BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6358 21. Wahlperiode 21.10.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thilo Kleibauer (CDU) vom 14.10.16 und Antwort des Senats Betr.: Steigende Liquiditätshilfen oder 0-Prozent-Kredite der Stadt für öffentliche Unternehmen – Nachfragen zu den Senatsantworten in Drs. 21/6224 Aus den Antworten des Senats in Drs. 21/6224 zum aktuellen Stand bei der Inanspruchnahme von Liquiditätshilfen durch öffentliche Unternehmen und Landesbetriebe ergeben sich einige Nachfragen. Ich frage den Senat: 1. Gemäß Artikel 4 des Haushaltsbeschlusses sind Liquiditätshilfen verzinslich zu gewähren. Nach den Angaben des Senats liegt der Zinssatz allerdings seit August bei 0,0 Prozent, sodass es sich um zinslose Finanzierungsmittel handelt. 1.1. Warum werden die Liquiditätshilfen zinslos zur Verfügung gestellt? 1.2. Ist die zinslose Vergabe von Liquiditätshilfen mit Artikel 4 des Haushaltsbeschlusses vereinbar? Wenn ja, warum und welche Stelle hat dies wann festgestellt? Siehe Drs. 21/218 und 20/11834. 1.3. Hält der Senat oder die zuständige Behörde eine Gewährung von Liquiditätshilfen zu negativen Zinssätzen für zulässig? Grundsätzlich ja. 1.4. Erwägt der Senat oder die zuständige Behörde, bei einem weiteren Rückgang der Geldmarktzinssätze am Kapitalmarkt negative Zinssätze für die Liquiditätshilfen festzulegen? Nein. 1.5. Wie hoch ist der Zinssatz für die Anlage von Liquiditätsüberschüssen von öffentlichen Unternehmen, Landesbetrieben und ähnlichen Institutionen bei der Freien und Hansestadt Hamburg und wie hat sich dieser Zinssatz in den letzten zwei Jahren im Einzelnen entwickelt ? Monat/Jahr 9/2014 10/2014 11/2014 12/2014 1/2015 2/2015 3/2015 ab 4/2015 Zins in % 0,005 0,001 0,007 0,0 0,003 0,005 0,002 0,0 2. In der Drs. 21/6224 erwähnt der Senat eine temporäre Erhöhung des Limits für Liquiditätshilfen des Landesbetriebs Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) von 5 auf 8 Millionen Euro. In der Drs. 21/2780 hatte der Senat das Limit des LSBG jedoch mit 35 Millionen Euro angegeben. Drucksache 21/6358 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2.1. Warum weichen die Angaben des Senats zum Limit des LSBG in den beiden Drucksachen voneinander ab? 2.2. Wann gab es welche Änderungen gegenüber dem in Drs. 21/2780 angegebenen Limit von 35 Millionen Euro für den LSBG? Der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer hat zwei Geschäftskonten mit einem Gesamtlimit von 35 Millionen Euro. Die Antwort zu Drs. 21/6224 bezieht sich auf das Betriebsmittelkonto. Im Übrigen siehe Antwort zu 2.5. 2.3. Warum genau kam es beim LSBG im September zu verspäteten Einnahmen? Auf welche Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg als Auftraggeber des LSBG ist der verspätete Zahlungseingang beim LSBG zurückzuführen? Durch eine vorübergehende verzögerte Bearbeitung und Zahlung von Rechnungen in der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation. 2.4. Wie haben sich seit Anfang 2015 die durchschnittlichen Forderungslaufzeiten und Zahlungsziele des LSBG gegenüber den Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg als Auftraggeber verändert? Welche weiteren Veränderungen sind geplant? Zahlungszieländerungen wurden nicht vorgenommen und sind nicht geplant. Änderungen von Forderungslaufzeiten werden statistisch nicht gesondert erfasst. Diese müssten durch eine detaillierte Auswertung von über 4.000 Buchungen und weiteren Datenquellen ermittelt werden, was in der für die Bearbeitung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist. 2.5. Wie hoch war die maximale Inanspruchnahme von Liquiditätshilfen durch den LSBG seit dem 9. September 2016? Die maximale Inanspruchnahme auf beiden Geschäftskonten betrug 27.873.439 Euro am 15. September 2016. Es handelt sich um Liquiditätshilfen für Betriebsmittel über 6.802.487 Euro (Limit 5 Millionen Euro, temporär 8 Millionen Euro) und für Baumittel über 21.070.952 Euro (Limit 30 Millionen Euro). 3. Weiterhin erwähnt der Senat in Drs. 21/6224 eine geplante Reduzierung der Inanspruchnahme von Liquiditätshilfen bei Schulbau Hamburg (SBH) durch eine Änderung der Abrechnungen mit dem Sondervermögen Schulimmobilien ab 2017. 3.1. Welche Änderungen in Abrechnung zwischen SBH und dem Sondervermögen Schulimmobilien sollen im Einzelnen umgesetzt werden ? Das Sondervermögen Schulimmobilien leistet ab dem Jahr 2017 Abschlagszahlungen auf zur Abrechnung anstehende Schulbauvorhaben. 3.2. Sind diese Änderungen in den mit Drs. 21/5000 vorgelegten Wirtschaftsplänen für SBH und das Sondervermögen Schulimmobilien berücksichtigt? Wenn nein, warum nicht? Ja, das Abrechnungsverfahren verändert die Struktur und die Ansätze der Wirtschaftspläne nicht. 3.3. Warum weist der Kapitalflussplan für SBH im Jahr 2017 keinen positiven Kapitalfluss aus? Weil der Liquiditätsbedarf aus laufenden Projekten in diesem Jahr größer ist als das Abrechnungsvolumen (Umsatzerlöse Bau) gegenüber dem Sondervermögen Schulimmobilien . 3.4. Welche Veränderungen ergeben sich durch die geplante Änderung der Abrechnungen auf die Kapitalflussplanung des Sondervermögens Schulimmobilien? Welche zusätzlichen Finanzierungsbedarfe ergeben sich durch die Änderung der Abrechnung ab 2017 beim Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6358 3 Sondervermögen Schulimmobilien und wie sollen diese gedeckt werden? Eine Änderung von Zahlungszeitpunkten innerhalb eines Geschäftsjahres führt zu keiner Änderung in der Kapitalflussplanung für das Gesamtjahr. Im Vergleich zur Planung ergeben sich auch keine zusätzlichen Finanzierungsbedarfe.