BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6356 21. Wahlperiode 21.10.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Philipp Heißner (CDU) vom 14.10.16 und Antwort des Senats Betr.: Lärmbelastung am Duvenacker (III) Am Duvenacker in Hamburg-Eidelstedt sind mehrere Unterkünfte für Flüchtlinge in Planung. Das Gelände liegt jedoch in unmittelbarer Nähe zur Autobahn , weshalb voraussichtlich Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wurde eine Baugenehmigung für Bauten auf dem Gelände erteilt? Wenn ja, wann? Am 7. Oktober 2016 wurde die Baugenehmigung erteilt. 2. Wann soll mit dem Bauen begonnen werden? Mit dem Bauen ist am 7. Oktober 2016 begonnen worden. 3. Wer soll Bauherr sein? Bauherr ist die HIG Hamburger Immobilienentwicklungsgesellschaft mbH (HIG) als Tochterunternehmen von SAGA GWG. 4. Wie hoch werden die Baukosten insgesamt und pro Quadratmeter Geschossfläche angesetzt? 5. Wie hoch liegen die durchschnittlichen Baukosten pro Quadratmeter Geschossfläche bei anderen aktuell laufenden Vorhaben des Bauträgers ? Diese Frage berührt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der HIG, weshalb hierzu keine Aussagen gemacht werden. 6. Sollte die Bauzeit teilweise in die Wintermonate fallen: Welche zusätzlichen Kosten werden deshalb veranschlagt? Witterungseinflüsse werden gemäß § 6 Absatz 2 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) berücksichtigt. 7. Welche Kosten werden für Lärmschutzmaßnahmen veranschlagt? Siehe Antwort zu 4. und 5. 8. In Drs. 21/6254 beantwortet der Senat Frage 1. nicht. Auch die Drucksachen , auf die verwiesen wird, enthalten keine abschließende Antwort auf die gestellte Frage. a) In welchen Gebieten und für welche Bebauungstypen kann ein Dauerschallpegel von 70 dB(A) an der Gebäudeaußenwand als Drucksache 21/6356 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 zulässige Maximalgrenze angesetzt werden? Auf welcher Rechtsgrundlage ? Bitte ohne Verweis auf andere Drucksachen angeben. In Bezug auf Verkehrslärm liegt die durch die Rechtsprechung definierte Schwelle der Gesundheitsgefährdung bei 70/60 dB(A) tagsüber/nachts. Diese Schwelle ist bei der Planung zu beachten, unabhängig davon, ob es sich um ein Außengebiet handelt oder welche Art von Baugebiet vorliegt. Sie stellt keine zulässige Maximalgrenze dar, sondern sie zeigt an, dass eine Wohnbebauung nur mit Lärmschutzmaßnahmen erfolgen kann, um gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten. Im Übrigen siehe Drs. 21/5746. b) Um welchen baurechtlichen Gebietstyp handelt es sich bei der Fläche am Duvenacker? Das Baugrundstück (Flurstück 6118, Gemarkung Eidelstedt) ist als Außenbereich eingeordnet, der sich in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu 0 bewertenden Flächen (Wohnbebauung an den Straßen „Duvenacker“ und „Niendorfer Gehege“) befindet. Die Genehmigung erfolgte demnach nach § 246 Absatz 9 BauGB. c) Mit welcher Begründung kann der Senat sich am Duvenacker an Dauerschallpegeln von 70 dB(A) am Tage orientieren, die nur in zu bebauenden Gewerbegebieten beziehungsweise bei einer Blockrandbebauung und nicht in Außengebieten oder neu zu erschließenden allgemeinen Wohngebieten gilt? Bitte exakte Rechtsgrundlage und ohne Verweis auf andere Drucksachen angeben. Siehe Antwort zu 8.a).