BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6440 21. Wahlperiode 01.11.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 24.10.16 und Antwort des Senats Betr.: Arbeit der Dienststelle Interne Ermittlungen (DIE) Es geraten immer wieder Meldungen darüber an die Öffentlichkeit, dass es im Rahmen von Polizeieinsätzen zu Gewalt seitens Polizeibediensteter kommt. In jüngerer Zeit soll es beispielsweise im Polizeikommissariat 11 zu einer Misshandlung des in Gewahrsam genommenen Sprechers von „Lampedusa in Hamburg“ durch eine Polizeibeamtin gekommen sein. Der Sachverhalt soll dem Dezernat Interne Ermittlungen (DIE) zur Prüfung auf strafrechtsrelevante Inhalte zugeleitet worden sein. Dieses Dezernat ist zuständig für den Bereich „Amtsdelinquenz“ sowohl von Polizeibediensteten wie auch von allen anderen Amtsträgern/-innen. Außerdem ist es für den Bereich „Korruption“ zuständig. Im Haushaltsplan-Entwurf 2017/2018 des Senats – Einzelplan 8.1 Behörde für Inneres und Sport – sind nunmehr die Finanz- und Kennzahlenwerte der Produktgruppe 275.03 Dezernat Interne Ermittlungen (DIE) nicht mehr gesondert ausgewiesen, sondern in der Produktgruppe 275.12 Kriminalpolizei enthalten. Das führt dazu, dass die Arbeit der DIE nur noch schwer nachvollziehbar ist. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Das DIE erfasst im Deliktsbereich Amtsdelinquenz Daten in einer sogenannten Eingangsstatistik , welche den strafrechtlichen Anfangsverdacht widerspiegeln. Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen und vor Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt die Dateneingabe in die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Die PKS-Erfassung erfolgt auf der Basis des Ermittlungsergebnisses und hat die polizeiliche Tatbewertung zu diesem Zeitpunkt wiederzugeben (Ausgangsstatistik). Zwischen Beginn und Ende der kriminalpolizeilichen Ermittlungen kann sich der Ermittlungsstand verändern. Dadurch können auch die statistisch erhobenen Daten in der Eingangs- und Ausgangstatistik voneinander abweichen. Für die Verfahrenszahlen der Staatsanwaltschaft (StA) Hamburg wird auf Daten aus dem bei der Staatsanwaltschaft (StA) eingesetzten Geschäftsstellen- und Aktenverwaltungsprogramm Mehrländer-Staatsanwaltschafts-Automation (MESTA) zurückgegriffen . Die Datenübernahme in MESTA aus dem polizeilichen System erfolgt automatisiert ; zudem werden Eintragungen und Änderungen durch die StA vorgenommen. Da die Dateneintragungen zur Aktenverwaltung und nicht zu Statistikzwecken erfolgen, ist die Auswertung in MESTA nicht deckungsgleich mit den Erhebungen der Eingangsund Ausgangsstatistik; Abweichungen sind der Regelfall. Die nachfolgend erfragten statistischen Angaben erfolgen nach Maßgabe der jeweils geltenden Löschfristen und umfassen daher nicht in jedem Fall den erfragten Zeitraum . Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: Drucksache 21/6440 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 1. Für das Jahr 2014 wurden im Haushaltsplan 43,75 Vollzeitäquivalente (VZÄ) ausgewiesen. a. Wie verteilen sich die VZÄ auf die verschiedenen im Organigramm ausgewiesenen Organisationseinheiten der DIE? b. Wie hat sich die personelle Situation seit 2008 pro Jahr insgesamt und in der Verteilung gemäß Buchstabe a. entwickelt? c. Gab es hinsichtlich a. und b. Veränderungen seit 2014? 2. Wie haben sich die Personalkosten seit 2008 pro Jahr einschließlich des erfassten Standes für 2016 entwickelt? Zur tabellarischen Darstellung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) sowie der Personalkosten sind folgende Hinweise erforderlich: Erst mit der Einführung des neuen Haushaltswesens in Hamburg (NHH) in 2010 konnte systemisch ein Zusammenhang zwischen VZÄ und Personalkosten abgebildet werden . Im Zeitraum 2010 bis 2016 sind zudem verschiedene systemische (NHH/ Strategische Neuausrichtung des Haushaltswesens (SNH)-Umstellung) und strukturelle (in der Vorbemerkung der Frage genannte) Anpassungen im Haushalt der Polizei vorgenommen worden, die eine Vergleichbarkeit der aufgezeigten Daten einschränken . Die Steigerung der Personalkosten im Vergleich von 2011 zu 2012 und 2013 zu 2014 ergibt sich insbesondere aus Tarifsteigerungen und Besoldungserhöhungen, in 2012 darüber hinaus aus der veränderten Berücksichtigung der Bezügenebenleistungen (zum Beispiel Heilfürsorge) sowie in 2014 aus Beförderungen im Rahmen des damaligen Laufbahnverlaufsmodells (LVM). Eine Differenzierung der VZÄ auf die Organisationseinheiten innerhalb der Kostenstelle des DIE im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich. Jahr VZÄ Personalkosten in Tsd. Euro 2010 46,91 2.782 2011 46 2.705 2012 46,27 2.861 2013 44,44 2.711 2014 43,75 2.997* 2015 44,53 2.875 30.09.16 47,32 2.355 * 2014 wurde festgestellt, dass es Zuordnungsdifferenzen zwischen der VZÄ-Planung und den Bezügeabrechnungen gab. Hintergrund waren Defizite in der Kostenstellenzuordnung für die Anweisung der Bezüge. Nach entsprechender Korrektur wurden die Kosten ab 2015 wieder richtig zugeordnet. 3. Wie hat sich die Anzahl der Mehrarbeitsstunden seit 2008 pro Jahr einschließlich des erfassten Standes für 2016 entwickelt? Die erfragten Daten liegen wegen Ablaufs der Aktenaufbewahrungsfristen ab 2010 vor; siehe Drs. 21/1122. Für das Jahr 2015 sind 5.496 Mehrarbeitsstunden; für 2016 (Stand 30. September 2016) sind 4.321 Mehrarbeitsstunden angefallen. 4. Hat es seit 2008 Veränderungen im Aufgabenbereich und in der Struktur der DIE gegeben? Die Zuständigkeitszuweisung für das Dezernat Interne Ermittlungen (DIE) wurde für Feuerwehrbedienstete im Jahr 2016 von der bisherigen Zuständigkeit für Amtsdelikte (30. Abschnitt des StGB) auf alle Straftaten im Rahmen ihrer Dienstausübung sowie außerhalb ihrer Dienstausübung unter bestimmten Bedingungen erweitert (Anlage). Weitere Änderungen der Zuständigkeit des DIE gab es seit 2004 nicht. Im Übrigen siehe Drs. 20/7040. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6440 3 Die bis zum Jahr 2010 gültige Organisationsstruktur des DIE sowie die seit 2010 gültige Organisationsstruktur des DIE finden sich in der Anlage. 5. Ist die Leitung der DIE weisungsgebunden? a. Wenn ja, aa. wer kann der Leitung der DIE Weisungen erteilen? bb. Kann die Weisung erteilt werden, Ermittlungen einzustellen? Das DIE ist direkt dem Staatsrat (Inneres) der Behörde für Inneres und Sport (BIS) unterstellt; im Übrigen siehe Anlage. Im Rahmen des § 152 GVG besteht eine Weisungsgebundenheit gegenüber der Staatsanwaltschaft. Im Übrigen gilt für das Dezernat Interne Ermittlungen § 163 StPO und für die Staatsanwaltschaft § 160 StPO. Die Entscheidung, ob ein Verfahren und damit die Ermittlungen einzustellen ist, obliegt nach § 170 StPO allein der Staatsanwaltschaft . b. Wenn nein, auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Unabhängigkeit ? Entfällt. 6. In welchem Stadium des Verfahrens wird die Staatsanwaltschaft eingeschaltet ? a. Bei Meldung eines Vorfalls? b. Bei Bestehen eines Anfangsverdachts? c. Bei Abschluss der Ermittlungen? aa. Soweit eine Einstellung des Verfahrens vorgesehen ist? bb. Soweit eine Anklageerhebung vorgesehen ist? d. Gibt es dabei Unterschiede zwischen den unter 7. b. genannten Verfahren? Der Zeitpunkt der Einschaltung der Staatsanwaltschaft bei Ermittlungsverfahren des DIE wird nicht statistisch erhoben. In der Praxis erfolgt dies je nach Lage des Einzelfalls bereits nach Eingang der Strafanzeige beim DIE oder im Rahmen des Legalitätsprinzips gemäß § 163 Absatz 1 StPO. 7. Wie hat sich die Anzahl der Verfahren seit 2008 pro Jahr einschließlich des erfassten Standes für 2016 entwickelt? a. Bitte aufgliedern nach aa. Vorgängen insgesamt, bb. Vorgängen, in denen Tatverdacht ermittelt wurde, cc. Vorgängen, in denen es zu einer Verurteilung kam, dd. Vorgänge, bei denen es zu einer Einstellung kam, unter Nennung der Einstellungsgründe. b. Bitte bei der vorherigen Aufgliederung außerdem differenzieren nach aa. Korruptionsverfahren, bb. Amtsdelikten insgesamt, aaa. Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB als Teilmenge von bb., bbb. Aussageerpressung gemäß § 343 StGB als Teilmenge von bb., Drucksache 21/6440 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 ccc. Falschbeurkundung im Amt gemäß § 348 StGB als Teilmenge von bb., ddd. Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB als Teilmenge von bb., cc. korruptionsrelevanten Delikten von Polizeibediensteten als Teilmenge aa., dd. Amtsdelikten von Polizeibediensteten als Teilmenge aaa. von b. bb. insgesamt, bbb. der unter b. bb. aaa. bis ddd. aufgeführten Straftaten. Das DIE führt eigene Datenerhebungen zu statistischen Zwecken durch. Sie werden für das Haushaltscontrolling in einer Eingangsstatistik (Amtsdelinquenz) und in einer Ausgangsstatistik (Korruption) eingepflegt. Die unterschiedlichen Erhebungsformen beruhen auf Meldeverpflichtungen (Korruption) beziehungsweise dem Erfordernis nach einem möglichst zeitnahen Lagebild (Amtsdelinquenz). Das DIE erfasst Ermittlungsverfahren aus dem Bereich der Amtsdelinquenz in einer Eingangsstatistik. Amtsdelinquenz umfassen unter anderem Amtsdelikte (30. Abschnitt StGB), unechte Amtsdelikte, übrige Straftaten sowie Vorermittlungsverfahren und Amtshilfeersuchen; die Zuständigkeitszuweisung des DIE mit der Auflistung der entsprechenden Delikte sind der Anlage zu entnehmen. Aufgrund gesetzlicher Löschfristen können zur Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfrage nur Daten für den Zeitraum 2011 bis 2016 herangezogen werden. Die nachfolgenden Tabellen enthalten Angaben zur Gesamtzahl der Verfahren sowie zur Anzahl der Verfahren, in denen ein Beschuldigter ermittelt wurde (Bekanntsachen ). 7a. Verfahren beim DIE 2011 2012 2013 2014 2015 1.1.2016 - 25.10.2016 aa. Amtsdelinquenz 1 750 698 741 671 721 567 Korruption2,3 97 106 54 39 47 32 bb. Bekanntsachen 2011 2012 2013 2014 2015 1.1.2016 - 25.10.2016 Amtsdelinquenz 441 444 484 383 484 326 Korruption 97 106 54 39 47 32 7b. Verfahren beim DIE 2011 2012 2013 2014 2015 1.1.2016 - 25.10.2016 aa. Korruptionsverfahren Gesamt 4 97 106 54 39 47 32 cc. davon Verfahren gegen Polizei 3 4 5 3 3 1 bb. Verfahren Amtsdelikte Gesamt 5, 6 358 319 291 281 280 200 aaa. davon § 340 StGB 293 258 253 244 246 177 bbb. davon § 343 StGB 0 0 1 0 0 0 ccc. davon § 348 StGB 14 17 10 9 6 8 ddd. davon § 353b StGB 11 13 7 4 6 7 1 Statistische Erfassung gemäß Eingangsstatistik. 2 Statistische Erfassung gemäß Ausgangsstatistik. 3 Verfahren, die eine unterschiedlich hohe Anzahl von Einzelstraftaten enthalten können. 4 Korruptionsdelikte sind ein Teil der im 30. Abschnitt des StGB aufgeführten Amtsdelikte und darüber hinaus ergänzend im 4. und 26. Abschnitt des StGB aufgeführt. Zur Vereinfachung sind sämtliche Korruptionsdelikte den Korruptionsverfahren zugeordnet. 5 Amtsdelikte umfassen alle Straftaten des 30. Abschnitts des StGB. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6440 5 7b. Verfahren beim DIE 2011 2012 2013 2014 2015 1.1.2016 - 25.10.2016 dd. / aaa. Verfahren Amtsdelikte Polizei Gesamt 262 225 205 205 189 148 bbb./ aaa. davon § 340 StGB 230 201 195 187 173 134 bbb./ bbb. davon § 343 StGB 0 0 1 0 0 0 bbb./ ccc. davon § 348 StGB 2 2 1 0 0 1 bbb./ ddd. davon § 353b StGB 8 6 5 4 3 7 Eine Antwort zu den Teilfragen der Fragen 7. cc und 7. dd nach Verurteilung und Einstellung durch die Staatsanwaltschaft bezogen auf die in der obenstehenden Tabelle aufgeführten Verfahren ist nicht möglich, da die Datenbasis der Polizei und der Staatsanwaltschaft (StA) unterschiedlich ist. Die Herkunft eines Verfahrens vom DIE wird im Vorgangsverwaltungs- und Bearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft nicht zuverlässig erfasst. Aus diesem Grund erfolgte eine Abfrage der Delikte, für die das DIE grundsätzlich zuständig ist.7 Da in MESTA entsprechend der gültigen Löschvorschriften grundsätzlich Verfahren nach fünf Jahren gelöscht werden, konnten zudem lediglich die Jahrgänge 2011 bis 2016 abgefragt werden. Es ergibt sich jahrgangsweise folgende Gesamtzahl von Verfahren, in welchen in MESTA die Delikte §§ 331-335, 340, 343, 348, 353b StGB als Tatvorwurf verzeichnet sind: Jahrgang Bekannt-Verfahren der StA/Anzahl Beschuldigte Unbekannt-Verfahren der StA 2011 368/549 35 2012 363/507 4 2013 382/566 6 2014 344/597 15 2015 304/577 6 2016 (bisher) 263/399 2 Zu den Verfahrensabschlüssen ergeben sich insgesamt folgende Werte:8 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Verurteilung 17 2 11 7 3 2 § 170 II 402 367 392 446 395 183 § 154 6 0 1 4 3 0 §§ 153 I / 45 JGG 19 34 23 29 7 3 § 153a 19 18 14 10 15 6 §§ 154f / 205 0 0 2 3 0 0 Verfahrensabschlüsse können nur für die einzelnen Beschuldigten mitgeteilt werden. Eine Beantwortung der Teilfragen 7. b. cc. und dd. im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich, da das erforderliche Kriterium, wonach die beschuldigte Person eines Verfahrens Polizeibeamtin oder Polizeibeamter ist, nicht in MESTA erfasst wird. Für die Beantwortung wäre eine händische Auswertung einer Vielzahl von Akten erforderlich, 7 Die Daten stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen und richtigen Erfassung in MESTA; Abfragedatum: 31. Oktober 2016. 8 Bei den Verurteilungen wurden Geldstrafen und Freiheitsstrafen gezählt. Zu Einstellungen nach dem JGG oder BtMG kam es nicht, so dass sich die Normen ausschließlich auf die StPO beziehen. 2013 wurden zudem vier Abschlüsse gemäß § 154f StPO und 2016 ein solcher gezählt. Da offene Ermittlungsverfahren und solche mit erfolgter Anklage/Strafbefehlsantrag ohne erstinstanzliches Urteil nicht gezählt wurden, ergibt sich eine Diskrepanz zwischen den mitgeteilten Abschlüssen und der Anzahl der Beschuldigten insgesamt. Drucksache 21/6440 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 die in der Kürze der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht vorgenommen werden kann. Die Auswertung der unter 7. b. aa. und bb. aufgeführten Teilfragen ergaben folgende Werte: 1. Korruptionsdelikte 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Verurteilung 7 2 9 4 1 0 § 170 II 41 34 69 37 50 14 § 154 3 0 1 3 3 0 §§ 153 I / 45 JGG 8 28 13 2 3 2 § 153a 12 9 7 3 3 4 §§ 154f / 205 0 0 0 3 0 0 2. § 340 StGB 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Verurteilung 5 0 1 1 2 1 § 170 II 337 315 298 388 325 156 § 154 0 0 0 0 0 0 §§ 153 I / 45 JGG 11 3 8 6 4 1 § 153a 7 7 5 7 12 2 §§ 154f / 205 0 0 2 0 0 0 3. § 343 StGB 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Verurteilung 0 0 0 0 0 0 § 170 II 3 0 2 1 1 0 § 154 0 0 0 0 0 0 §§ 153 I / 45 JGG 0 0 0 0 0 0 § 153a 0 0 0 0 0 0 §§ 154f / 205 0 0 0 0 0 0 4. § 348 StGB 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Verurteilung 4 0 0 2 0 1 § 170 II 12 10 14 18 14 6 § 154 3 0 0 1 0 0 §§ 153 I / 45 JGG 0 3 2 21 0 0 § 153a 0 1 0 0 0 0 §§ 154f / 205 0 0 0 0 0 0 5. § 353b StGB 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Verurteilung 1 0 1 0 0 0 § 170 II 9 8 9 2 9 7 § 154 0 0 0 0 0 0 §§ 153 I / 45 JGG 0 0 0 0 0 0 § 153a 0 0 0 0 0 0 §§ 154f / 205 0 0 0 0 0 0 8. Wie viele noch nicht abgeschlossene Verfahren sind aktuell bei der DIE anhängig? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6440 7 a. Bitte untergliedern nach den unter 7. a. aa. und bb. genannten Merkmalen. b. Bitte außerdem untergliedern nach den unter 7. b. genannten Kriterien . 8 a. (analog 7a) Verfahren beim DIE aus 2011 aus 2012 aus 2013 aus 2014 aus 2015 1.1.2016 - 25.10.2016 aa. Amtsdelinquenz 0 0 0 0 7 146 Korruption 0 0 6 5 34 50 bb. Bekanntsachen aus 2011 aus 2012 aus 2013 aus 2014 aus 2015 1.1.2016 - 25.10.2016 Amtsdelinquenz 0 0 0 0 6 101 Korruption 0 0 6 5 34 49 Im Übrigen siehe Antwort zu 7. a. 8 b. (analog 7b) Verfahren beim DIE aus 2011 aus 2012 aus 2013 aus 2014 aus 2015 1.1.2016 - 25.10.2016 aa. Korruptionsverfahren Ge-samt 0 0 6 5 34 50 cc. davon Verfahren gegen Polizei 0 0 0 0 0 1 bb. Verfahren Amtsdelikte Gesamt 0 0 0 0 2 59 aaa. davon § 340 StGB 0 0 0 0 2 54 bbb. davon § 343 StGB 0 0 0 0 0 0 ccc. davon § 348 StGB 0 0 0 0 0 1 ddd. davon § 353b StGB 0 0 0 0 0 0 dd. / aaa. Verfahren Amtsdelikte Polizei Gesamt 0 0 0 0 0 43 bbb./ aaa. davon § 340 StGB 0 0 0 0 0 43 bbb./ bbb. davon § 343 StGB 0 0 0 0 0 0 bbb./ ccc. davon § 348 StGB 0 0 0 0 0 0 bbb./ ddd. davon § 353b StGB 0 0 0 0 0 0 Die im DIE anhängigen und noch nicht abgeschlossenen Verfahren aus den Jahren 2013 – 2015 waren zwischenzeitlich bei der Staatsanwaltschaft. Aus unterschiedlichen Gründen wurden die Ermittlungen durch das DIE weitergeführt. Im Übrigen siehe Antwort zu 7. b. 9. Wie ist die Verfahrensdauer vom Bekanntwerden eines Vorgangs bis zum Abschluss? Bitte untergliedert nach den unter 7. b. genannten Kriterien angeben? Die erfragten Daten werden statistisch nicht erfasst. Für die Beantwortung dieser Frage müssten die Ermittlungsverfahren des DIE über einen repräsentativen Zeitraum händisch ausgewertet werden. Bei durchschnittlich rund 750 Ermittlungsverfahren pro Jahr ist dies in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 10. Warum sind im Haushaltsplan-Entwurf 2017/2018 die Kennzahlen für abgeschlossene Korruptionsverfahren und laufende Korruptionsstraftaten (bis 2014 B_275_03_001 und 002) nicht in die Produktgruppe B_275_12 übernommen worden? Drucksache 21/6440 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 a. Wer hat über den Wegfall wann entschieden? b. Wann und wo werden sie wieder eingeführt? Die Entscheidung über den Haushaltsplan-Entwurf 2017/2018 in der vorliegenden Form ist durch den Senat erfolgt. Maßgeblich für eine Nichtberücksichtigung der erfragten Kennzahlen in diesem Entwurf war hierbei die fachliche Einschätzung der BIS, die insbesondere aufgrund der aus den Erfahrungen der letzten Jahre erkennbaren großen Schwankungsbreiten der erfassten Ist-Werte bei diesen Kennzahlen eine mangelnde Steuerungsrelevanz und geringe Belastbarkeit von Planwerten festgestellt hat. Zudem sind die tatsächlichen Eingangszahlen der Korruptionsverfahren durch das DIE nicht beeinflussbar und wenig steuerbar. Zur Entwicklung der Kennzahlenwerte siehe entsprechende Angaben in den Drs. 21/5600 und Drs. 21/6399. Gleichwohl wird die Bürgerschaft weiterhin über Daten des DIE unterrichtet, denn ein Ziel der Produktgruppe „27512 Kriminalpolizei“ ist die Ermittlung von strafrechtlich relevanten Sachverhalten innerhalb der gesamten öffentlichen Verwaltung (Z 6) mit den Kennzahlen „Amtsdelinquenz“ (275 12 021) und „Zahl der Verfahren, die Polizeibedienstete betreffen“ (275 12 023), jeweils mit den Untergruppen „davon Körperverletzung im Amt“ (275 12 022 und 275 12 024). Darüber hinaus wird das Produkt „Interne Ermittlungen (DIE)“ unter den Kosten und Erlösen der Produktgruppe Kriminalpolizei gesondert aufgeführt. Da der Senat die Bürgerschaft gemäß § 10 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung auf erhebliche Abweichungen der zum Ende des Haushaltsjahres zu erwartenden Kennzahlenwerte (Fachkennzahlen sowie Kosten und Erlöse der Produkte) im Vergleich zum „Fortgeschriebenen Plan“ hinzuweisen und hierzu einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten hat, ist eine Information der Bürgerschaft auch auf diese Weise sichergestellt. 11. Arbeitet die DIE im Bereich Korruption immer noch nach dem im Jahr 2002 unter Senator Schill entstandenen Konzept zur Korruptionsbekämpfung ? a. Wenn ja, wird an einem neuen Konzept gearbeitet oder ist vorgesehen , ein neues Konzept zu entwickeln? b. Wenn nein, wird dieses Konzept noch für zeitgemäß gehalten? Die Aufgabenwahrnehmung in der kriminalpolizeilichen Ermittlungsarbeit passt sich fortwährend an die konkreten Bedingungen der zugrunde liegenden Delikte an. Auch wenn die Grundlage der Korruptionsbekämpfung in Hamburg weiterhin auf den Senatsbeschluss vom 29. April 1997 zum Abschlussbericht der AG Korruptionsbekämpfung und dessen Fortschreibung im Jahr 2002 beruht, hat sich auch die Aufgabenwahrnehmung des DIE beständig weiterentwickelt. Das DIE hat seitdem seine Organisationsstruktur in den Jahren 2008 bis 2010 evaluiert und neu gestaltet. Die Standards in der kriminalpolizeilichen Korruptionsbekämpfung sind seitdem ständig überprüft und weiterentwickelt worden. Mit dem Finanzamt für Prüfdienste und Strafsachen wurde seit dem Jahr 2011 der regelmäßige Informationsaustausch zu aktuellen Fragen des Steuerrechts intensiviert, insbesondere zu den Möglichkeiten und Grenzen des Informationsaustausches unter Berücksichtigung des Steuergeheimnisses . Neben der Teilnahme an bundesweiten jährlichen Korruptionstagungen nimmt das DIE an periodisch wiederkehrenden Konferenzen der Antikorruptionsdienststellen im Nordverbund teil. Hier werden Erfahrungen ausgetauscht, neue taktische Vorgehensweisen vorgestellt und länderübergreifende Ermittlungen koordiniert. Die Korruptionsprävention wurde regelmäßig an die sich wandelnden Bedarfe der hamburgischen Verwaltung angepasst. Darüber hinaus ist die Präventionsarbeit im Jahr 2010 mit dem Ziel erweitert worden, in Hamburg ansässige Wirtschaftsunternehmen, Kammern und Verbände zu erreichen. Außerdem pflegt das DIE neben den Kontakten insbesondere zu norddeutschen Antikorruptionsdienststellen eine enge Kooperation mit der Handelskammer Hamburg, dem Verein Pro Honore e.V. sowie Transparency International. Im Übrigen siehe Drs. 17/2328. 12. Wie viele Verdachtsfälle von Korruption haben die in den Fachbehörden Hamburgs eingerichteten Innenrevisionen seit 2008 pro Jahr einschließlich des erfassten Standes für 2016 der DIE gemeldet? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6440 9 a. Wie untergliedert sich in diesen Fällen die Bearbeitung nach den unter 7. a. genannten Kriterien? Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung vom 30. August 2001 sind Unterlagen zu Korruptionsdelikten drei Jahre nach Mitteilung aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist um weitere zwei Jahre ist nur in besonders begründeten Fällen zulässig. Die im Folgenden unterschiedlichen Bezugszeiträume der Beantwortung durch die zuständigen Fachbehörden beruhen auf den genannten Aufbewahrungsfristen . Im Übrigen erfolgen die erfragten Detailangaben gemäß der jeweils getroffenen Differenzierung in den Fachbehörden. Es wurden lediglich die Fachbehörden aufgeführt , die Verdachtsfälle gemeldet haben: Die BIS teilt mit: Bei den Vorgängen der Innenrevision steht die Meldung von Verdachtsfällen von Korruption an das DIE unter dem Entscheidungsvorbehalt des Staatsrats. In den Jahren 2010 und 2012 wurde danach jeweils ein Sachverhalt an das DIE weitergeleitet; über den Verfahrensausgang liegen keine Angaben vor. Die Behörde für Schule und Berufsbildung teilt mit: Innerhalb der Aufbewahrungsfrist hat die Innenrevision der Behörde in ihrer Funktion als Antikorruptionsstelle einen Verdachtsfall von Korruption an das DIE im Jahr 2014 gemeldet. In diesem Fall wurde ein Strafverfahren eröffnet. Über den weiteren Fortgang dieses Verfahrens hat die Innenrevision keine Kenntnis. Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt teilt für den Zeitraum 2008 bis 30. Juni 2015 mit, dass sie in 2010 insgesamt zwei Vorgänge gemeldet hat, in denen ein Tatverdacht ermittelt werden konnte und es zu einer Verurteilung kam (in einem Fall nicht aufgrund von Korruptionstatbeständen, sondern wegen anderer Straftatbestände). In 2014 gab einen Vorgang, in denen ein Tatverdacht ermittelt wurde; über den Verfahrensausgang liegen keine Angaben vor. Die Behörde für Umwelt und Energie (Zeitraum ab 2015) hat für das Jahr 2016 bislang einen Fall erfasst, in dem der Vorwurf nicht zutreffend war und somit keine Straftat festgestellt werden konnte. Die Behörde für Wissenschaft und Forschung meldet für den erfragten Zeitraum einen Fall, in dem das DIE eingeschaltet wurde. Die Finanzbehörde hat gemeldet: Die Innenrevision hat im Jahr 2012 einen Korruptionsverdachtsfall gemeldet. Die Justizbehörde teilt mit: Von der Innenrevision/Antikorruptionsstelle wurden direkt an das DIE seit 2008 insgesamt fünf Fälle abgegeben. Alle Fälle wurden nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt. 13. Was ist im Übrigen der Anlass für die Aufnahme von Ermittlungen wegen der in 7. b. genannten Delikte durch das DIE? a. Bitte untergliedern nach Amtsermittlung, Strafanzeige, Strafantrag und Sonstiges. b. Wie werden im Falle der Amtsermittlung und sonstiger Anlässe jenseits der Meldungen nach 12. die unter 7. b. genannten Delikte dem DIE bekannt? Die erfragten Daten werden nicht in der Eingangsstatistik des DIE erfasst. In der Praxis zeigen sich beispielsweise folgende Anlässe für die Einleitung von Ermittlungsverfahren: - Ermittlungen von Amts wegen - aufgrund Beschwerdelagen, in denen ein Anfangsverdacht einer Straftat erkennbar ist - nach Bekanntwerden von polizeilichem Fehlverhalten durch Vorgesetzte - nach Beschuldigten- oder Zeugenvernehmungen in Bezugsvorgängen (zum Beispiel Widerstandsverfahren) Drucksache 21/6440 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 10 - aufgrund von Erkenntnissen aus strafprozessualen Maßnahmen (zum Beispiel Durchsuchungen, Telefonkommunikationsüberwachungen pp.) - Anzeigen und Beschwerden durch Nutzung Onlinewache - Ermittlungsaufnahme durch StA aufgrund von Erkenntnisse aus Ermittlungsverfahren oder Gerichtsverfahren (zum Beispiel uneidliche Falschaussage) - Anonyme (schriftliche) Strafanzeigen - Anzeigenerstattung bei der Staatsanwaltschaft, an Polizeidienststellen, im Rahmen der Rufbereitschaft des DIE, persönlich beim DIE - Hinweise über die Korruptions-Hotline zu Amtsdelikten - Hinweise von der Finanzverwaltung nach den Meldepflichten § 4 Absatz 5 EStG und § 30 AO - Hinweise von der Vertrauensstelle Pro Honore e.V. 14. Wie ist die Aufklärungsquote für die unter 7. b. genannten Delikte? Die erfragten Daten werden nicht in der Eingangsstatistik des DIE erfasst. Für die Beantwortung dieser Frage müssten die Ermittlungsverfahren des DIE für die genannten Zeiträume, mindestens aber für eine Jahr händisch ausgewertet werden. Bei durchschnittlich rund 750 Ermittlungsverfahren pro Jahr ist dies in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich . Die nachfolgend genannten Daten zu der Aufklärungsquote bei Amtsdelikten beziehungsweise Korruptionsdelikten beruhen auf der Erfassung in der Polizeilichen Kriminalstatistik , die als Ausgangsstatistik bundeseinheitlich nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen und vor der Abgabe an die StA geführt wird. Die Daten sind nicht mit den Angaben aus der Eingangsstatistik des DIE zu vergleichen; Abweichungen sind der Regelfall. Amtsdelikte Körperverletzung im Amt §340 StGB Ausageerpressung §343 StGB Falschbeurkundung im Amt §348 StGB Verletzung des Dienstgeheimnisses §353b StGB PKS 655100 PKS 655003 PKS 655006 PKS 655200 Jahr erfasste Fälle Aufklärung erfasste Fälle Aufklärung erfasste Fälle Aufklärung erfasste Fälle Aufklärung Fälle in % Fälle in % Fälle in % Fälle in % 2008 168 96 57,1 0 0 -- 1 1 100,0 2 1 50,0 2009 161 131 81,4 0 0 -- 1 1 100,0 5 1 20,0 2010 104 75 72,1 0 0 -- 6 6 100,0 3 1 33,3 2011 93 75 80,6 0 0 -- 8 7 87,5 5 2 40,0 2012 84 65 77,4 0 0 -- 15 15 100,0 4 1 25,0 2013 135 119 88,1 1 1 100,0 3 3 100,0 7 6 85,7 2014 117 83 70,9 0 0 -- 8 7 87,5 2 0 0,0 2015 52 45 86,5 0 0 -- 7 7 100,0 1 1 100,0 1. - 3. Quartal 2016 61 52 85,2 0 0 -- 5 5 100,0 6 1 16,7 Korruptionsdelikte Vorteilsannahme / Bestechlichkeit Vorteilsgewährung / Bestechung Bestechlichkeit / Bestechung im geschäftlichen Verkehr PKS 651000 PKS 652000 PKS 657000 Jahr erfasste Fälle Aufklärung erfasste Fälle Aufklärung erfasste Fälle Aufklärung Fälle in % Fälle in % Fälle in % 2008 45 43 95,6 10 10 100,0 31 30 96,8 2009 19 16 84,2 22 22 100,0 61 56 91,8 2010 58 58 100,0 47 42 89,4 42 41 97,6 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6440 11 Vorteilsannahme / Bestechlichkeit Vorteilsgewährung / Bestechung Bestechlichkeit / Bestechung im geschäftlichen Verkehr PKS 651000 PKS 652000 PKS 657000 Jahr erfasste Fälle Aufklärung erfasste Fälle Aufklärung erfasste Fälle Aufklärung Fälle in % Fälle in % Fälle in % 2011 60 7 11,7 17 17 100,0 56 54 96,4 2012 28 12 42,9 31 28 90,3 54 53 98,1 2013 17 15 88,2 30 28 93,3 163 160 98,2 2014 30 29 96,7 25 20 80,0 33 32 97,0 2015 13 13 100,0 18 16 88,9 29 28 96,6 1. - 3. Quartal 2016 13 12 92,3 14 14 100,0 8 8 100,0 15. Wie sind die trotz der unterschiedlichen Erfassungen (Stand bei Abschluss der Ermittlungen in der PKS versus Eingangsstatistik der eingeleiteten Verfahren in den Kennzahlen) sehr hohen Abweichungen zwischen der Polizeilichen Kriminalitätsstatistik (PKS) 2014 und 2015 und den Kennzahlen der Produktgruppe B_275_03 (2014) und B_275_12 (2015) im Haushaltsplan-Entwurf 2017/2018 zu erklären? Die erfragten Abweichungen beruhen auf den unterschiedlichen Erfassungsmodalitäten der Ausgangsstatistik PKS sowie der Eingangsstatistik für das Haushaltscontrolling im genannten Bereich; im Übrigen siehe Vorbemerkung. Freie und Hansestadt Hamburg Hamburg, den 11.4.2016 Behörde für Inneres und Sport Der Staatsrat Az. 210.10-01-00036 Dezernat Interne Ermittlungen (DIE) - Zuständigkeitszuweisung und Organisation I. Zuständigkeitszuweisung Das Dezernat Interne Ermittlungen (DIE) begründet die ausschließliche Zuständigkeit für a) echte Amtsdelikte (Straftaten im Amt - 30. Abschnitt des Strafgesetzbuches) - Vorteilsnahme, einschließlich ausländischer und internationaler Bediensteter § 331 StGB - Bestechlichkeit, einschließlich ausländischer und internationaler Bediensteter § 332 StGB - Vorteilsgewährung, einschließlich ausländischer und internationaler Bediensteter § 333 StGB - Bestechung, einschließlich ausländischer und internationaler Bediensteter § 334 StGB - Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung, einschließlich ausländischer und internationaler Bediensteter § 335 StGB - Unterlassen der Dienstleistung § 336 StGB - Schiedsrichtervergütung § 337 StGB - Rechtsbeugung § 339 StGB - Körperverletzung im Amt (§ 224 bis 229 StGB gelten entsprechend) § 340 StGB - Aussageerpressung § 343 StGB - Verfolgung Unschuldiger § 344 StGB - Vollstreckung gegen Unschuldige § 345 StGB - Falschbeurkundung im Amt § 348 StGB - Gebührenüberhebung § 352 StGB - Aufgabenüberhebung; Leistungskürzung § 353 StGB - Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst § 353a StGB - Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheim-haltungspflicht § 353b StGB - Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen § 353d StGB - Verletzung des Steuergeheimnisses § 355 StGB Drucksache 21/6440 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 12 Anlage - Parteiverrat § 356 StGB - Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat § 357 StGB b) alle von Amtsträgern (§ 11 StGB) verübten Taten, bei denen sich die Amtsträgereigenschaft strafverschärfend auswirkt (unechte Amtsdelikte), bspw. - Gefangenenbefreiung § 120 StGB - Verwahrungsbruch § 133 StGB - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes § 201 StGB - Verletzung von Privatgeheimnissen § 203 StGB - Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses § 206 StGB - Nötigung § 240 StGB - Strafvereitelung im Amt § 258a StGB - Betrug § 263 StGB - Untreue § 266 StGB - Urkundenfälschung § 267 StGB - Fälschung technischer Aufzeichnungen § 268 StGB - Fälschung beweiserheblicher Daten § 269 StGB c) Korruptionsstraftaten des 4. und 26. Abschnitts des StGB - Wählerbestechung § 108b StGB - Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern § 108e StGB - Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen § 298 StGB - Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr § 299 StGB - Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr § 300 StGB d) Straftaten des internationalen Strafrechts, die einen Zusammenhang mit korruptionsrelevanten Straftaten erkennen lassen e) sämtliche Begleitdelikte, die im kausalen Zusammenhang mit einer Straftat gemäß §§ 108b, 108e, 298, 299, 300, 331, 332, 333, 334 oder 335 StGB stehen f) sämtliche Straftaten, die Polizei- und Feuerwehrbediensteten im Rahmen ihrer Dienstausübung vorgeworfen werden. Verkehrsdelikte sind davon ausgenommen g) Straftaten, die Polizei- und Feuerwehrbediensteten außerhalb ihrer Dienstausübung vorgeworfen werden, wenn die Tat ‐ besonders schwer wiegt ‐ eine besondere Öffentlichkeitswirksamkeit zu erwarten ist ‐ geeignet ist, das Ansehen der Polizei / Feuerwehr in der Öffentlichkeit zu schädigen h) Straftaten des europäischen bzw. internationalen Strafrechts, die einen Zusammenhang mit korruptionsrelevanten Straftaten erkennen lassen Darüber hinaus hat das DIE das Recht zur Vorgangsübernahme bzw. Ablehnung bei Vorgängen, in denen der Gesamtsachverhalt über die Polizeisache bzw. das Amtsdelikt selbst hinausgeht. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6440 13 II. Organisation Das DIE ist eine mit Personal und Ressourcen der Polizei Hamburg ausgestattete Ermittlungsdienststelle, deren Aufgabengebiet die strafrechtliche Verfolgung von Amts- und Korruptionsdelinquenz sowie die Mitwirkung bei der Korruptionsprävention für die Hamburger Behörden und Unternehmen umfasst. Das DIE gliedert sich in drei Fachkommissariate Amtsdelinquenz (DIE 1), Korruption (DIE 2), Operative Maßnahmen (DIE 3) sowie den Bereich Zentrale Dienste (DIE 01). Das Organigramm ist als Anlage beigefügt. Das DIE ist direkt dem Staatsrat (Inneres) der Behörde für Inneres und Sport unterstellt. Dieser ist Vorgesetzter in Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Ermittlungsführung haben, sowie Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des DIE. Für die Bediensteten des DIE gelten die Regularien der Polizeidienstvorschrift (PDV) 350 grundsätzlich sinngemäß. Die aufgrund der organisatorischen Anbindung des DIE spezifischen Abweichungen und / oder Aufgaben sind in der PDV 350 (Hamburg) zu berücksichtigen und zu beachten. _______________________________Bernd Krösser (Unterschrift im Original) Drucksache 21/6440 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 14 Organigramm Dezernat Interne Ermittlungen (aktuell) Organigramm Dezernat Interne Ermittlungen (bis 2010) Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6440 15 6440ska_Text 6440ska_Anlage