BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6260 21. Wahlperiode 11.10.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Philipp Heißner (CDU) vom 05.10.16 und Antwort des Senats Betr.: Hilfen für junge Volljährige Nach § 41 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Förderungen erhalten junge Volljährige in Hamburg? Welche Mittel sind in den Jahren 2013, 2014, 2015 und bisher 2016 für die Hilfen für junge Volljährige gemäß § 41 SGBVIII ausgegeben worden? Die Förderung für junge Volljährige richtet sich an den zentralen Zielen zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung aus, insbesondere die Teilnahme an beziehungsweise der Abschluss einer schulischen oder beruflichen Qualifizierungsmaßnahme, die eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes und das Erlangen geeigneten Wohnraums. Die Hilfe kann, je nach Bedarf in ambulanter oder stationärer Form, erfolgen. Die Ausgestaltungsformen entsprechen – mit altersspezifischen Unterschieden – weitgehend denen der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 fortfolgende SGB VIII mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten beziehungsweise des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. Folgende Ausgaben sind von Hamburg für Hilfen nach § 41 SGB VIII an die Bundesstatistik für Kinder- und Jugendhilfe übermittelt worden. Da eine Abgrenzung der Ausgaben für Volljährigenhilfe erst nach Abschluss des Haushaltsjahres stattfindet, liegen für 2016 noch keine Daten vor. 2013: 32.984.689 Euro 2014: 31.983.356 Euro 2015: 38.007.349 Euro 2. Wie viele junge Volljährige erhalten Förderung nach § 42 SGB VIII? Bitte nach Monaten seit Januar 2015 aufschlüsseln. § 42 SGB VIII beschreibt die rechtlichen Grundlagen der Inobhutnahme als Maßnahme zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Die Rechtsgrundlage ist für junge Volljährige nicht anwendbar. Drucksache 21/6260 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um als junger Volljähriger Förderungen zu erhalten? Volljährigenhilfe wird auf Antrag des jungen Menschen gewährt. Ein Rechtsanspruch auf eine Hilfe besteht, sofern aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen im Hilfeplanverfahren ein entsprechender Unterstützungsbedarf deutlich wird. Die Hilfeplanung für Junge Volljährige ist im Anlagenband der Fachanweisung für den ASD verbindlich geregelt. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 4. Wie ist die Förderung für Volljährige über 21 Jahren, bei denen Förderbedarf besteht, geregelt? Wie viele Fälle gibt es in Hamburg, in denen über das 21. Lebensjahr hinaus Hilfen gemäß § 41 SGB VIII gewährt werden? Bitte nach Monaten seit Januar 2015 aufschlüsseln. Nach Vollendung des 21. Lebensjahres ist eine Fortsetzung der Hilfe nur im begründeten Einzelfall möglich, wenn bereits vor Eintritt dieser Altersgrenze eine Volljährigenhilfe gewährt wurde. Eine entsprechende Hilfe kann bewilligt werden, wenn im Einzelfall die gemeinsam mit dem Hilfeempfänger formulierten Hilfeziele einem begrenzten Zeitraum erreicht werden können. Zu laufenden Hilfen mit einem Hilfeempfängeralter von 21 Jahren und älter, jeweils zum Stichtag Monatsende, siehe nachfolgende Übersicht: Monat Anzahl Hilfefälle Monat Anzahl Hilfefälle Jan 15 90 Jan 16 67 Feb 15 82 Feb 16 61 Mrz 15 72 Mrz 16 55 Apr 15 67 Apr 16 54 Mai 15 66 Mai 16 57 Jun 15 67 Jun 16 55 Jul 15 71 Jul 16 55 Aug 15 73 Aug 16 53 Sep 15 71 Sep 16 52 Okt 15 64 Nov 15 61 Dez 15 59 Quelle: JUS-IT/Datawarehouse Datenbestand 01.10.2016 5. Wie hoch belaufen sich die Kosten für die Hilfen und für die Unterstützung nach Absatz 3? Bitte nach Monaten seit Januar 2015 aufschlüsseln . Nach Beendigung der Volljährigenhilfe können junge Volljährige Beratung und Unterstützung in unterschiedlichen Angeboten erhalten. Besonders zu erwähnen sind hier die Angebote der Jugendberufsagentur, „Jugend Aktiv Plus“ (Arbeit und Wohnen), „Jugend und Wohnen“ (Wohnen und Wohnraumsicherung) und „Home Support“ (Wohnen und Wohnraum-Sicherung). Darüber hinaus ist eine der vier Säulen des Programms Sozialräumliche Hilfen und Angebote die berufliche Integration (Förderung von Übergängen in selbständige Lebensführung und Beruf) für junge Menschen im Alter von 18 bis 25 Jahren, mit Kindern bis 27 Jahre. Hierbei handelt es sich um zuwendungsfinanzierte Angebote, die allen jungen Menschen offen stehen. Eine monatliche Kostenaufstellung für ehemalige Empfänger von Volljährigenhilfe nach § 41 SGB VIII ist daher nicht möglich.