BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6123 21. Wahlperiode 04.10.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Oetzel (FDP) vom 26.09.16 und Antwort des Senats Betr.: Schwimmbegleitung Die erste Schwimmlernphase in der Grundschule wird in der Regel von Ehrenamtlichen begleitet. Zur Finanzierung der zweiten Schwimmlernphase (also des zweiten Schwimmhalbjahres), welche in der Regel in Klasse 4 stattfindet , erhalten die Schulen eine Personalressource von jeweils zwei Erzieherstunden für 18 Schwimmeinheiten je schwimmende Lerngruppe. In Erzieherstellen umgerechnet bedeutet dies eine Schuljahreszuweisung von 0,022 Stellen pro Gruppe. Dies entspricht rechnerisch einer Zuweisung von 0,044 Stellen für das Schulhalbjahr, in dem geschwommen wird. Diese Ressource bietet die Möglichkeit, die bereits vorhandenen Erzieherinnen und Erzieher mit der Schwimmbegleitung zu betrauen (Aufstockung oder Neueinstellung). Berichten aus der Bevölkerung zufolge wird in verschiedenen Fällen von den Schulen auch in der zweiten Schwimmlernphase keine Schwimmbegleitung durch Erzieher, sondern durch Ehrenamtliche durchgeführt, obwohl entsprechende Mittel für diesen Zweck zur Verfügung gestellt werden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Gemäß der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft „Optimierung des Konzepts für das Schulschwimmen“ vom 04.06.2013 (Drs. 20/8276) werden Schülerinnen und Schüler zum Schwimmunterricht in den Jahrgangsstufen 3 und 4 grundsätzlich von geeigneten ehrenamtlichen Personen begleitet. Zur Finanzierung der zur Begleitung der Schülerinnen und Schüler zum Schwimmunterricht eingesetzten Ehrenamtlichen sieht die Drs. 20/8276 in beiden Schwimmlernphasen eine finanzielle Ressource vor. Zur organisatorischen Entlastung der Schulen wurde im Schuljahr 2014/2015 eine Personalressource für die zweite Schwimmlernphase eingeführt, die den Einsatz von Erzieherinnen/Erziehern als Begleitpersonen ermöglicht. Zugleich können Schulen diese Personalressource aber auch in Geld umwandeln, um auch in der zweiten Schwimmlernphase den Einsatz ehrenamtlicher Personen zu finanzieren. Die Entscheidung hierüber obliegt den Schulleitungen im Rahmen der schulischen Selbstverantwortung . Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Anforderungen stellt der Senat für die Vergabe der Personalressource für die zweite Schwimmlernphase an die Schulen? 2. Auf welche Weise wird die Erfüllung dieser Anforderungen überprüft? Die Zuweisung der Personalressource an die staatlichen Grundschulen erfolgt zu Schuljahresbeginn basierend auf der Klassenzahl in Jahrgangsstufe 4. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. Drucksache 21/6123 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Müssen Schulen es der Behörde melden, wenn in der zweiten Schwimmlernphase keine Erzieher, sondern Ehrenamtliche eingesetzt werden? Wenn ja, wie viele Schulen haben seit der Reform des Schulschwimmens (Vorziehen der zweiten Schwimmlernphase in die vierte Klasse) eine entsprechende Meldung gemacht? Wenn nein, warum nicht? 4. Sind dem Senat Fälle bekannt, in denen seit der Reform des Schulschwimmens Schulen in der zweiten Schwimmlernphase keine Erzieher, sondern Ehrenamtliche eingesetzt haben? Wenn ja, an welchen Schulen wurde vom Einsatz von Erziehern in der zweiten Schwimmlernphase abgewichen und wie wurde im Einzelnen von der Behörde/dem Senat reagiert? Wenn nein, kann der Senat ausschließen, dass es solche Fälle gegeben hat? Nein. Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Drs. 21/4918. 5. Gab es Beschwerden aus den Schulen oder deren Umfeld (zum Beispiel Schüler, Eltern, Lehrer), die sich gegen den Einsatz von Ehrenamtlichen beziehungsweise gegen den Nicht-Einsatz von Erziehern als Schwimmbegleitung in der zweiten Schwimmlernphase wendeten? Wenn ja, wie wurde mit diesen Beschwerden umgegangen? Siehe Drs. 21/4918 und Drs. 21/5088. Hinsichtlich eines Nicht-Einsatzes von Erzieherinnen und Erziehern als Schwimmbegleitung in der zweiten Schwimmlernphase sind der für Bildung zuständigen Behörde keine Beschwerden bekannt. 6. Wie bewertet der Senat das Abweichen vom vorgesehenen und finanzierten Erziehereinsatz in der zweiten Schwimmlernphase? Es gibt keine Abweichung, siehe Vorbemerkung. 7. Welche Anforderungen werden an die Qualifikation von Erziehern gestellt, die im Rahmen der zweiten Schwimmlernphase unter Ausnutzung der speziell bereitgestellten Personalressource den Schwimmunterricht begleiten? Siehe Drs. 21/4918 und Drs. 21/5088. 8. Sind dem Senat Fälle bekannt, in denen mit der bereitgestellten Personalressource Personen vergütet wurden, die die Anforderungen unter 7. nicht erfüllen? Wenn ja, bitte die Einzelfälle sowie den entsprechenden Verlauf und die Reaktion des Senats/der zuständigen Behörde darstellen. Wenn nein, kann der Senat ausschließen, dass es seit der Reform des Schulschwimmens entsprechende Fälle gegeben hat? a. Wenn ja, wie kann der Senat dies ausschließen? b. Wenn nein, warum nicht? Der zuständigen Behörde sind keine Fälle bekannt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.