BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6311 21. Wahlperiode 18.10.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dirk Nockemann und Dr. Alexander Wolf (AfD) vom 11.10.16 und Antwort des Senats Betr.: Gefälschte Pässe in Asylverfahren Am 08.10.2016 berichtete „Die Welt“ darüber, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in über 2.000 Fällen Passfälschungen bei Asylsuchenden festgestellt habe, dies jedoch in aller Regel folgenlos bleibe. Passfälschungen haben somit offenbar weder strafrechtliche Konsequenzen noch Auswirkungen auf das Asylverfahren. In § 30 Absatz 3 Nummer 2 AsylG heißt es: „Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert…“ Das BAMF erklärte aber gegenüber „Der Welt am Sonntag“, dass nachweislich falsche Angaben zur Identität nicht automatisch zu einer Ablehnung führten . Der Artikel berichtet weiter, dass das BAMF bisher den jeweiligen Ausländerbehörden über festgestellte Passfälschungen Bericht erstatte und nun anbiete , in solchen Fällen ebenfalls die Polizei zu informieren. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie viele Hinweise über gefälschte Ausweispapiere pro Monat – aufgeschlüsselt nach Herkunftsländern – hat die Hamburger Ausländerbehörde vom BAMF seit Januar 2015 erhalten? Dies wird statistisch nicht erfasst. Eine Auswertung würde die händische Durchsicht mehrerer Tausend Einzelakten erfordern. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 2. Welche Maßnahmen gegen die Asylbewerber mit gefälschten Pässen wurden ergriffen? Soweit die Ausländerbehörde die Vorlage eines ge- oder verfälschten Passes feststellt , informiert sie die Polizei und leitet die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung der Identität ein. Eine vom BAMF zu diesem Zeitpunkt getroffene asyl- oder aufenthaltsrechtliche Entscheidung bleibt gültig. Das BAMF wird über die Feststellung informiert und entscheidet dann über den Fortbestand der vorherigen Entscheidung. An die asyl- beziehungsweise aufenthaltsrechtliche Entscheidung des BAMF ist die Ausländerbehörde nach den §§ 6, 42 Asylgesetz (AsylG) gebunden. Drucksache 21/6311 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Mit welchem Ergebnis endeten jeweils die Asylverfahren in Fällen, in denen im Verfahrensverlauf gefälschte Ausweispapiere festgestellt worden waren? Das gemäß § 5 AsylG für die Durchführung der Asylverfahren zuständige BAMF hat mitgeteilt, es sei grundsätzlich nicht verpflichtet und auf freiwilliger Grundlage aufgrund der anhaltenden Arbeitsbelastung aktuell nicht in der Lage, Parlamentarische Anfragen aus Hamburg zu beantworten. Der Hamburger Ausländerbehörde liegen diesbezüglich keine statistischen Angaben vor.