BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6499 21. Wahlperiode 08.11.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Warnholz (CDU) vom 31.10.16 und Antwort des Senats Betr.: Die Unterbringung von sichergestellten gefährlichen Hunden im Tierheim in Hamburg Beim Hamburger Tierschutzverein werden psychisch gestörte und daher gefährliche Hunde durch die Freie und Hansestadt Hamburg in Verwahrung gegeben, die zuvor von ihren Eigentümern ausgesetzt wurden oder von den Eigentümern aus anderen Gründen nicht betreut werden können beziehungsweise nach einer Anordnung der Ordnungsbehörden sichergestellt wurden. Für das Tierheim stellt die Unterbringung dieser Hunde nicht nur eine finanzielle Belastung dar. Diese aggressiven Hunde gefährden zudem in nicht unerheblichem Maße die körperliche Unversehrtheit der Mitarbeiter im Tierheim. Einige dieser Hunde sind nach Berichten in der Hamburger Presse bereits seit mehreren Jahren im Tierheim untergebracht. Dies stellt auch für die betroffenen Hunde eine erhebliche Belastung dar. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Gefährliche Hunde können gemäß § 23 Absatz 9 Hundegesetz behördlich sichergestellt und im Tierheim untergebracht werden, sofern Verbote oder Gebote des Hundegesetzes nicht eingehalten werden, zum Beispiel benötigte Haltungserlaubnisse nicht vorliegen, vollziehbaren Anordnungen oder Auflagen zuwidergehandelt wurde oder Gefahrenzustände beseitigt werden müssen; in der Regel liegen keine Informationen zu etwaigen psychischen Störungen bei Hunden vor. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele dieser nach dem Hundegesetz oder der Durchführungsverordnung zum Hundegesetz gefährlichen Hunde werden derzeit im Hamburger Tierheim verwahrt, weil deren Eigentümer die Versorgung dieser Hunde nicht übernehmen wollen oder können? Siehe Vorbemerkung. Das Hundegesetz und die Durchführungsverordnung sind Normen zur Gefahrenabwehr, mangelnde Versorgung von Tieren fällt unter das Tierschutzgesetz . 2. Wie viele dieser Tiere sind aufgrund einer Ordnungsverfügung welcher Behörde sichergestellt worden? Für Anordnungen zur Sicherstellung von Hunden sind die Bezirksämter zuständig. Zu den Zahlen sichergestellter Hunde siehe Antwort zu 4. 3. Wie lange befinden sich diese einzelnen Hunde seit welchem Zeitpunkt in der Obhut des Tierheims? Die Hunde befinden sich seit dem in der Tabelle angegebenen Zugangsdatum bis heute im Tierheim. Drucksache 21/6499 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Datum Zugang HTV Amtliche Rassezuordnung 19.06.2012 Pitbull-Terrier - Mix 17.01.2013 Pitbull-Terrier - Mix 31.01.2014 Pitbull-Terrier - Mix 29.07.2014 Staffordshire-Bullterrier - Mix 26.01.2015 Staffordshire-Bullterrier - Mix 25.02.2015 Mischling gem. §1 Abs. 1 Hundegesetz 22.03.2015 Staffordshire-Bullterrier - Mix 08.06.2015 Pitbull-Terrier - Mix 03.12.2015 Kangal - Mix 18.12.2015 Bullterrier - Mix 17.02.2016 Rottweiler - Mix 07.04.2016 American- Staffordshire- /Pitbull-Terrier - Mix 13.04.2016 American- Staffordshire-Terrier - Mix 27.05.2016 American- Staffordshire- /Pitbull-Terrier - Mix 04.07.2016 Dogo-Argentino - Mix 19.07.2016 American- Staffordshire- /Pitbull-Terrier - Mix 20.07.2016 American- Staffordshire- /Pitbull-Terrier - Mix 08.08.2016 American- Staffordshire-Terrier - Mix 26.08.2016 American- Staffordshire-Terrier - Mix 26.08.2016 American- Staffordshire-Terrier - Mix 01.09.2016 Rottweiler - Mix 14.09.2016 Rottweiler - Mix 14.09.2016 Rottweiler - Mix 19.09.2016 American- Staffordshire-Terrier - Mix 19.09.2016 Welpe-1 19.09.2016 Welpe-2 19.09.2016 Welpe-3 19.09.2016 Welpe-4 19.09.2016 Welpe-5 19.09.2016 Welpe-6 24.09.2016 American- Staffordshire-Terrier - Mix 4. Wie viele derartige Hunde befanden sich in den Jahren 2010 bis 2016 (Stand 30.9.2016) jährlich in Obhut des Tierheims? Jahr Gesamt abgeschlossene Fälle zurzeit beim HTV 2010 111 111 0 2011 92 92 0 2012 64 63 1 2013 80 79 1 2014 47 45 2 2015 54 48 6 2016* 60 39 21 Summe 508 477 31 *Stichtag 30.09.2016 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6499 3 5. Welche Stellen in der Freie und Hansestadt Hamburg sind für eine Sicherstellung der Tiere zuständig? Die Bezirksämter und die Polizei. 6. Wie und nach welchen Vorschriften läuft ein solches Verfahren, das zur öffentlich-rechtlich angeordneten Verwahrung führt, ab und wie endet es (zum Beispiel Weitervermittlung oder Einschläferung des Tieres)? Einschlägig ist das Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit den Anordnungsbefugnissen gemäß § 23 Absatz 9 Hundegesetz. Verfahren enden in der Regel mit einer Weitervermittlung. Eine gegebenenfalls gemäß § 23 Absatz 11 angeordnete Tötung des Hundes setzt voraus, dass auch in Zukunft von dem Hund eine dringende Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht und somit eine Haltung des Tieres unter zumutbaren Bedingungen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Tierschutzes, nicht möglich ist. 7. Wie viele derartige Hunde wurden in den Jahren 2010 bis 2016 (Stand 30.9.2016) weitervermittelt beziehungsweise eingeschläfert? Für den Zeitraum 2010 bis 2014 siehe Drs. 21/1429. Für den Zeitraum 2015 bis 31. September 2016 siehe nachfolgende Tabelle: Vermittelte Hunde: Kategorie Anzahl Bundesland Kategorie Anzahl Bundesland 1 1 Hessen 1 4 Schleswig - Holstein 1 8 Niedersachsen 1 1 Niedersachsen 1 8 Schleswig - Holstein 2 1 Niedersachsen 1 2 Mecklenburg-Vorp. 3 2 Schleswig - Holstein 3 2 Hamburg 3 1 Niedersachsen 3 2 Schleswig - Holstein 3 7 Niedersachsen 3 1 Brandenburg 3 1 Mecklenburg-Vorp. * In 2016 bis zum Stichtag 30.09.2016 2015 (32 Hunde) 2016* (9 Hunde) Für den Zeitraum 2015 bis 30. September 2016: keine getöteten Hunde. 8. Welche Behörden sind für die Erteilung der Genehmigung, diese Hunde einzuschläfern, zuständig? Für Anordnungen nach § 23 Absatz 11 Hundegesetz sind die Bezirksämter zuständig. 9. Wie läuft ein solches Genehmigungsverfahren ab? Nach Abwägung der in der Antwort zu 6. erläuterten Voraussetzungen und gegebenenfalls im Einzelfall nach einer amtstierärztlichen Begutachtung des Hundes sowie einer Plausibilitätsprüfung eines durchgeführten Wesenstests erfolgt im Anschluss eine amtstierärztliche Stellungnahme mit der Einschätzung, ob eine Anordnung der Tötung des Hundes nach § 23 Absatz 11 Hundegesetz verhältnismäßig wäre. 10. Wie viel Zeit beansprucht die Erteilung einer solchen Genehmigung im Regelfall? Derartige Verfahren sind stark einzelfallabhängig, weshalb keine Regelbearbeitungszeiten für das gesamte Verwaltungsverfahren angegeben werden können; eine Statistik wird nicht geführt. 11. Welche Rechte kann der Eigentümer eines von einer solchen Anordnung betroffenen Hundes geltend machen? Gegen Anordnungen zur Sicherstellung von Hunden kann der Hundehalter sich mit den Rechtsbehelfen des Widerspruchs und der Klage wehren. Drucksache 21/6499 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 12. Wie wirkt sich ein vom Hundehalter eingelegter Rechtsbehelf auf die Dauer der Verwahrung im Tierheim aus? Sofern Rechtsbehelfe gegen Anordnungen zur Sicherstellung eines Hundes nach § 23 Absatz 9 Hundegesetz keine aufschiebende Wirkung gemäß § 23 Absatz 13 haben, entstehen keine Verzögerungen hinsichtlich der Verweildauer. Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach § 23 Absätze 10 (Einziehung des Hundes) oder 11 (Tötungsanordnung ) Hundegesetz haben aufschiebende Wirkung und setzen die Anordnung vorläufig außer Kraft, falls keine sofortige Vollziehung angeordnet wurde. 13. Wer kommt für die anfallenden Kosten der Verwahrung der im Tierheim untergebrachten Hunde auf und wie hoch sind diese Kosten monatlich? Anfallende Kosten werden aus dem in der Antwort zu 15. genannten Haushaltstitel der zuständigen Behörde getragen, in den quartalsweisen Zahlungen sind jeweils die in der Antwort zu 16. bezifferten Kosten je Hund entsprechend den in der Antwort zu 3. genannten Anzahlen enthalten. 14. Haben das Tierheim oder auch die Freie und Hansestadt Hamburg die Möglichkeit, die anfallenden Kosten beim Halter der Hunde geltend zu machen, und inwieweit wird von einer Inanspruchnahme der betreffenden Eigentümer Gebrauch gemacht? Ja, gemäß § 23 Absätze 9 und 10 Hundegesetz fallen die entstandenen Kosten der Halterin oder dem Halter des Hundes zur Last, wovon regelhaft Gebrauch gemacht wird. 15. Aus welchen Haushaltstiteln im Haushaltsplan der Hansestadt werden die Kosten für die Verwahrung entnommen? Die Kosten werden aus dem Produkt Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Ortsprodukt Hamburger Tierschutzverein, 1-258.01.02.002.001 gezahlt. 16. Wie hoch sind die anfallenden Kosten für eine solche Unterbringung aufseiten des Tierheimes und wie finanziert der Tierschutzverein diese Aufwendungen? Nach Angaben des Tierheims verursacht die Unterbringung eines Hundes ohne besonderen Trainingsbedarf täglich 23 Euro. Gemäß Vertrag zwischen der zuständigen Behörde und Tierheim werden je untergebrachtem Hund Kosten in Höhe von 15 Euro als Tagespauschale und Kosten einer Erstuntersuchung in Höhe von 62 Euro sowie eventuelle sonstige medizinisch notwendige Kosten im Einzelfall von der zuständigen Behörde erstattet. Das Tierheim versucht etwaige Differenzen durch Spendenakquise und Beitragseinnahmen auszugleichen.