BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6370 21. Wahlperiode 25.10.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 17.10.16 und Antwort des Senats Betr.: Aufstiegschancen für Justizwachtmeister im Strafvollzug (II) Die Antwort des Senats auf meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/6074 bietet Raum für Nachfragen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Auf die Frage nach der Stellenbeschreibung für die in der UHA eingesetzten Justizwachtmeister antwortet der Senat: „„In der „Dienstanordnung für die Beamten des Justizwachtmeisterdienstes“ (AV der Justizbehörde Nr. 33/2003 vom 9. Dezember 2003 (Az. 2370/2-18)) ist der Aufgabenbereich umfassend und vergleichbar mit der Darstellung in einer Stellenbeschreibung aufgeführt.“ a) Wie ist der Aufgabenbereich in der AV der Justizbehörde Nummer 33/2003 konkret beschrieben? Bitte AV Nummer 33/2003 als Anlage beifügen oder Inhalt konkret benennen. Siehe Justizverwaltungsblatt 12, 77. Jahrgang, Seite 92 fortfolgende. b) In Bezug worauf konkret betrifft die AV Nummer 33/2203 auch die 22 Justizwachtmeister im Strafvollzug? Die Dienstordnung für die Beamten des Justizwachtmeisterdienstes beschreibt den Aufgabenbereich der Bediensteten des Justizwachtmeisterdienstes. 2. Auf die Frage nach den Kriterien, anhand derer die Beurteilungen für Justizwachtmeister erstellt werden, antwortet der Senat: „Die Beurteilungen werden unter Nutzung des vom Personalamt zur Verfügung gestellten Beurteilungsformulars anhand von Aufgabenbeschreibungen erstellt. Die Aufgabenbeschreibungen werden in einem Anforderungsprofil münden , welches sich derzeit in der Endabstimmung befindet.“ a) Für wie viele der in der UHA eingesetzten Justizwachtmeister wurden seit Beginn des Jahres 2014 Beurteilungen erstellt? Bitte pro Jahr darstellen. Im Jahr 2014 wurden elf Beurteilungen, im Jahr 2015 drei Beurteilungen und im Jahr 2016 bislang sieben Beurteilungen erstellt. b) Auf Basis welcher Grundlage wurden diese Beurteilungen vorgenommen , wenn die Aufgabenbeschreibungen erst in einem Anforderungsprofil münden sollen, das sich derzeit in der Endabstimmung befindet, also in der Zukunft liegt? c) Welche Stellen sind daran beteiligt, zwischen wem erfolgt die Endabstimmung und wann wird diese beendet sein? Drucksache 21/6370 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Beurteilungen wurden anhand von Aufgabenbeschreibungen erstellt, welche auch als Basis für das zwischenzeitlich zwischen der Abteilung Justizvollzug und der Untersuchungshaftanstalt Hamburg abgestimmte und zur Verwendung freigegebene Anforderungsprofil dienten. 3. In der Antwort des Senats zu Frage 1. der Schriftlichen Kleinen Anfrage Drs. 21/6074 wird mitgeteilt, dass der dienstälteste Justizwachtmeister im Strafvollzug seit 1997 tätig sei. Aus der Mitarbeiterschaft selbst wird hingegen behauptet, der Dienstälteste sei dort seit 1993 tätig, außerdem gebe es vier seit 1994 dort tätige und drei seit 1995 dort tätige Mitarbeiter . Wie erklärt die zuständige Behörde diese Diskrepanz? Für die Abweichungen bei dem durch den Fragesteller vorgenommen Vergleich ist ursächlich, dass bei 21 der 22 Justizwachtmeister der Verbeamtung die Wahrnehmung der Tätigkeit als Tarifbeschäftigte vorausging, jedoch nur auf den Beginn der Tätigkeit als verbeamtete Bedienstete abgestellt wurde. In der Drs. 21/6074 wurde jeweils das Buchungsjahr in der Organisationseinheit „Vorführung“ benannt. 4. In seiner Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage, Drs. 21/5368, gab der Senat an, dass die ehemals 33 Stellen des Justizwachtmeisterdienstes (Justizhauptwachtmeister, Wertigkeit BesGr. A 6 HmbBesG) im Jahre 2012 in 29 Stellen der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Justiz, Laufbahnzweig Strafvollzugsdienst (Allgemeiner Vollzugsdienst ) umgewandelt und Teil des Stellenbestands der Vorführungsabteilung der Untersuchungshaftanstalt wurden. Die noch verbliebenen 22 Justizwachtmeister können nach Absolvierung einer 18-monatigen Qualifizierungsmaßnahme, für die sie sich bewerben müssen, mit Laufbahngruppenwechsel nach Bes.Gr. A7 HmbBesG infolge erfolgreicher Qualifizierung in Aufgaben des AVD ernannt werden. In den Hinweisen des Personalamts zur Neuordnung des Hamburgischen Laufbahnrechts zum 01.01.2010 heißt es indes auf Seite 17: „Durch die Zusammenfassung der bisher 4 zu den künftigen 2 Laufbahngruppen sind innerhalb dieser Laufbahngruppen die bisherigen Aufstiegsgrenzen weggefallen. Die Ämter ab dem jeweiligen zweiten Einstiegsamt (A6 bzw. A13) sind von den Beamtinnen und Beamten aus dem jeweiligen ersten Einstiegsamt der Laufbahn künftig also durch Beförderung erreichbar und nicht an den formellen Erwerb einer höheren Laufbahnbefähigung gemäß Aufstiegsregelungen gebunden.“ Die Beförderungsschwelle nach § 6 Absatz 4 S. 1 HmbLVO gilt nur bei der Beförderung in ein Amt über dem zweiten Einstiegsamt. Diese Situation ist hier nicht gegeben. a. Aus welcher rechtlichen Grundlage heraus ergibt sich für den Laufbahngruppenwechsel beziehungsweise die Ernennung nach BesGr. A7 HmbBesG der in der UHA eingesetzten Justizwachtmeister das Erfordernis der 18-monatigen Qualifizierungsmaßnahme? b. Wie ist das Erfordernis dieser Qualifizierungsmaßnahme rechtlich unter dem Gesichtspunkt der Hinweise des Personalamts zur Neuordnung des Hamburgischen Laufbahnrechts zum 01.01.2010 zu beurteilen? Bitte detailliert begründen. Bei dem Amt Obersekretär/-in im Strafvollzugsdienst (BesGr. A 7 HmbBesG) handelt es sich um ein Amt der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, wohingegen der Justizwachtmeisterdienst der Laufbahngruppe 1 erstes Einstiegsamt sowie einem anderen Laufbahnzweig zugeordnet ist. Gemäß der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (HmbLVO- Justiz) eröffnen sich den Justizwachtmeistern zwei Wege in die Ämter über dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1. § 7 Absatz 2 HmbLVO-Justiz regelt den Erwerb des nötigen höheren Qualifikationsstandes durch die Ausbildung und Prüfung über die Teilnahme im Vorbereitungsdienst für den allgemeinen (ehemals mittleren) Justizdienst, aber nicht für den Justizvollzugsdienst. § 7 Absatz 3 HmbLVO-Justiz regelt den Erwerb des nötigen höheren Qualifikationsstandes über langjährige Berufs- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6370 3 praxis und gute Leistungen. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg – Personalamt – hat mit Schreiben vom 11. August 2011 festgelegt, dass das Personalamt einer Ernennung zum Obersekretär/zur Obersekretärin im Strafvollzugsdienst erst dann zustimmt, wenn die festgelegten Qualifikationsmaßnahmen abgeschlossen sind und damit die erfolgreiche Wahrnehmung der höherwertigen Aufgaben im Laufbahnzweig Strafvollzug sichergestellt ist.