BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6431 21. Wahlperiode 01.11.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Alexander Wolf, Prof. Dr. Jörn Kruse, Dirk Nockemann (AfD) vom 24.10.16 und Antwort des Senats Betr.: Menschen mit doppelter beziehungsweise mehrfacher Staatsangehörigkeit in Hamburg Angesichts der starken Migrationsbewegungen der letzten Jahre ist verstärkt das Thema der Staatsangehörigkeit und der Einbürgerung in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Insbesondere die doppelte Staatsbürgerschaft wird kontrovers diskutiert. Für die Einbürgerung in Deutschland müssen außerdem bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Eine davon ist der achtjährige Aufenthalt in Deutschland. In Bezug auf den Aufenthalt kann der Bewerber diese Frist verkürzen, zum Beispiel aufgrund besonderer Integrationsleistungen oder erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs. Außerdem werden die Zeiten des Asylverfahrens mitgerechnet. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Die Fragesteller gehen in ihrer Vorbemerkung von nicht zutreffenden Annahmen aus. Für die die Anrechnung von Aufenthaltszeiten während eines Asylverfahrens gilt § 55 Absatz 3 Asylgesetz. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Menschen in Hamburg haben nach dem jetzigen Stand neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch weitere Staatsangehörigkeiten? (Bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln.) Die folgende Übersicht beruht auf einem Gesamtabzug des Melderegisters, den das Statistikamt Nord halbjährlich – jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember – erhält und auswertet: Deutsche Bevölkerung in Hamburg mit zweiter Staatsangehörigkeit zum 30. Juni 2016 zweite Staatsangehörigkeit insgesamt 163.578 zehn häufigste zweite Staatsangehörigkeiten insgesamt 111.739 Polen 26 650 Türkei 20 023 Afghanistan 16 328 Russische Föderation 15 687 Kasachstan 11 044 Iran 10 850 Ghana 3 283 Ehemals Serbien/Montenegro 2 791 Italien 2 628 Ukraine 2 455 Drucksache 21/6431 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Quelle: Statistikamt Nord, Melderegister, Staatsangehörigkeit wie im Register geführt 2. Wie viele davon haben mehr als zwei Staatsangehörigkeiten? Personen mit deutscher und zwei weiteren Staatsangehörigkeiten: 1.849 Personen mit deutscher und drei weiteren Staatsangehörigkeiten: 11 Gesamt: 1.860 Quelle: Melderegisters Stand 25.Oktober 2016 3. Wie viele Einbürgerungsanträge wurden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 gestellt? (Bitte nach Jahr, Herkunftsland und Alter aufschlüsseln.) Die Angaben sind den folgenden Übersichten zu entnehmen: Zeitraum Personen 2014 6.839 2015 6.666 2016 (bis 30. September) 4.988 2014 Hauptherkunftsland Personen Afghanistan 979 Türkei 808 Polen 455 Iran 356 Ukraine 321 Ghana 282 Russland 235 Indien 141 Nigeria 135 Kroatien 133 2015 Hauptherkunftsland Personen Afghanistan 862 Türkei 727 Polen 470 Iran 407 Ghana 332 Ukraine 222 Russland 190 Indien 143 Nigeria 121 Kroatien 117 2016 (bis 30. September) Hauptherkunftsland Personen Afghanistan 766 Türkei 495 Polen 357 Iran 301 Ghana 222 Großbritannien 221 Russland 118 Ukraine 118 Indien 92 Rumänien 85 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6431 3 Jahr Alter in Jahren bis 16 16 - 18 18 - 25 25 - 35 35 - 45 45 - 55 55 - 65 ab 65 2014 963 398 778 1.522 1.571 871 345 391 2015 826 373 848 1.550 1.544 874 369 282 2016 (bis 30. Sept.) 591 221 604 1.155 1.168 683 299 267 4. In wie vielen Fällen wurde der Einbürgerungsantrag von anerkannten Flüchtlingen mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis gestellt? Dies wird statistisch nicht erfasst. Eine zur Ermittlung dieser Angabe erforderliche händische Auswertung von 18.493 Akten ist in der die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 5. In wie vielen Fällen wurde in dem genannten Zeitraum den Anträgen stattgegeben und auf welcher Rechtsgrundlage? 6. In wie vielen Fällen wurde die achtjährige Aufenthaltsfrist verkürzt? Im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 25. Oktober 2016 wurden 17.010 Personen eingebürgert . Die Rechtsgrundlagen sind der folgenden Übersicht zu entnehmen Rechtsgrundlage Personen § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) 476 § 9 StAG* 692 § 10 Abs. 1 StAG 12.418 § 10 Abs. 2 StAG 1.954 § 10 Abs. 3 S. 1 StAG* 273 § 10 Abs. 3 S. 2 StAG* 1.164 § 40 c StAG 30 § 21 Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer 2 Art. 2 des Gesetzes zur Verminderung von Staatenlosigkeit 1 * mit Verkürzung der achtjährigen Aufenthaltsfrist Ob in weiteren Fällen eine Verkürzung der achtjährigen Aufenthaltsfrist erfolgt ist, wird statistisch nicht erhoben. Dazu wäre eine händische Auswertung der Akten erforderlich , was in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 7. In wie vielen Fällen erfolgte die Einbürgerung im genannten Zeitraum unter Beibehaltung der bisherigen Staatsbürgerschaft? Bitte nach Jahr und bisheriger Staatsbürgerschaft differenziert auflisten. Die Angaben sind den folgenden Übersichten zu entnehmen: 2014 Hauptherkunftsland Personen Afghanistan 1.123 Polen 463 Iran 359 Ukraine 175 Kroatien 137 Russland 107 Griechenland 92 Nigeria 89 Bulgarien 77 Italien 76 Gesamt 3.843 2015 Hauptherkunftsland Personen Afghanistan 856 Drucksache 21/6431 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 2015 Hauptherkunftsland Personen Polen 386 Iran 346 Griechenland 115 Kroatien 103 Nigeria 102 Ukraine 100 Brasilien 84 Italien 77 Rumänien 77 Gesamt 3.400 2016 (bis 30. September) Hauptherkunftsland Personen Afghanistan 652 Polen 359 Iran 296 Griechenland 85 Rumänien 85 Nigeria 79 Kroatien 66 Großbritannien 60 Brasilien 57 Bulgarien 55 Gesamt 2.685 8. Mit welcher Begründung konnte in diesen Fällen die bisherige Staatsbürgerschaft beibehalten werden? Die Gründe für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit richten sich nach § 12 StAG. 9. In wie vielen Fällen im genannten Zeitraum wurde die Einbürgerung aus welchen Gründen abgelehnt? Im genannten Zeitraum wurden 183 Einbürgerungsanträge rechts- beziehungsweise bestandskräftig abgelehnt. Die Ablehnungsgründe sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen: Grundlage für die Ablehnung Personen mangelnde Mitwirkung 131 (§ 37 Abs. 1 StAG) Straftaten 40 (§§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG i.V.m. § 12a StAG) Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung 3 (§11 StAG) mangelnde Sprachkenntnisse 3 (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG) fehlende wirtschaftliche Voraussetzungen 6 (§§ 8 Abs. 1 Nr. 4, 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG)