BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6186 21. Wahlperiode 07.10.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 29.09.16 und Antwort des Senats Betr.: Regelungen zur Versammlungsfreiheit auf Landesebene Hamburg hat bislang von seiner im Zuge der Föderalismusreform 2006 an die Länder übertragenen Befugnis, das Versammlungsrecht zu regeln, keinen Gebrauch gemacht, obwohl das Versammlungsgesetz des Bundes veraltet ist und nicht mehr den Anforderungen an ein modernes Versammlungsgesetz entspricht. Im Nordverbund wurde bereits 2006/2007 der Entwurf eines möglichst einheitlichen Gesetzes beraten. Niedersachsen hat diesen Entwurf in etwas abgeänderter Form beschlossen. Das niedersächsische Versammlungsgesetz trat am 1. Februar 2011 in Kraft. Eine hiergegen eingereichte Verfassungsbeschwerde wies das Bundesverfassungsgericht im Juli 2013 als unzulässig ab. Der Innenausschuss hat sich auf seiner Sitzung am 6. November 2012 (Protokoll Nummer 20/13) mit dem Antrag der FDP-Fraktion, ein modernes Hamburgisches Versammlungsgesetz zu schaffen (Drs. 20/4320), befasst und sprach sich einvernehmlich dafür aus, die Beratung bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu vertagen, nachdem der Senat seine Absicht bekundet hatte, weitere Reformbestrebungen fortzusetzen, wenn das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung getroffen habe. In Schleswig-Holstein ist inzwischen am 1. Juli 2015 das Versammlungsfreiheitsgesetz in Kraft getreten und in Niedersachsen wurde am 9. August 2016 ein Entwurf eines Änderungsgesetzes zum Niedersächsischen Versammlungsgesetz vorgelegt. In Hamburg ist dagegen seitens des Senats das Thema jedenfalls öffentlich bislang nicht wieder aufgegriffen worden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Haben im Nordverbund seit 2006/2007 weitere Beratungen über ein einheitliches Gesetz stattgefunden? a. Wenn ja, wann und mit welchem Inhalt? b. Wenn nein, sind im Hinblick auf die Gesetzesentwicklungen in Schleswig-Holstein und Niedersachsen Beratungen geplant? c. Entsprechen die beiden Gesetze einschließlich des Entwurfes für ein Änderungsgesetz in Niedersachsen vom 9. August 2016 den ursprünglichen Vorstellungen hinsichtlich der Gesetzesvereinheitlichung im Nordverbund? d. Ist der im Nordverbund 2006/2007 beratene Entwurf eines möglichst einheitlichen Gesetzes öffentlich zugänglich? e. Wenn ja, wo ist er abrufbar? Drucksache 21/6186 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 f. Wenn nein, warum ist er nicht öffentlich zugänglich? Auf Initiative Niedersachsens wurde eine Arbeitsgruppe der norddeutschen Länder Hamburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen eingerichtet mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Harmonisierung der Versammlungsgesetze der norddeutschen Länder. Unter Federführung Niedersachsens wurde im Jahr 2008 auf Arbeitsebene ein interner Arbeitsentwurf erstellt, der als Grundlage für die Landesversammlungsgesetze dieser Länder dienen sollte. Der Arbeitsentwurf unterliegt nicht der Veröffentlichungspflicht, da er dem Bereich der Beratung und Entscheidungsfindung des Senats dient und somit zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung gehört. Im Übrigen äußert sich der Senat nicht zu Angelegenheiten anderer Länder. 2. Wird in der Innenbehörde an einem Gesetzesentwurf für ein hamburgisches Versammlungsgesetz gearbeitet? Nein. 3. Falls an einem Gesetzesentwurf gearbeitet wird: a. Wie ist der Verfahrensstand und wann ist damit zu rechnen, dass ein Entwurf den Fraktionen sowie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird? b. Welche Inhalte sollen geregelt werden? c. Welche Stellen und zivilgesellschaftliche Gruppen wurden bislang eingebunden? Entfällt. 4. Falls nicht an einem Gesetzesentwurf gearbeitet wird: a. Ist für diese Legislaturperiode eine Regelung zum Versammlungsrecht vorgesehen? Nein.