BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6488 21. Wahlperiode 04.11.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 27.10.16 und Antwort des Senats Betr.: Betreiberverträge Der kürzlich im Transparenzportal veröffentlichte Vertrag1 zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem ASB über den Betrieb der Erstaufnahmen soll laut Auskunft der Senatsvertreter im Innenausschuss am 7.10.2016 identisch mit den Verträgen sein, die mit allen freien Trägern geschlossen wurden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Mit welchen Betreibern wurden jeweils wann Verträge über den Betrieb welcher Erstaufnahmen geschlossen? (Bitte für jeden Vertrag/Betreiber/ Standort einzeln aufschlüsseln.) Es wurden mit allen Hilfsorganisationen, die als Betreiber für eine Erstaufnahme tätig sind, Vereinbarungen über den Betrieb geschlossen und ins Transparenzportal eingestellt . Die Unterzeichnung erfolgte an folgenden Tagen: Johanniter Unfall-Hilfe e.V.: 8. September 2016 AWO Hamburg Gesellschaft für Bildung, Integration und Beratung gGmbH: 8. September 2016 Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Hamburg-Harburg e.V.: 12. September 2016 Malteser Hilfsdienst gGmbH: 12. September 2016 Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Hamburg e.V.: 16. September 2016 Arbeiter-Samariter-Bund Flüchtlingshilfe (Hamburg) GmbH: 20. September 2016 Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Hamburg Altona und Mitte e.V.: 29. September 2016 Die Unterzeichnung gilt für jeweils alle von dem jeweiligen Betreiber übernommenen Einrichtungen. Mit allen Betreibern wurde vereinbart, dass diese sich ungeachtet der zweijährigen Vertragslaufzeit zu wirtschaftlichem Handeln verpflichten und insofern Überhänge bei Personal oder Drittbeauftragung im Rahmen von Fluktuation oder Dienstleistungsumfang reduzieren. 2. Wer war aufseiten der Freien und Hansestadt Hamburg an den Vertragsverhandlungen beteiligt? Die Verhandlungen wurden von der Behörde für Inneres und Sport (BIS), federführend durch das Einwohner-Zentralamt, geführt. Zu den Gesprächen waren alle Hilfsorgani- 1http://daten.transparenz.hamburg.de/Dataport.HmbTG.ZS.Webservice.GetRessource100/GetR essource100.svc/6a60e4ad-af0e-49cb-9d7c-1f1679347ca4/Akte_E123.22-09-02.pdf. Drucksache 21/6488 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 sationen, die als Betreiber einer Erstaufnahme fungieren, f & w fördern und wohnen AöR, als bislang größter Betreiber der Erstaufnahmeeinrichtungen, Vertreter des Amtes für Innere Verwaltung und Planung der BIS sowie Vertreter des Zentralen Koordinierungsstabes Flüchtlinge eingeladen. 3. Wurden die jeweils finalen Vertragsentwürfe vonseiten der Freien und Hansestadt Hamburg vor Unterzeichnung durch einen Justiziar geprüft? Wenn ja: wann und durch wen? Wenn nein: warum nicht? Ja, die Verträge wurden von eigenen Juristen fortlaufend geprüft. 4. Gibt es Vertragsergänzungen, die über die Vereinbarung inklusive ihrer vier Anlagen hinausgehen? Wenn ja: welche? Wenn nein: Was wurde ansonsten auf welchem Wege vereinbart? Zu Vertragsergänzungen siehe § 12 der Vereinbarungen. Seit Unterzeichnung der Vereinbarungen sind keine Vertragsergänzungen erfolgt. 5. Die Verträge gelten für eine Dauer von zwei Jahren ab Einzug der ersten Bewohner (vergleiche §10). Zu jeweils welchen Zeitpunkten laufen die Verträge jeweils aus? (Bitte für jeden Vertrag/Betreiber/Standort einzeln aufschlüsseln.) Die Verträge laufen grundsätzlich zwei Jahre nach Einzug der ersten Bewohner aus. Die Einzugsdaten sind der Anlage 2 der jeweiligen Vereinbarungen zu entnehmen. Die Laufzeit für den Standort Karl-Arnold-Ring wurde davon abweichend bis zum 31. Januar 2017 (Umwandlung in eine Folgeunterkunft) festgesetzt. 6. Aus Anlage 1, Ziffer 1 „Leistungsbetrieb ZEA“ des Vertrags geht hervor, dass Änderungen der vereinbarten Sollkapazität der Zustimmung beider Partner bedürfen. Welche Sollkapazität liegt jeweils welchem Vertrag zugrunde? Wo ist diese Sollkapazität schriftlich fixiert? Um jeweils welche Größe weicht diese Sollkapazität von der Sollkapazität ab, die zum Zeitpunkt des Einzugs des ersten Bewohners vereinbart war? (Bitte für jeden Vertrag/Betreiber/Standort einzeln aufschlüsseln.) Zu Maximal- und aktuellen Soll-Kapazitäten siehe Drs. 21/3073, 21/4130, 21/4181, 21/4940, 21/4943 und http://www.hamburg.de/fluechtlinge/. Die Vereinbarung zur Festlegung von Kapazitäten der Einrichtungen soll Überbelastungen durch einseitige Überbelegungsentscheidungen vermeiden und den Betreibern ausreichende Vorlaufzeiten für Personal- und Leistungsanpassungen bei Kapazitätsveränderungen einräumen. Es ergeben sich daraus keine Einschränkungen im Hinblick auf zukünftige Kapazitätsreduzierungen. 7. Laut §10 des Vertrags sind die Betreiber angehalten, sofern rechtlich und tatsächlich möglich, befristete Arbeitsverträge abzuschließen. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, für Mitarbeiter, die nicht an anderen Standorten untergebracht werden können, eine „einvernehmliche Lösung“ zu finden. Die Verträge gelten jedoch ab Bezug des ersten Bewohners, also zu einem Zeitpunkt, zu dem noch keine Vereinbarung vorlag, Mitarbeiter befristet einzustellen. Wie viele Personen bei den freien Trägern, mit denen Betreiberverträge geschlossen wurden, sind jeweils befristet und unbefristet im Rahmen der Erstaufnahmen tätig? (Bitte Anzahl der befristet und unbefristet Beschäftigten nach Betreiber aufschlüsseln.) Zur Anzahl und Art der Verträge der Beschäftigten siehe Anlage. Auch in der Vergangenheit haben die Hilfsorganisationen grundsätzlich befristet beschäftigtes Personal eingestellt. Jedoch war insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2015 die Nachfrage nach geeignetem Personal bundesweit sehr hoch, sodass Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6488 3 vereinzelt auch unbefristete Verträge angeboten werden mussten, um genügend geeignetes Personal einstellen zu können. 8. Der Senat hat vereinbart, dass die vertraglichen Pflichten auch bei einer vorzeitigen Schließung von Erstaufnahmen unberührt bleiben und alle unvermeidbaren Kosten den Betreibern erstattet werden, die diesen für die Restlaufzeit entstehen, auch Verpflichtungen, die der Betreiber mit Dritten eingegangen ist (vergleiche §10). Welche Kenntnisse hat der Senat über die vertraglichen Regelungen hinsichtlich Kündigungsfristen, die die Betreiber mit Dritten (zum Beispiel Wachdiensten, Reinigungsdienstleistern , Caterern) vereinbart haben? (Bitte aufschlüsseln, welcher Betreiber mit Dritten jeweils Verträge über welche Dienstleistung mit jeweils welcher Kündigungsfrist hat.) Bei den in Rede stehenden Verträgen handelt es sich um privatrechtliche Verträge mit Kündigungsfristen zwischen 14 Tagen und drei Monaten zum Monatsende. Die Fristen stehen einer Kündigung mit Auslaufen der jeweiligen Betreiberverträge nicht entgegen . B et re ib er An za hl d er b ef ris te te te n Vo llz ei tä qu iv al en te (V ZÄ ) An za hl d er u nb ef ris te te n VZ Ä A SB 6 5 - A W O 2 0 ,5 - D R K - A lt o n a- M it te 2 8 - D R K - H ar b u rg * 1 0 3 2 5 D R K - La n d es ve rb an d 2 2 - JU H 5 6 ,5 4 ,2 5 M al te se r 4 4 - *6 d er u n b ef ri st et e in ge st el lt en M it ar b ei te r w er d en a u f d ie a lt e n A rb ei ts p lä tz e in n er h al b d es D R K z u rü ck ke h re n Drucksache 21/6488 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Anlage 6488ska_text 6488ska_Antwort_Anlage1