BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/648 21. Wahlperiode 09.06.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Suding (FDP) vom 01.06.15 und Antwort des Senats Betr.: Realisierung des Integrations- und Familienzentrums St. Georg Das Integrations- und Familienzentrum St. Georg (IFZ) soll den Zusammenhalts der unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen im Stadtteil St. Georg verbessern und zusätzlichen Wohnraum für junge Menschen in zentraler Lage und mit Anbindung an eine Jugendhilfeeinrichtung schaffen. Um dieses Projekt zu ermöglichen, hat die Bürgerschaft auch Investitionszuschüsse gewährt. Laut Beschluss der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte (Drs. XX/4650) erfolgte die Vergabe des Bauvorhabens mit einem Gesamtvolumen von über 10 Millionen Euro jedoch ohne Ausschreibung. Es steht zu befürchten, dass der Auftraggeber somit gegen das Vergaberecht verstoßen hat und etwaig erteilte Bauaufträge ungültig sind. Verzögerungen und Mehrkosten wären die Folge. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Neubau des Integrations- und Familienzentrums St. Georg (IFZ) wird anteilig über eine Projektförderung nach Landeshaushaltsordnung finanziert (siehe Drs. 20/13530). Die Bauinvestitionskosten werden sich insgesamt auf rund 8,3 Millionen Euro belaufen . Im Rahmen der Projektförderung ist die Bauherrin an die Allgemeinen sowie an die Baufachlichen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung gebunden und hat sich diesen verpflichtet. Die Einhaltung wird durch die Bewilligungsbehörde kontrolliert. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen – zum Teil auf Grundlage von Auskünften der Bauherrin – wie folgt: 1. Wie viele Bauaufträge beziehungsweise Einzellose wurden inzwischen durch den Auftraggeber vergeben und welches Gesamtvolumen haben diese Aufträge? Gemäß Angaben der Bauherrin als Auftraggeberin wurden bisher 22 Aufträge an bauausführende Firmen mit einem Gesamtvolumen von 4.356.400 Euro netto vergeben. 2. Ist es korrekt, dass die unter 1. genannten Aufträge als freihändige Vergabe durchgeführt wurden? Wenn ja, wie begründet der Senat die freihändige Vergabe der Bauleistungen ? Wenn nein, welche Vergabeart fand Anwendung? Nein. Die Bauaufträge wurden beziehungsweise werden in Abhängigkeit zum jeweiligen Auftragsvolumen auf Grundlage öffentlicher oder beschränkter Ausschreibungen erteilt. In der Regel handelt es sich um öffentliche Ausschreibungen. Drucksache 21/648 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Inwieweit war der Auftraggeber der Bauaufträge im Sinne des § 98 GWB als öffentlicher Auftraggeber tätig? Unabhängig von den Regelungen der §§ 97, 98 GWB ist die Auftraggeberin im Rahmen der ihr gewährten Projektförderung verpflichtet, die Allgemeinen und die Baufachlichen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung einzuhalten. Damit sind die vergaberechtlichen Anforderungen der Freien und Hansestadt Hamburg verpflichtend. 4. Welche Auswirkungen kann ein Verstoß gegen die Grundsätze des § 97 GWB haben und wurde im konkreten Fall gegen diese Grundsätze verstoßen ? Im Rahmen bisheriger baufachlicher Prüfungen wurde kein Verstoß festgestellt. Im Übrigen beantwortet der Senat hypothetische Fragen grundsätzlich nicht. 5. Hat bereits ein oder mehrere Unternehmen eine Nachprüfung des Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer beantragt beziehungsweise das Vergabeverfahren gerügt? Nein. 6. Kam es im Rahmen der Vorbereitung beziehungsweise Durchführung der Baumaßnahme zu Verzögerungen? Wenn ja, welche Gründe und welchen Umfang hatten diese Verzögerungen jeweils? Ja. Aufgrund eines Widerspruchsverfahrens zur Baugenehmigung mit einem Eilantrag auf aufschiebende Wirkung kam es zu einer Verzögerung. Der Eilantrag wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Bauausführung verzögerte sich in diesem Kontext um circa sechs Monate.