BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/63 21. Wahlperiode 17.03.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 10.03.15 und Antwort des Senats Betr.: Ermittlungen in sozialen Netzwerken zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung Immer mehr Menschen nutzen soziale Netzwerke, um sich privat im Internet auszutauschen. Diese Plattformen nutzt auch die Polizei für ihre Ermittlungsarbeit , insbesondere in anderen Bundesländern. In Hamburg räumt der Senat ein, dass den Ermittlungen in sozialen Netzwerken eine steigende Bedeutung zukommt. Gleichwohl würde die Polizei laut Medienberichten gerne über Facebook fahnden, was aber mit Verweis auf unklare Rechtsgrundlagen von der Justizbehörde abgelehnt wird. Eine Klärung soll seit Dezember 2013 erfolgen. In anderen Bundesländern scheint eine Lösung bereits gefunden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Was steht derzeit einer Fahndung der Ermittlungsbehörden über soziale Netzwerke entgegen? Die Polizei Hamburg betreibt seit rund einem Jahr eine Facebookseite, die in Abstimmung mit dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit primär für die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit genutzt wird. Vereinzelt werden mittlerweile auch Sachfahndungen eingestellt. Nach den in Anlage B der bundeseinheitlichen Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) geregelten Richtlinien über die Inanspruchnahme von Publikationsorganen und die Nutzung des Internets sowie anderer elektronischer Kommunikationsmittel zur Öffentlichkeitsfahndung nach Personen im Rahmen von Strafverfahren sollen private Anbieter für staatliche Fahndungsaufrufe grundsätzlich nicht eingeschaltet werden. Vor diesem Hintergrund spricht sich der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gegen eine Nutzung sozialer Netzwerke für Zwecke der Öffentlichkeitsfahndung aus, solange die RiStBV nicht unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Anforderungen angepasst sind (zu den grundsätzlichen Vorbehalten des HmbBfDI siehe Protokoll 20/42 des Ausschusses für Justiz, Datenschutz und Gleichstellung am 15. Januar 2015, Seite 27). Mit Rücksicht darauf und im Interesse eines koordinierten Vorgehens der Länder hat die Polizei Hamburg – wie auch die Polizeien in der ganz überwiegenden Zahl der anderen Länder – vorerst von einer vorgezogenen Änderung der Fahndungspraxis in Hamburg abgesehen. 2. Welche Ergebnisse hat die Justizbehörde seit Dezember 2013 zur Problematik ausgearbeitet? Die zuständige Behörde hat sich intensiv an der bundesweiten Abstimmung der Änderungen der RiStBV im Rahmen der zuständigen Gremien der Justizministerkonferenz beteiligt. Drucksache 21/63 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Informiert der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde sich bei anderen Bundesländern und berücksichtigt deren Vorgehensweisen? Wenn ja, inwiefern, wenn nein, warum nicht? Im Rahmen der bundesweiten Abstimmungen haben die zuständigen Behörden Kenntnis von der Praxis in den anderen Ländern. Zudem befindet sich die Polizei Hamburg im ständigen Austausch mit den Onlineredaktionen der Polizeien anderer Länder. Insbesondere bei der technischen Umsetzung orientiert sich die Polizei Hamburg an den Lösungen anderer Länder. Wie die Polizeien anderer Länder strebt die Polizei Hamburg eine sogenannte Link-Lösung an, bei der sich die eigentliche Fahndung und die damit verbundenen personenbezogenen Daten nicht auf den Servern des Unternehmens Facebook, sondern auf den Servern von hamburg.de befinden. Bei hamburg.de können die Daten jederzeit von der Polizei gelöscht werden.