BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/65 21. Wahlperiode 17.03.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Kruse und Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 10.03.15 und Antwort des Senats Betr.: Empfehlungen der BGV zur Lebensmittelinformationsverordnung Seit dem 13.12.2014 sind Verkäufer von Lebensmitteln verpflichtet, für Verbraucher bestimmte Informationen nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) vorzuhalten. Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Hamburg (BGV) hat am 15.12.2014 eine Empfehlung herausgegeben, wie die Umsetzung der Verordnung in Hamburg geschehen soll. Grundlage der Empfehlungen der BGV ist der Text des § 2 der VorlLMIEV, der die Art und Weise der Kennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel beschreibt. Damit hat die BGV festgelegt, dass für auf Kita- oder Schulfesten, Weihnachtsbasaren oder Wohltätigkeitsveranstaltungen zum Verkauf angebotene Lebensmittel (beispielsweise selbstgebackener Kuchen oder Schnittchen) eine entsprechende Zutatenliste vorgehalten werden muss. Dies stellt gerade ehrenamtlich tätige Privatpersonen vor erhebliche Herausforderungen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Aus welchen Gründen hat die BGV in ihrer Empfehlung vom 15.12.2014 auf einen Ausnahmetatbestand oder Erleichterungen für Privatpersonen verzichtet? Weder die VorlLMIEV noch die Empfehlungen der BGV regeln eine Kennzeichnungspflicht für den gelegentlichen Umgang mit Lebensmitteln oder den Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen, wie zum Beispiel auf Wohltätigkeitsveranstaltungen oder Schulfesten. Dies wäre rechtlich auch nicht möglich, da die der VorlLMIEV zugrundeliegende europäische Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) diese Veranstaltungen von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen hat. Im Übrigen erläutern die Empfehlungen der BGV die Regelungen der Vorläufigen Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV) und geben in diesem Zusammenhang auch den Verordnungstext zu § 2 der VorlLMIEV wieder. Dabei regelt die VorlLMIEV ausschließlich die Kennzeichnung von Zutaten, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können. Die Regelung des Zutatenverzeichnisses ist nicht Gegenstand der VorlLMIEV. 2. Plant der Senat die Aufnahme von Ausnahmetatbeständen oder Erleichterungen für Privatpersonen? Wenn ja, wann soll die Empfehlung der BGV aktualisiert werden und welche konkreten Neuregelungen soll sie enthalten? 3. Hat der Senat vor der Veröffentlichung der Empfehlung mit Betroffenen (beispielsweise Wohlfahrtsverbänden, Sportvereinen) über die geplante Regelung gesprochen? Drucksache 21/65 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, was waren die konkreten Inhalte der Beratungen? Siehe Antwort zu 1. 4. Welche über die Empfehlungen der BGV zur Lebensmittelinformationsverordnung hinausgehenden Informationsmaterialien oder Beratungsangebote stellt der Senat zur Verfügung? Auf der Internetseite der BGV steht unter http://www.hamburg.de/lebensmittel/4152508/lebensmittelkennzeichnung/ eine Verlinkung zu Informationen in Form von Fragen und Antworten der Europäischen Kommission zur Lebensmittelinformationsverordnung zur Verfügung. 5. Welche Strafen sind bei einer nicht adäquaten Kennzeichnung von nicht vorverpackten Lebensmitteln vorgesehen? Derzeit ist mangels (bundesrechtlicher) Rechtsgrundlagen keine Ahndung der Verstöße als Ordnungswidrigkeit oder Straftat möglich.