BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6266 21. Wahlperiode 11.10.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dietrich Wersich (CDU) vom 05.10.16 und Antwort des Senats Betr.: Setzt der Senat die Vorgaben des Kulturgutschutzgesetzes um? Um den Schutz von Kulturgut umfassend zu stärken und besser gegen den illegalen Handel mit Kulturgut vorzugehen, wurden die bisher bestehenden Gesetze im Bereich des Kulturgutschutzes in einem neuen, einheitlichen Gesetz zusammengeführt, das der Bundestag einstimmig verabschiedete. Im neuen Kulturgutschutzgesetz werden auch dringend notwendige Anpassungen an EU-Recht und internationale UNESCO-Standards umgesetzt. Ziel ist es, mit eindeutigen Ein- und Ausfuhrregelungen sowie mit klaren Sorgfaltspflichten beim Erwerb von Kulturgut auch den Kunsthandelsstandort Deutschland zu stärken. Das Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts ist am 6. August 2016 in Kraft getreten. Zur Umsetzung des Kulturgutschutzgesetzes wurde vereinbart, dass jedes Bundesland, so auch Hamburg, eine Kommission in der Zuständigkeit der obersten Landesbehörde einsetzen solle, welche die Ein- und Ausfuhren von Kunstwerken nach den eingereichten Anträgen zu verwalten beziehungsweise über die Anträge zu entscheiden hat (§7 KGSG). Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Das Kulturgutschutzgesetz (KGSG) verpflichtet die zuständigen obersten Landesbehörden in § 14 Absatz 2 zur Berufung von Sachverständigenausschüssen. Deren Tätigkeit bezieht sich jedoch nicht auf die Verfahren zur Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgut. Das Erfordernis, eine Genehmigung zur Einfuhr einzuholen, sieht das Gesetz nicht vor. Die Regelungen über die Berufung solcher Ausschüsse entsprechen denen der bisherigen §§ 2 Absatz 2 und 11 Absatz 2 KultgSchG. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. a) Wurde die durch Hamburg einzusetzende Kommission bereits einberufen ? Wenn ja: wann? Wenn nein: warum nicht? Und wenn nein: Wann soll diese Kommission eingesetzt werden? Auf der Grundlage des bisherigen Rechts sind der Sachverständigenausschuss für Kulturgut zum 27. Mai 2016 und der Sachverständigenausschuss für Archivgut zum 26. Juli 2015 neu berufen worden. Deren Bestätigung auf der Grundlage des neuen Rechts wurde eingeleitet. Drucksache 21/6266 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 b) Für welche Dauer soll diese Kommission eingerichtet werden? Die Sachverständigenausschüsse werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. c) Welche Kosten entstehen Hamburg durch die Einsetzung und die Arbeit dieser Kommission? d) Wer trägt die Kosten der Arbeit dieser Kommission aus welchem Etat? Die Mitglieder der Sachverständigenausschüsse sind als Vertretungen öffentlicher Einrichtungen oder ehrenamtlich tätig. Auslagen in angemessener Höhe werden von der zuständigen Behörde erstattet. Die Kosten werden aus dem Einzelplan 3.3 Produktgruppe 25104 getragen. e) Wie lautet der genaue Arbeitsauftrag dieser Kommission? Die zuständige Behörde darf nur im Benehmen mit dem jeweiligen Sachverständigenausschuss Objekte in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 14 Absatz 3 Satz 2 KGSG eintragen. Nach § 14 Absatz 7 Satz 2 KGSG kann der jeweilige Sachverständigenausschuss auch an der Feststellung beteiligt werden, dass die Voraussetzung der Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nicht vorliegen (Negativattest). f) Wer entscheidet endgültig über die Besetzung dieser Kommission beziehungsweise wird die Bürgerschaft an dieser Besetzung beteiligt ? 2. Aus wie vielen Mitgliedern besteht diese Kommission beziehungsweise soll diese bestehen? a) Um welche Mitglieder handelt es sich beziehungsweise soll es sich handeln? b) Von wem werden beziehungsweise wurden die einzelnen Mitglieder berufen? Die Berufung der Sachverständigenausschüsse erfolgt wie bisher durch Senatsbeschluss im Verfügungswege. Eine der sachverständigen Personen ist auf Vorschlag der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zu berufen. Die spartenbezogene Zusammensetzung der Ausschüsse regelt § 14 Absatz 2 Satz 3 KGSG. Die Namen der Mitglieder werden nach Abschluss des Bestätigungsverfahrens gemäß § 14 Absatz 2 Satz 6 KGSG veröffentlicht. Eine solche Verpflichtung bestand bisher nicht. 3. Wurden in Hamburg bereits Anträge zur Einfuhr oder zur Ausfuhr von Kunstwerken nach dem neuen Gesetz vorgelegt? a) Wenn ja: wie viele? Bitte differenziert nach Einfuhr- und Ausfuhranträgen darstellen. b) Wie lange dauerte das Verfahren, bis über die Ein- oder die Ausfuhr von Kunstgegenständen entschieden wurde? Bitte differenziert nach Einfuhr- und Ausfuhranträgen darstellen. c) In wie vielen Fällen wurde positiv oder negativ beziehungsweise zustimmend oder ablehnend über die Einfuhr und die Ausfuhr von Kunstwerken entschieden? Die Vorschriften des Gesetzes beziehen sich insgesamt auf Kulturgüter, nicht nur auf Kunstwerke oder Kunstgegenstände. Zur Einfuhr siehe Vorbemerkung. Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 seit dem 1. Januar 2016 wurden 28 Anträge zur dauernden oder vorübergehenden Ausfuhr aus dem Binnenmarkt gestellt. Auf der Grundlage des § 24 Absatz 1 Nummer 2 KGSG seit dem 6. August 2016 wurden fünf Anträge zur dauernden Ausfuhr aus dem Bundesgebiet gestellt. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6266 3 Auf der Grundlage des § 22 Absatz 1 KGSG seit dem 6. August 2016 wurden ebenfalls fünf Anträge zur vorübergehenden Ausfuhr aus dem Bundesgebiet gestellt. Neben Anträgen nach der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 wurden auch bereits Anträge nach § 24 oder § 22 KGSG gestellt. Alle Anträge wurden positiv beschieden. Die vorgeschriebene Bearbeitungsfrist von zehn Arbeitstagen nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen wurde eingehalten beziehungsweise unterschritten.