BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6188 21. Wahlperiode 07.10.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Stöver (CDU) vom 29.09.16 und Antwort des Senats Betr.: Mietpreisbremse in Hamburg offensichtlich gescheitert – Welche Konsequenzen zieht der Senat? Die Mietpreisbremse verfehlt ihre Wirkung – offensichtlich nicht nur in Hamburg , sondern überall dort, wo sie pauschal flächendeckend eingeführt worden ist. So berichteten jüngst verschiedene Medien, dass sich die Mehrzahl der Vermieter in großen Städten nicht an die gesetzlichen Vorschriften halten beziehungsweise das nicht müssen, da sie Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen können. Während Vertreter von Mieterbünden Nachschärfungen verlangen und sich dabei auf die Ergebnisse einer nicht ganz unumstrittenen Studie vom Forschungsunternehmen RegioKontext GmbH berufen, mahnt der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen an, eine Untersuchung des Bundesjustizministeriums abzuwarten, bevor über gesetzliche Maßnahmen entschieden werde. In Hamburg hatte der Senat trotz erheblicher Proteste die Mietpreisbremse flächendeckend eingeführt und sein ursprüngliches Versprechen, dazu ein Gutachten in Auftrag zu geben, zurückgezogen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Liegen dem Senat beziehungsweise der zuständigen Behörde Kenntnisse darüber vor, welche Auswirkungen die flächendeckende Einführung der Mietpreisbremse in den jeweiligen Stadtteilen hat? Wenn ja, welche und aus welchen Quellen speisen sich diese Kenntnisse ? Wenn nein, warum nicht? 2. Beabsichtigt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde angesichts der jüngst neu aufgekommenen Kritik an der Wirkungslosigkeit der Mietpreisbremse nachzusteuern? Wenn ja, sind Gesetzesverschärfungen geplant oder die Abschaffung beziehungsweise gezielte Einsetzung der Mietpreisbremse? Wenn nein, warum nicht? Nein. Im Übrigen siehe Drs. 21/860. 3. Bestehen Überlegungen des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde, das ursprünglich versprochene Gutachten zur Mietpreisbremse doch noch in Auftrag zu geben? Drucksache 21/6188 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Wenn ja, wann und mit welcher Fragestellung? Senat und Wohnungswirtschaft haben gemeinsam auf das Gutachten verzichtet. Im Übrigen siehe Drs. 21/860. 4. Welche Erfolge hat die Mietpreisbremse nach Ansicht des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde mit Blick auf mehr günstigeren Wohnraum in Hamburg bisher vorzuweisen? Siehe Drs. 21/860. 5. Sind dem Senat beziehungsweise der zuständigen Behörde Beschwerden darüber bekannt, dass sich die Mietpreisbremse als Investitionsund Sanierungshemmnis erweist? Nein. 6. Die Mietpreisbremse darf höchstens fünf Jahre lang in einem Bundesland in Kraft sein. Welche Ziele will der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde bis dahin mithilfe der Mietpreisbremse umgesetzt haben und welche Zwischenziele glaubt er beziehungsweise sie auf dem Weg dorthin bereits erreicht zu haben? Ziel der Mietpreisbegrenzungsverordnung ist eine Dämpfung des Anstiegs der Neuvertragsmieten . Im Übrigen siehe Drs. 21/860. 7. Bestehen im Senat beziehungsweise der zuständigen Behörde Überlegungen , die Mietpreisbremse schon vor Ablauf der fünf Jahre wieder außer Kraft zu setzen? 8. Bestehen Überlegungen im Senat beziehungsweise der zuständigen Behörde, die Mietpreisbremse flächendeckend zurückzunehmen und nur dort einzusetzen, wo sie rechtlich haltbar ist und wirklich greifen kann? Wenn ja, nach welchen Kriterien will der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde vorgehen? Nein. 9. Beabsichtig der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde mittlerweile , die Auswirkungen der Mietpreisbremse auf den Hamburger Wohnungsmarkt doch noch zu evaluieren? Wenn ja, wann wird das sein und mit welchen Instrumenten? Wenn nein, warum nicht? Siehe Drs. 21/860.