BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6269 21. Wahlperiode 14.10.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Dolzer (DIE LINKE) vom 06.10.16 und Antwort des Senats Betr.: Racial Profiling und Polizeiübergriffe in der Hafenstraße Eine oder mehrere Einheiten der Polizei haben am Montag, den 26.09.2016 von Mittags bis in die späte Nacht die Umgebung der Balduintreppe in Hamburg St. Pauli „belagert“. Dabei wurden mehrfach afrikanische Menschen gemäß den, vom OVG Koblenz als verfassungswidrig eingestuften, Methoden des „Racial Profiling“ kontrolliert. Einige der in der Umgebung der „Maßnahme “ wohnende Afrikaner/-innen wurden an diesem Tag sogar mehrfach kontrolliert. Auch afrikanische Menschen, die im Laufe des Tages/Abends aus den umliegenden Häusern kamen, wurden kontrolliert, obwohl sie offensichtlich nichts mit der Ausgangssituation zu tun hatten. Diese letztgenannte Praxis wurde nach Intervention von Anwohnern/-innen und einem Bürgerschaftsabgeordneten vorübergehend circa zwischen 22 und 24 Uhr unterbunden , dann aber wieder fortgesetzt. Ein Einsatzleiter erklärte, das Ziel der Maßnahme insgesamt sei die Feststellung der Personalien von 20 bis 30 Personen gewesen, die sich in einem „Gefahrengebiet“ aufgehalten hätten. Über mehrere Stunden riegelte die Polizei den Garten des Hausprojektes Plan B ab, in den sich circa 30 verängstigte Flüchtlinge begeben hatten. Circa 70 Anwohner/-innen versammelten sich bis nach Mitternacht zum Protest gegen die Maßnahme und kritisierten sie als „Ausnahmezustand“. Als die Ansammlung der Anwohner/-innen sich auflöste, kam es zu Polizeiübergriffen . Unter anderem wurde ein 60-jähriger offensichtlich hilfloser Mann gestoßen und zu Boden gedrückt und mehrere Anwohner/-innen wurden brutal aus Hauseingängen gezerrt und gestoßen. Polizisten weigerten sich, gegenüber Anwälten und Bürgerschaftsabgeordneten ihre Dienstnummern anzugeben. Ein Einsatzleiter der Polizei bezeichnete die Maßnahmen als wenig sinnvoll für eine langfristige Problemlösung. Eine Anwohnerinitiative thematisiert seit längerer Zeit, dass eine Politik, die sich auf Kontrollen und Verfolgung vermeintlicher oder tatsächlicher Dealer beschränkt, die Problemlage lediglich verschärft. Ein Ausweg wäre dagegen ein gesicherter Aufenthalt und Arbeitsmöglichkeiten für die betroffenen Geflüchteten. Der Kriminologe Sebastian Scheerer analysiert den Hintergrund: „(...) Es ist ein systemischer Rassismus, dass man Marginalisierten diese Hochrisikojobs überlässt. Und ein automatischer Rassismus, wenn dann die Polizei sagt, jetzt wollen wir mal die Dealer überprüfen – da können wir ja nichts dafür, dass die alle schwarz sind. (...)“ Drucksache 21/6269 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Nach polizeilichen Erkenntnissen hat sich in St. Pauli im Bereich der Balduintreppe sowie der angrenzenden Straßen eine Szene aus Betäubungsmittel(BtM)-Händlern gebildet, die dort ganztägig Betäubungsmittel an Besucher des Vergnügungsviertels St. Pauli sowie an sonstige Konsumenten verkaufen. Das betroffene Gebiet erstreckt sich über die Straßenzüge Bernhard-Nocht-Straße, Balduinstraße, Balduintreppe sowie teilweise Erichstraße, in den Nachtstunden bis zur Silbersackstraße. Im genannten Gebiet werden täglich 15 bis 25 BtM-Händler und am Wochenende in der Spitze bis zu 30 BtM-Händler festgestellt, die zum Teil sehr offensiv Betäubungsmittel anbieten und sich dabei teilweise gegenüber Passanten und Anwohnern auch aggressiv verhalten. Es gibt dazu eine erhebliche Hinweislage von Anwohnern des betroffenen Gebiets gegenüber der Polizei. Darüber hinaus beschweren sich Gewerbetreibende und Anwohner, darunter auch Bewohner der sogenannten Hafenstraßen- Häuser und die Schulleitung der Schule Friedrichstraße, bei der Polizei über die Anwesenheit der BtM-Händler. An dem wahrnehmbaren BtM-Handel beteiligen sich nach den polizeilichen Erkenntnissen überwiegend Personen afrikanischer Herkunft. Die Anzahl der in dem genannten Gebiet von der Polizei festgestellten BtM-Händler hatte sich in den Monaten vor dem April 2016 stetig erhöht; siehe auch Drs. 20/13465. Aus diesem Grund führt die Polizei seit dem 20. April 2016 verstärkt Schwerpunkteinsätze zur Bekämpfung der öffentlich wahrnehmbaren Drogenkriminalität in den genannten Bereichen durch. Die Schwerpunkteinsätze werden sowohl mit repressivem Ansatz durch den gezielten Einsatz von Zivilfahndern als auch durch präventiv wirkende offensive Präsenzmaßnahmen uniformierter Kräfte durchgeführt. Die vorgenannten Örtlichkeiten liegen innerhalb des eingerichteten Gefahrengebietes „BtM-Kriminalität St. Pauli“. Adressaten gezielter polizeilicher Maßnahmen sind Personen, die aufgrund des Antreffortes und ihres Verhaltens als potenzielle BtM-Händler oder BtM-Erwerber (Konsumenten) wegen folgender Kriterien in Betracht kommen: Potenzielle BtM-Händler, - die im Alter zwischen 16 und 40 Jahren sind oder - die im Gefahrengebiet aktiv auf potenzielle BtM-Erwerber zugehen oder - die durchgängige Präsenz zeigen und sich in großen Teilen des Gefahrengebietes bewegen oder - die ein konspiratives Verhalten zeigen, indem sie arbeitsteilig vorgehen, sich gegenseitig abschirmen und eine Gegenaufklärung durchführen oder - die ein ausgeprägtes Fluchtverhalten gegenüber der Polizei zeigen. Potenzielle BtM-Erwerber, - die bekannte Örtlichkeiten aufsuchen, an denen sich BtM-Dealer aufhalten, - die konspiratives Verhalten bei der Ausschau nach BtM-Dealern zeigen. Im Übrigen handelt die Polizei nach rechtsstaatlichen und verfassungsgemäßen Grundsätzen; dabei sind die Herkunft und/oder die Hautfarbe von Personen keine Kriterien für polizeiliches Einschreiten. Seit mehreren Monaten werden polizeiliche Maßnahmen gegen tatverdächtige BtM- Dealer im Bereich der Balduintreppe immer wieder durch verbale Proteste von Personen aus dem Umfeld der sogenannten Hafenstraßen-Häuser gestört. Die einschreitenden Polizeibeamten werden zum Teil auch physisch bedrängt und die Personen versuchen, die Polizeibeamtinnen und -beamten mit verbalen Äußerungen von ihrem Handeln abzuhalten. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6269 3 Bei dem hier in Rede stehenden Einsatz am 26. September 2016 wurde im Rahmen des Konzepts zur Bekämpfung des öffentlich wahrnehmbaren Drogenhandels im Bereich Balduintreppe, Bernhard-Nocht-Straße und St. Pauli Hafenstraße zunächst eine polizeiliche Präsenzmaßnahme vor Ort gewährleistet sowie lageabhängige Kontrollen durchgeführt. Im Verlauf bereits der Vornahme der Präsenzmaßnahme begaben sich 15 vorher im benannten Bereich aufhältliche Personen auf einen Hinterhof der Bernhard-Nocht-Straße 26 und verblieben dort. Der Hof wurde, da sich hierfür aufgrund des Sachverhaltes kein rechtlicher Anlass ergab, von den Polizeikräften nicht betreten. Den Personen, die sich dorthin begeben hatten, wurde auf Nachfrage vermittelt, dass sie den Hof jederzeit verlassen könnten. Im Verlauf des Einsatzes versammelten sich ab 21 Uhr aufwachsend circa 40 – 50 Personen vor dem oben genannten Hinterhof, die den Polizeieinsatz in Sprechchören kritisierten. Aufgrund der Gesamtsituation musste der Polizeieinsatzführer von einer spontanen Versammlung ausgehen und war entsprechend bestrebt, aus den Reihen der Teilnehmer einen Versammlungsleiter benannt zu bekommen. Auch nach konkreten Ansprachen einzelner Personen gab sich jedoch kein Versammlungsleiter zu erkennen. Der Protest gegen die polizeilichen Maßnahmen entwickelte sich ab circa 22 Uhr zunehmend unfriedlich. Gegen 23 Uhr wurden aus dem Hinterhof Bernhard- Nocht-Straße 26 laute Musik mit der Wiederholung „Bullenschweine“ sowie das Lied „Cop-Killer“ gespielt. Während Personalienfeststellungen kam es zu ersten Handgreiflichkeiten gegenüber den Polizeibeamten. Um 23.27 Uhr wurde ein Böller gezündet. Der Polizeiführer löste die Versammlung um 23.32 Uhr auf und forderte die Teilnehmer auf, sich in Richtung Alter Elbtunnel zu entfernen. Dieser Aufforderung kamen die Teilnehmer auch nach zweimaliger Wiederholung (23.37 Uhr, sowie 00.05 Uhr) nicht nach. Daher begann um 00.08 Uhr die polizeiliche Räumung gegenüber circa 60 Personen in Richtung Alter Elbtunnel. Hierbei musste durch die Einsatzkräfte vereinzelt einfache körperliche Gewalt angewandt werden. Die Personengruppe löste sich in der Folge in Kleingruppen auf. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Hält der Senat es für recht- und verhältnismäßig sowie verfassungsgemäß , dass am 26.09.2016 afrikanische Anwohner/-innen der Hafenstraße direkt vor ihrer Haustür zum Teil mehrfach kontrolliert wurden? (Bitte die Recht- Verhältnis- und Verfassungsmäßigkeit einzeln begründen.) Wenn ja: warum? Wenn nein: Warum unterbindet der Senat diese Praxis nicht? 2. Hält der Senat es für recht- und verhältnismäßig sowie verfassungsgemäß , dass in den letzten Monaten afrikanische Anwohner/-innen der genannten Umgebung immer wieder kontrolliert werden? (Bitte die Recht- Verhältnis- und Verfassungsmäßigkeit einzeln begründen.) Wenn ja: warum? Wenn nein: Warum unterbindet der Senat diese Praxis nicht? Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität, einschließlich der Überprüfung von Personen, sowie die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Versammlung erfolgten entsprechend den geltenden gesetzlichen Grundlagen. Die in der Fragestellung enthaltene Aussage, dass Anwohner mehrfach kontrolliert wurden, kann nicht bestätigt werden. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Befürchtet der Senat, dass Geflüchtete durch eine derartige Praxis der Polizei retraumatisiert werden können? Wenn ja: Warum unterbindet der Senat diese Praxis nicht? Wenn nein: Worauf begründet sich eine solche Einschätzung? Die Polizei handelt nach rechtstaatlich- und verfassungsgemäßen Grundsätzen, dabei sind die Herkunft und/oder die Hautfarbe von Personen kein Kriterium für polizeiliches Einschreiten. Die Frage individueller Fluchthintergründe kann bei der Bekämpfung der Drucksache 21/6269 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Betäubungsmittelkriminalität keine rechtlich andere Handlungsweise begründen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 4. Hält der Senat es trotz der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aus 2015 für rechtmäßig, dass derartige Polizeimaßnahmen weiter auf das in § 4 PolDVG geregelte Gefahrengebiet gestützt werden? 5. Was war aus Sicht der Polizei die Rechtsgrundlage für das Vorgehen? Nach Auskunft des zuständigen Einsatzleiters war Grundlage ein Gefahrengebiet . Wenn dies die Rechtsgrundlage war, welches Gefahrengebiet war insoweit in Bezug auf den hiesigen Einsatzort ausgewiesen – handelt es sich dabei um das Gefahrengebiet St. Pauli, das am 01.04.2001 eingerichtet wurde? 6. Wenn es sich nicht um dieses Gefahrengebiet handelt: Um welches weitere Gefahrengebiet handelt es sich? Welche Lageerkenntnisse lagen der Ausweisung des Gefahrengebietes zugrunde? Wer hat dieses Gefahrengebiet angeordnet? Die polizeilichen Maßnahmen zur Bekämpfung der BtM-Kriminalität erfolgen entsprechend den geltenden gesetzlichen Grundlagen abhängig von der jeweiligen Situation. In diesem Kontext ist auch die Anwendung des § 4 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei Hamburg (PolDVG) weiterhin möglich, die für einen Teil der hier getroffenen Maßnahmen auch Grundlage des polizeilichen Handelns war. Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Antworten zu 2. und 3. 7. Wer hat konkret diesen Einsatz am 27.09.2016 angeordnet? a. Wie lautete die Anordnung genau? Der Einsatz am 26. September 2016 erfolgte im Rahmen des Konzepts zur Bekämpfung des öffentlich wahrnehmbaren Drogenhandels im Bereich der Region Mitte I („Task Force“); im Übrigen siehe Vorbemerkung. 8. Gab es einen konkreten Anlass für die Abriegelung des Hinterhofs/ Gartens? Wenn ja: welchen? 9. Wann waren die ersten Beamten/-innen an diesem Tag in dem Bereich Balduintreppe, Hafenstraße, Bernhard-Nocht-Straße im Einsatz? Siehe Vorbemerkung. 10. Wie viele Beamte/-innen waren für diesen Einsatz vorgesehen? Von welchen Dienststellen waren Polizeibeamte/-innen im Einsatz? Bei dem Einsatz wurden Kräfte der Direktion Einsatz unter Führung des Polizeikommissariats 15 eingesetzt; darüber hinaus betrifft die Frage die Einsatztaktik der Polizei, zu der aus grundsätzlichen Erwägungen keine Angaben gemacht werden. 11. Inwiefern und in welcher Anzahl waren Zivilbeamte/-innen beteiligt? Die Frage betrifft die Einsatztaktik der Polizei, zu der aus grundsätzlichen Erwägungen keine Angaben gemacht werden. 12. Inwiefern wurden Videoaufnahmen, Übersichtsaufnahmen oder Ähnliches angefertigt? (Bitte einzeln beantworten.) Wenn ja: Auf welcher Rechtsgrundlage und was waren genau die Gründe dafür? Im Rahmen der oben genannten Maßnahmen wurde keine Videotechnik eingesetzt; nach Auflösung der Versammlung wurde am 27. September 2016 gemäß 8 Absatz 1 PolDVG zur Gefahrenabwehr videografiert. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6269 5 13. Wie viele Personalien von Personen schwarzer Hautfarbe wurden an diesem Tag in Rahmen dieses Einsatzes in dem Bereich Balduintreppe, Hafenstraße, Bernhard-Nocht-Straße aufgenommen? Die Hautfarbe einer Person ist nicht Gegenstand der Personalienfeststellung. Im Übrigen siehe Antwort zu 3. 14. Wurden nur Personalien kontrolliert oder auch Taschen in Augenschein genommen und durchsucht? Es wurden nur Personalien kontrolliert. 15. Wurden auch Personen durchsucht? 16. Wurden bei den kontrollierten Personen Gegenstände sichergestellt oder beschlagnahmt? Nein. 17. Wurden gegen kontrollierte Personen Platzverweise ausgesprochen? Ja. 18. Gab es nach Erkenntnissen der Polizei Personen, deren Personalien an diesem Tag mehrfach aufgenommen wurden? 19. Wurden die übrigen im Einsatz befindlichen Beamten informiert, wenn von einer Person Personalien kontrolliert wurden und wurden Name und Aussehen der Person weitergegeben, um doppelte Kontrollen zu vermeiden ? Nein. 20. Wie ist mit den aufgenommen Personalien weiter verfahren worden? Wurden sie gespeichert/gelöscht? Wenn sie gespeichert wurden, wo wurden sie gespeichert? Im Rahmen der Berichtsfertigung wurden die erhobenen Personalien gemäß den für die Polizei maßgeblichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert. 21. Wurde vor dem Einsatz der richterliche Eildienst des Amtsgerichts Hamburg für Freiheitsentziehungen benachrichtigt? Wenn nein: Wurde im Laufe des Einsatzes der richterliche Eildienst benachrichtigt? Nein. Ein rechtlicher Anlass hierfür war nicht gegeben. 22. Wie viele der kontrollierten Personen waren keine „People of Colour“? Siehe Antworten zu 3. und zu 13. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 23. Besaßen sämtliche Kontrollierten die deutsche Staatsangehörigkeit? Wenn nein: Ist es richtig, dass es sich bei allen kontrollierten Personen nicht um deutsche Staatsangehörige handelte? Nein. 24. Gab es eine Anweisung des Senats, dass bei diesem Einsatz das möglichst effiziente Unterbinden von jeglichem Protest in Hinblick auf bevorstehende Großereignisse wie zum Beispiel den G20-Gipfel geübt werden sollte? Wenn ja: Wurde dabei in Kauf genommen, dass rechtsstaatliche Normen verletzt werden? 25. Gab es eine polizeiinterne Anweisung, dass bei diesem Einsatz das möglichst effiziente Unterbinden von jeglichem Protest in Hinblick auf bevorstehende Großereignisse wie zum Beispiel den G20-Gipfel geübt werden sollte? Drucksache 21/6269 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Wenn ja: Wurde dabei in Kauf genommen, dass rechtsstaatliche Normen verletzt werden? 26. Steht der Einsatz im Zusammenhang mit einer Kundgebung gegen Racial Profiling, die am Tag zuvor im Park Fiction stattfand? Nein. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.