BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6118 21. Wahlperiode 04.10.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 26.09.16 und Antwort des Senats Betr.: Wie viele Flüchtlinge haben bisher ihre Familien nach Hamburg nachgeholt ? „500.000 Familienangehörige aus Syrien erwartet“, titelte „Die Zeit“ vor Kurzem . Da der Senat bedauerlicherweise über keinerlei Datenerhebung oder Statistik verfügt, wie viele der in der Stadt lebenden, alleinstehenden Flüchtlinge einen Ehepartner und Kinder im Ausland haben und ob sie diese auch nachholen wollen, ist es allerdings nur schwer zu prognostizieren, wie hoch der Familiennachzug für Hamburg sein wird. Und so bleibt derzeit nur die Möglichkeit, einen Blick auf die Ist-Zahlen zu werfen, in der Hoffnung, auf diese Weise einige Informationen zu erlangen und auch eine Entwicklung ablesen zu können. Da dem Bund Zahlen vorliegen, müsste der Senat auch über diese verfügen. So wurden im Jahr 2015 laut Bundesregierung insgesamt 21.376 Visa zum Familiennachzug an Syrer ausgestellt, im 1. Quartal 2016 waren es 8.852. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Ein Anspruch auf Familiennachzug zu Ausländern wird bundesrechtlich unter den Voraussetzungen der §§ 29 fortfolgende Aufenthaltsgesetz gewährt. Lediglich für subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 AsylG wurde dieser für die Dauer von zwei Jahren, beginnend am 17. März 2016, ausgesetzt, § 104 Absatz 13 AufenthG. Für das Visumsverfahren gilt, dass die Erteilung des Visums zum Familiennachzug durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung der Zustimmung der Ausländerbehörde vor Ort, in Hamburg das Einreisesachgebiet des Einwohner-Zentralamts, bedarf (§ 31 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)). Bei den Angehörigen bestimmter Staaten, zu denen viele der Hauptherkunftsstaaten der Schutzberechtigten zählen, findet im Visumsverfahren eine Sicherheitsüberprüfung durch die Sicherheitsbehörden des Bundes statt (§ 72a AufenthG). Das Einreisesachgebiet des Einwohner-Zentralamts erfasst statistisch alle dort bearbeiteten Familienzusammenführungen zu Ausländern, eine Differenzierung nach Aufenthaltszweck des Zusammenführenden findet nicht statt. Für syrische Schutzberechtigte (etwa 60 Prozent der anerkannten Schutzberechtigten ) gilt die Besonderheit, dass die Behörde für Inneres und Sport als oberste Landesbehörde auf eine entsprechende Bitte des Bundesministeriums des Inneren eine sogenannte Globalzustimmung zum Familiennachzug nach § 32 AufenthV erteilt hat, sodass eine Beteiligung des Einreisesachgebiets unterbleibt und die Familienangehörigen der syrischen Schutzberechtigten in der dortigen Statistik nicht erfasst werden. Für die Familienangehörigen von syrischen Schutzberechtigten gibt es auch besondere Verfahrenserleichterungen bei der fristgerechten Antragstellung (https://familyreunion-syria.diplo.de/webportal/mobile/index.html#start). Drucksache 21/6118 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Das BAMF geht von einem Nachzug von etwa 0,9 bis 1,2 Familienangehörigen pro syrischem Geflüchteten aus (https://www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/ 2016/20160608-familiennachzug-syrischer-gefluechteter.html). Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Stelle erfährt in Hamburg auf welche Weise, dass der Familiennachzug eines Flüchtlings erfolgt? Das Einreisesachgebiet des Einwohner-Zentralamts ist außer bei den Familienangehörigen von syrischen Staatsangehörigen im Visumsverfahren beteiligt (siehe Vorbemerkung ). Ob tatsächlich die Einreise nach Deutschland und der Zuzug nach Hamburg erfolgt, wird in allen Fällen aber erst dann bekannt, wenn die Betreffenden sich meldebehördlich in Hamburg anmelden und zur Verlängerung des Visums in eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs bei der zuständigen bezirklichen Ausländerabteilung vorsprechen. 2. Welche Flüchtlinge (Rechtstatus) haben unter welchen Bedingungen ein Anrecht darauf, ihre Familie nachzuholen? Siehe Vorbemerkung. 3. Wie viele Personen kamen im Jahr 2014, 2015 und bisher 2016 jährlich als Familiennachzug nach Hamburg? Wie viele davon waren Männer, Frauen und Kinder? Aus welchen Ländern stammten sie jeweils? Ein Familiennachzug erfolgt mehrheitlich bei syrischen Staatsangehörigen. In der nachfolgenden Übersicht wird die Zahl der syrischen Familienangehörigen aufgeführt, die unmittelbar nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 und 32 Aufenthaltsgesetz erhalten haben. Gruppe/Jahr 2014 2015 bis 26.09.2016 Summe Männner 1 14 9 24 Frauen 27 139 172 338 Kinder 39 333 382 754 Summe: 67 486 563 1.116 Ob es sich bei den Bezugspersonen in jedem Fall um Flüchtlinge handelt, ließe sich nur durch einen aufwendigen Einzelfallabgleich feststellen. Dasselbe gilt für die Frage, ob auch Familienangehörige mit anderer Staatsangehörigkeit zu syrischen Schutzberechtigten nachziehen. Beides ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Dies gilt ebenfalls für eine Auswertung nach anderen Staatsangehörigkeiten der Hauptherkunftsländer. 4. Wie erfolgt die Unterbringung und Versorgung der nachgezogenen Familie? Welche Stellen helfen hierbei? Nur bei anerkannten Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen ist der Familiennachzug auch möglich, wenn die Betreffenden noch öffentlich untergebracht sind (siehe Vorbemerkung). Sofern dies der Fall ist und ein Familienmitglied in der öffentlichrechtlichen Unterbringung bei f & w fördern & wohnen AöR (f & w) bereits untergebracht ist, wird (im Falle eines Familiennachzugs) dafür Sorge getragen, die gesamte Familie gemeinsam unterzubringen, sobald hierfür die geeigneten Plätze zur Verfügung stehen. Dies kann im Einzelfall auch bedeuten, einen Unterkunftswechsel vorzunehmen , um eine gemeinsame Unterbringung sicherzustellen. Hierfür kooperieren das jeweilige Unterkunfts- und Sozialmanagement der betroffenen Wohnunterkünfte und die Aufnahme- und Verteilungsstelle von f & w, die den Gesamtüberblick über die Belegung der Unterkünfte hat. In sonstigen Fällen stehen die Fachstellen für Wohnungsnotfälle der Bezirksämter als Ansprechpartner zur Verfügung. Die Grundversorgung erfolgt über die Regelsysteme.