BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6099 21. Wahlperiode 30.09.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 22.09.16 und Antwort des Senats Betr.: Anträge auf Wiederholung der zehnten Klasse – Werden Hamburgs Schülerinnen und Schüler von der Behörde im Unklaren gelassen? Wie wichtig das Erreichen eines möglichst guten Bildungsabschlusses für die berufliche Zukunft unserer Kinder ist, ist allgemein bekannt. Manche Schülerinnen und Schüler, gerade in der pubertären Phase, benötigen jedoch aufgrund verschiedenster Umstände eine zweite Chance. Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit zum Wiederholen der Jahrgangsstufe 10. Dieser weitere Anlauf ist gerade für Jugendliche, die den mittleren Abschluss knapp verfehlt haben, von immenser Bedeutung. Auch in diesem Jahr haben viele Schülerinnen und Schüler gemeinsam mit ihren Eltern Anträge zur Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 gestellt. Aber auch drei Wochen nach Schuljahresbeginn ist über eine ganze Reihe von Verfahren immer noch nicht abschließend entschieden worden. Bei der zuständigen Schulbehörde soll auch in diesem Jahr eine Vielzahl von Anträgen auf Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 einschließlich Widersprüchen liegen, die noch nicht abschließend beschieden wurden. Vor dem Hintergrund , dass das neue Schuljahr bereits vor drei Wochen begonnen hat, ist die Ungewissheit für die betroffenen Jugendlichen und ihre Eltern unzumutbar . Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche konkreten Regelungen gelten gegenwärtig im Hinblick auf die Voraussetzungen zur Möglichkeit einer Wiederholung der Jahrgangsstufe 10? Schülerinnen und Schüler, die den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder den mittleren Schulabschluss erworben haben, können mit Genehmigung der zuständigen Behörde die Jahrgangsstufe 10 einmal wiederholen, wenn zu erwarten ist, dass sie einen höheren Schulabschluss oder die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe erreichen werden. Dies setzt voraus, dass die Leistungen der Schülerinnen und Schüler 1. in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und einer im Gymnasium spätestens ab Jahrgangsstufe 8, im Übrigen spätestens ab Jahrgangsstufe 9 durchgängig unterrichteten weiteren Sprache mindestens mit der Note „ausreichend“ (4), 2. in insgesamt höchstens vier Fächern mit der Note „mangelhaft“ (5) und 3. in keinem Fach mit der Note „ungenügend“ (6) bewertet wurden. Die Note „mangelhaft“ (5) in einem naturwissenschaftlichen oder gesellschaftswissenschaftlichen Lernbereich entspricht der Note „mangelhaft“ (5) in Drucksache 21/6099 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 zwei Fächern. Die genannten Noten beziehen sich auf den angestrebten höheren Abschluss beziehungsweise die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe. Eine Wiederholung findet nicht statt, wenn die Schülerin beziehungsweise der Schüler den höheren Abschluss beziehungsweise die Versetzung wegen unentschuldigten Fehlens im Unterricht oder in der Abschlussprüfung nicht erreicht hat. Ferner können Schülerinnen und Schüler mit Genehmigung der zuständigen Behörde die Jahrgangsstufe 10 wiederholen, wenn ihre bisherige Lern- und Leistungsentwicklung aufgrund längerer Krankheit oder wegen anderer schwerwiegender Belastungen erheblich erschwert war und zu erwarten ist, dass sie in der nachfolgenden Jahrgangsstufe besser gefördert werden können und mit der besseren Förderung einen bisher noch nicht erreichten Schulabschluss oder die bisher nicht erreichte Versetzung in die gymnasiale Oberstufe erwerben werden. 2. Wie viele Anträge auf Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 sind für das Schuljahr 2016/2017 bei der zuständigen Behörde eingegangen? a. Wie viele dieser Anträge wurden bereits mit welchem Ergebnis beschieden? Bitte in absoluten und prozentualen Zahlen darstellen. Anzahl der Anträge auf Wiederholung Jg. 10 Erläuterungen Anteil 766 Eingegangene Anträge 100 % 381 genehmigt 49,7 % 385 abgelehnt 50,3 % Quelle: Interne Daten der zuständigen Behörde, Stand 27.09.2015 b. Bis wann sollen alle Anträge beschieden worden sein? Die bislang vorliegenden Anträge sind alle beschieden worden. Da die Ausbildungsund Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (APO-GrundStGy) keine Ausschlussfrist für die Stellung eines Wiederholungsantrags vorsieht, können auch noch nach Beginn des Schuljahres vereinzelt derartige Anträge bei der zuständigen Behörde eingehen. 3. Wie viele Widersprüche gegen abgelehnte Anträge wurden bei der zuständigen Behörde erhoben? a. Wie vielen Widersprüchen wurde abgeholfen? b. Wie viele Widerspruchsbescheide wurden erlassen? Anzahl der in der Rechtsabteilung der zuständigen Behörde eingegangenen Widersprüche mit dem Klaggegenstand „Wiederholung/Rücktritt Klasse 10“ 80 davon abgeschlossen 17 davon zugunsten der Behörde 12 davon zugunsten des Bürgers 3 davon auf sonstige Weise 2 Quelle: Interne Daten der zuständigen Behörde, Stand 29.09.2016 4. Aus welchem Grund sind trotz des Beginns des neuen Schuljahres die Anträge auf Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 einschließlich etwaiger Widerspruchsverfahren noch nicht beendet? Zur Bearbeitung der Anträge siehe Antwort zu 2.b. Die ganz überwiegende Zahl der Widersprüche ist im August und September eingegangen. Die Bearbeitung der Widersprüche erfolgt zügig. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6099 3 5. Wurden bereits Klagen betroffener Schülerinnen und Schüler eingereicht ? Falls ja, wie viele? Anzahl der in der Rechtsabteilung eingegangenen Streitsachen (Eilverfahren und Klagverfahren) mit dem Klaggegenstand „Wiederholung/Rücktritt Klasse 10“ 13 davon abgeschlossen 12 davon zugunsten der Behörde 10 davon zugunsten des Bürgers 2 Quelle: Interne Daten der zuständigen Behörde, Stand 29.09.2016