechtliche Status der einzelnen im Laufe der Jahrzehnte abgelehnter Asylbewerber jeweils weiterentwickelt hat, lässt sich weder aus dem AZR noch aus anderen Datenquellen ableiten. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Ausländer hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde vom 1. Januar 2016 bis zum 31. August 2016 in welche Staaten rückgeführt beziehungsweise abgeschoben? Eine Auswertung, in welche Länder die jeweiligen Rückführungen erfolgten, wird in der Ausländerbehörde nicht geführt. Für die Beantwortung der Fragestellung wäre daher eine händische Auswertung der entsprechenden Ausländerakten erforderlich, die in der für die Beantwortung einer Oarlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist. 2. Wie viele abgelehnte Asylbewerber hielten sich zum Stichtag 31. August 2016 in Hamburg auf? 3. Aus welchen Staaten kommen diese Personen? 4. Wie viel Zeit ist seit Ablehnung ihrer Anträge verstrichen? Bitte nach Staaten differenzieren. 5. Welchen Aufenthaltsstatus haben diese Personen? Bitte nach Staaten und Aufenthaltsdauer differenzieren. Siehe Vorbemerkung. 6. Wie viele der abgelehnten Asylbewerber werden in Hamburg zum Stichtag 31. August 2016 aus welchen Gründen geduldet? Bitte nach Staaten und Aufenthaltsdauer differenzieren. Die Angaben im Ausländerzentralregister zu den ausreisepflichtigen Personen im geduldeten Aufenthalt lassen sich nicht im Sinne der Fragestellung differenzieren. Im Übrigen siehe Drs. 21/5982.