BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6429 21. Wahlperiode 01.11.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider und Norbert Hackbusch (DIE LINKE) vom 24.10.16 und Antwort des Senats Betr.: Bewachung von Seeschiffen Am 1. August 2013 trat das „Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen“ in Kraft. Seither lizensiert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Unternehmen für solche Schutzaufgaben. Die Waffenbehörde Hamburg erteilt für diese Unternehmen waffenrechtliche Genehmigungen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Die Antwortpflicht des Senats auf Parlamentarische Anfragen nach Artikel 25 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) besteht nicht, soweit dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften oder das Staatswohl entgegenstehen . Diese in Artikel 30 HV für Verlangen auf Erteilung von Auskünften und Aktenvorlageersuchen ausdrücklich genannten Einschränkung gilt unstreitig auch für die Beantwortung Parlamentarischer Anfragen (siehe auch Drs. 19/3835). Die Grenzen des parlamentarischen Informationsanspruchs ergeben sich dabei insbesondere auch aus dem Verfassungsrecht. So unterliegen Angaben zu Unternehmen und über Unternehmensdaten Einschränkungen. Von Bedeutung ist insoweit der von Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz (GG) gewährleistete Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und die damit einhergehenden privaten Geheimhaltungsinteressen. Demzufolge verbietet sich die unbefugte Weitergabe von Unternehmensdaten, die nicht offenkundig sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. In die Abwägung einzubeziehen ist dabei auch der Umstand, dass die Antworten des Senats auf Parlamentarische Anfragen öffentlich und damit für jedermann zugänglich sind. Nach Abwägung der Gesamtumstände ergibt sich vorliegend, dass die schutzwürdigen Belange der Bewachungsunternehmen der Informationspflicht des Senates, welches Unternehmen über welche Waffen und in welchem Umfang verfügt, verfassungsmäßige Grenzen setzt. Angesichts der gegenwärtigen Sicherheitslage wären solche Auskünfte geeignet, die Sicherheitsbelange der Unternehmen sowie der sie beauftragenden Reedereien nachhaltig zu gefährden, da vor dem Hintergrund der aktuellen und internationalen Sicherheitslage die Gefahr besteht, dass die konkreten Daten über Unternehmen und Waffen zur Vorbereitung verbrecherischer oder terroristischer Maßnahmen missbraucht werden. Im Übrigen wäre auch die Beantwortung entsprechender Anfragen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz nach § 6 Absatz 3 Nummer 1 und § 7 HmbTG abzulehnen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Anträge auf eine „waffenrechtliche Erlaubnis für den Einsatz auf Seeschiffen unter deutscher Flagge nach § 28a WaffG“ hat die Waffenbehörde Hamburg seit Einführung des deutschen Zulassungsverfah- Drucksache 21/6429 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 rens zur Bewachung von Seeschiffen auf Grundlage von § 31 der Gewerbeordnung (GewO) beschieden (bitte aufschlüsseln nach Quartal/ Jahr sowie Eingang und Bescheid)? 35. Die Verteilung ergibt sich aus der Tabelle. Die Bescheide ergehen in der Regel im Quartal der Antragstellung. Quartal 2013 2014 2015 2016 I 0 2 4 0 II 2 8 0 1 III 2 2 0 1 IV 7 5 1 0 2. Wie viele der antragstellenden Unternehmen hatten beziehungsweise haben ihren Sitz in Deutschland, wie viele im Ausland (bitte bei „Ausland “ unter jeweiliger Angabe des Landes)? Firmensitz/ Land Anzahl Unternehmen Deutschland 14 England 2 Mauritius 1 Estland 1 3. Auf welche der unter Frage 2. angegebenen Unternehmen entfielen dabei wie viele Anträge und die Zulassung wie vieler Waffen wurde dabei von den jeweiligen Unternehmen beantragt (bitte unter der zusätzlichen jeweiligen Angabe der exakten Bezeichnung der Waffe, zum Beispiel HK 416 A 5, und der jeweiligen Gesamtzahl und wie wurden die Anträge jeweils beschieden)? 4. Für welche Waffen wurde durch die Waffenbehörde Hamburg bislang eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt (bitte unter Angabe der exakten Bezeichnung der Waffe, zum Beispiel HK 416 A 5, und der jeweiligen Gesamtzahl)? Siehe Vorbemerkung. 5. Trifft es zu, dass das Unternehmen Protection Vessels International waffenrechtliche Genehmigungen für über 400 Waffen von der Waffenbehörde Hamburg erhalten hat und falls nein, für wie viele Waffen wurden dann Genehmigungen erteilt? Ja. Die Anzahl der von einer Genehmigung erfassten Waffen bestimmt sich aus dem angemeldeten Wachpersonal und den Aufträgen, die hier für eine größere Anzahl von Seeschiffen vorliegen, sowie Reserven und Mehrbedarfe. Die Waffenbehörde Hamburg führt gegenwärtig eine Bedarfsüberprüfung durch. Im Übrigen siehe Vorbemerkung . 6. Für welche Waffen (exakte Bezeichnung) hat das Unternehmen dabei wann eine Genehmigung erhalten? Siehe Vorbemerkung. 7. Trifft es zu, dass das Unternehmen Salama Fikira waffenrechtliche Genehmigungen für über 200 Waffen von der Waffenbehörde Hamburg erhalten hat und falls nein, für wie viele Waffen wurden dann Genehmigungen erteilt? Ja. Die Anzahl der von einer Genehmigung erfassten Waffen bestimmt sich aus dem angemeldeten Wachpersonal und den Aufträgen, die hier für eine größere Anzahl von Seeschiffen vorliegen, sowie Reserven und Mehrbedarfe. Die Waffenbehörde Hamburg führt gegenwärtig eine Bedarfsüberprüfung durch. Im Übrigen siehe Vorbemerkung . 8. Für welche Waffen (exakte Bezeichnung) hat das Unternehmen dabei wann eine Genehmigung erhalten? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6429 3 9. Welche der unter 3. – 8. abgefragten Waffen waren nach Kenntnis des Senats zu welchem Zeitpunkt physisch in Deutschland (bitte zuordnen)? Siehe Vorbemerkung. 10. Ist die Waffenbehörde Hamburg der Herkunft der Waffen (Fragen 3. – 9.) nachgegangen und falls nein, wie schließt die Behörde dann aus, dass diese Waffen möglicherweise illegal beschafft wurden? 11. Ist der Senat der Gefahr gewahr, dass illegal beschaffte Waffen (Fragen 3. – 10.) möglicherweise durch die Waffenbehörde Hamburg „legalisiert“ wurden? Der Waffenbehörde Hamburg werden bei Antragstellung auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse durch den Antragsteller Waffenlisten und hierzu ergänzend Rechnungen von Lieferanten vorgelegt. Anhand der individuellen Waffenkennzeichnungen (Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer) und des Abgleichs wird eine Überprüfung der Herkunft der Waffen durchgeführt. Die Gefahr einer Legalisierung illegal beschaffter Waffen durch die Waffenbehörde besteht somit nicht. 12. Welchen Waffenbedarf hält der Senat für die Bewachung von Containerschiffen der verschiedenen Klassen (zum Beispiel der Ultra-Large- Container-Ship-Klasse) im Seegebiet am Horn von Afrika jeweils für erforderlich (sofern die Einschätzung des Senats sich hierbei seit dem Jahr 2013 änderte: Bitte alle jeweiligen Einschätzungen angeben)? 13. Nach welchen Vorgaben entscheidet die Waffenbehörde Hamburg, welcher Waffenbedarf für den Schutz von Containerschiffen der verschiedenen Klassen angemessen ist? Sofern die Waffenbehörde Hamburg eigene Kriterien hierfür entwickelt hat: wie lauten diese? 14. Sofern die Größe der Schiffe und/oder das Gefährdungspotenzial nach Seegebiet keine Kriterien im Hinblick auf eine Erlaubniserteilung sind: Welche anderen Kriterien kommen bei der Entscheidung der Waffenbehörde zur Anwendung? Die Planung und Durchführung der Sicherungsaufgaben auf See einschließlich der Beschaffung der hierfür erforderlichen Ausrüstung obliegt nach der Seeschiffbewachungsverordnung sowie der Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung den Bewachungsunternehmen. Die Waffenbehörde der Freien und Hansestadt prüft die Voraussetzungen für die Erteilung der waffenrechtliche Erlaubnis gem. § 28a WaffG im Einzelfall.