BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6342 21. Wahlperiode 18.10.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Joachim Lenders (CDU) vom 12.10.16 und Antwort des Senats Betr.: Warum wird ein verurteilter ausländischer Straftäter nicht abgeschoben und steht im Verdacht, erneut ein schweres Gewaltverbrechen begangen zu haben? Das „Hamburger Abendblatt“ berichtet in seiner Ausgabe am 12.10.2016 unter der Überschrift „Gewalttätig – aber nicht abgeschoben“ von einem 31 Jahre alten Serben, der in Untersuchungshaft genommen wurde, weil er im Verdacht steht, eine Vergewaltigung begangen zu haben. Weiter wird berichtet, dass der tatverdächtige Serbe zu einer sechseinhalbjährigen Haftstrafe wegen versuchten Totschlags verurteilt und bereits im Jahre 2014 vorzeitig aus der Strafhaft entlassen wurde. Auf eine Abschiebung sei verzichtet worden, weil es „schutzwürdige Interessen“ gegeben habe, die berücksichtigt worden seien. So wird ein Sprecher der Ausländerbehörde in dem Artikel des „Hamburger Hamburger Abendblatts“ zitiert. In der Berichterstattung wird darauf eingegangen, dass bei der im Jahre 2009 begangenen Gewaltstraftat zwei weitere Familienangehörige des tatverdächtigen Serben zu hohen Haftstrafen verurteilt wurden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Nach aktuellen Erkenntnissen besteht zwischen dem aktuell verhafteten Beschuldigten und der Person, die Gegenstand der Medienberichterstattung war, keine Identität. Zwar bediente sich der aktuell verhaftete Beschuldigte bei seiner Festnahme der Personalien der Person, über die berichtet wurde. Ein Abgleich des DNA-Musters hat jedoch ergeben, dass es sich um zwei verschiedene Personen handelt. Vor diesem Hintergrund hat die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Änderung des Haftbefehls gegen den aktuell verhafteten Beschuldigten beantragt. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Ist es richtig, dass es sich bei dem genannten Tatverdächtigen um einen heute 31-jährigen serbischen Staatsangehörigen handelt? Wenn ja, seit wann hielt sich dieser auf welcher Rechtsgrundlage im Bundesgebiet auf? Wenn nein, warum nicht? 2. Ist es richtig, dass diese Person wegen versuchten Totschlags zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde? Wenn ja, wann erfolgte die rechtskräftige Verurteilung genau? Zu welcher Haftstrafe wurde die Person genau verurteilt? Drucksache 21/6342 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Nein, siehe Vorbemerkung. 3. Wann genau wurde die Person aus der Haft entlassen? 4. Wenn die Haftentlassung vorzeitig stattgefunden hat, was waren die genauen Gründe für eine vorzeitige Entlassung? 5. Warum wurde die Person nach Verbüßung der Haft nicht abgeschoben? 6. Wird nun eine Abschiebung der Person angestrebt? Wenn ja, für wann? Wenn nein, warum nicht? 7. In der Berichterstattung des „Hamburger Abendblatts“ wird berichtet, dass bei der im Jahre 2009 begangenen Straftat der Vater des nun Tatverdächtigen zu einer Haftstrafe von acht Jahren und sein Bruder zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt wurden. Handelt es sich bei dem Vater und dem Bruder des Tatverdächtigen um ausländische Staatsangehörige? Wenn ja, a. sind diese Personen noch in Haft? b. ist eine Abschiebung dieser Personen vorgesehen beziehungsweise bereits vorgenommen worden? Wenn nein, warum nicht? Bitte jeweils die einzelnen Umstände detailliert aufführen. Siehe Vorbemerkung.