BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6227 21. Wahlperiode 11.10.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Bill (GRÜNE) vom 04.10.16 und Antwort des Senats Betr.: Laute Motorräder Seit den Harley Days in diesem Jahr treten wieder verstärkt Beschwerden über Motorradlärm auf. Dieser wird oft als besonders störend empfunden. Das liegt vor allem an dem sich aus anderen Umgebungsgeräuschen hervorhebenden bauartbedingten Klangcharakter, welcher bei lärmerhöhender Fahrweise und gegebenenfalls auch durch Manipulationen an der Auspuffanlage noch verstärkt wird. Ich frage den Senat: 1. Seit 2016 soll eine neue Geräusch-Messvorschrift für neue Motorräder in Kraft sein. Welche Änderungen beinhaltet diese? Durch die Verordnung (EU) Nummer 134/2014 vom 16. Dezember 2013 über „Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit“ wurde die verbindliche zeitnahe Anwendung der UNECE-Regelung 41.04 einschließlich ihrer Grenzwerte und Klasseneinteilung von Motorrädern festgelegt. Demnach müssen neue Motorradtypen ab dem 1. Januar 2016 neue Anforderungen erfüllen. Die Inhalte sind unter: Verordnung (EU) Nummer 134/2014: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/ ?uri=CELEX:32014R0134&from=DE, UN-ECE-Regelung 41.04: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/ LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:317:0001:0038:DE:PDF öffentlich zugänglich. Besteht bei Verkehrskontrollen oder der regelmäßigen technischen Überwachung Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug hinsichtlich der Geräuschemission nicht den Vorschriften entspricht, so ist gemäß § 49 Absatz 4 StVZO der Führer des Fahrzeugs auf Weisung verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Das dafür anzuwendende Verfahren regelt die „Richtlinie für die Geräuschmessung an Kraftfahrzeugen“ vom 13. 9. 1966, oder – soweit nur das Standgeräusch ermittelt werden soll – auch die „Richtlinie für die Messung des Standgeräusches von Kraftfahrzeugen im Nahfeld im Rahmen der obligatorischen Überwachung nach § 29 StVZO und der Anlage VIII StVZO“ vom 16. Dezember 1976. 2. Bildet diese neue Messvorschrift den Lärm-Prüfzyklus ausreichend ab? Ja. Die Gesamtheit der Maßnahmen (geänderter Testzyklus, Verbot der Testzykluserkennung , Erschwernisse der Manipulation) wird eine erhebliche Verbesserung zum Drucksache 21/6227 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 vorherigen Stand bewirken. Mit einer weitgehenden Marktdurchdringung wird aus den beschriebenen Gründen jedoch erst in einigen Jahren gerechnet. 3. Wie viele Kontrollen des Motorradlärms wurden jeweils pro Jahr seit 2010 bis gegenwärtig durchgeführt? Hierüber führt die Polizei keine gesonderte Statistik. Im Rahmen von regelmäßigen Verkehrskontrollen wurden und werden Kontrollen im Sinne der Fragestellung durchgeführt . Zudem werden im Rahmen der Harley-Days zielgerichtete Verkehrskontrollen durchgeführt. 4. Wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 30 StVO (unnötiger Lärm) sowie nach § 49 STVZO (Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlagen ) wurden jeweils pro Jahr seit 2010 bis gegenwärtig eingeleitet ? Nach der Statistik der zuständigen Behörde sind Anzeigen gemäß § 30 StVO beziehungsweise § 49 StVZO, wie in der nachfolgenden Tabelle dargestellt, eingegangen: Jahr 2012 2013 2014 2015 2016 (bis 04.10.) § 30 StVO 36 davon 24 PKW 1 LKW 11 Krafträder 38 davon 31 PKW 3 LKW 4 Krafträder 43 davon 41 PKW 2 Krafträder 45 davon 42 PKW 3 Krafträder 50 davon 44 PKW 2 Kraftomnibusse 4 Krafträder § 49 StVZO 17 davon 14 PKW 1 Mofa 2 Krafträder 15 davon 11 PKW 1 LKW 3 Krafträder 6 davon 5 PKW 1 LKW 9 davon 4 PKW 5 Krafträder 4 davon 3 PKW 1 Leichtkraftrad 5. Gibt es darüber hinaus noch Gesetzesvorschriften, die das Überschreiten der Lärmgrenzen für Motorräder regeln? Wenn ja, wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden nach diesen jeweiligen Regelungen jeweils seit 2010 bis gegenwärtig eingeleitet? Für Motorräder sind die in Frage 4. genannten Vorschriften abschließend. 6. Über wie viele Präzisionsschallpegelmessgeräte verfügt die Verkehrsdirektion der Polizei? Die Polizei verfügt über drei derartige Geräte. 7. Können mit diesen Präzisionsschallpegelmessgeräten neben den Standgeräuschen auch die Vorbeifahrtgeräusche von Motorrädern gemessen werden? Nein. Lärmpegelmessungen durch die Polizei werden unter Berücksichtigung des Einzelfalls zur Feststellung des ordnungsgemäßen Zustandes eines Motorrads direkt an diesem durchgeführt. Bei Lärmpegelmessungen der Vorbeifahrgeräusche sind alle Umgebungsgeräusche beinhaltet und nicht nur solche, welche von dem zu messenden Motorrad ausgehen. Eine zweifelsfreie Zuordnung der Lärmquelle wäre somit kaum möglich. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 1. 8. Wie oft waren diese Präzisionsschallpegelmessgeräte seit 2010 pro Jahr jeweils im Einsatz? Hierüber führt die Polizei keine Statistik. 9. Baden-Württemberg verwendet seit 2013 auch Leitpfostenzählgeräte zur Lärmmessung. Sind solche Geräte auch in Hamburg im Einsatz? Wenn nein, warum nicht? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6227 3 Derartige Geräte sind in Hamburg nicht im Einsatz. Hamburg ist nicht mit einem Flächenland wie Baden-Württemberg zu vergleichen, da in Hamburg als Stadtstaat nicht ausreichend geeignete Strecken vorhanden sind. Zudem zeigen derartige Geräte nur einen Verstoß an. Für weitere beweissichere Maßnahmen muss eine anschließende Fahrzeugkontrolle stattfinden. 10. Ebenfalls in Baden-Württemberg ist ein Prototyp einer Motorradlärm-Displayanzeige 2015 in Betrieb genommen. Wird vom Leitpfostenzählgerät ein Motorraderkannt, das mit überhöhter Lautstärke fährt, erscheint die Aufforderung „Leiser!“ auf dem Dialog-Display. Plant die Verkehrsdirektion der Polizei den Einsatz solcher Geräte auch in Hamburg? 11. Gibt es darüber hinaus technische Neuerungen, die das Überschreiten der zulässigen Lärmgrenzwerte durch Motorräder besser kontrollierbar machen? Wenn ja, welche sind dies? Der Senat hat sich hiermit nicht befasst.