BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6529 21. Wahlperiode 08.11.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Philipp Heißner (CDU) vom 01.11.16 und Antwort des Senats Betr.: Lärmbelastung am Duvenacker (IV) Am Duvenacker in Hamburg-Eidelstedt sind mehrere Unterkünfte für Flüchtlinge in Planung. Das Gelände liegt jedoch in unmittelbarer Nähe zur Autobahn , weshalb voraussichtlich Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen – teilweise auf Grundlage von Auskünften von SAGA GWG – wie folgt: 1. Der Verweis auf eine Vorschrift zu Bauverzögerungen wegen Witterungseinflüssen (vergleiche Antwort zu Frage 6. in Drs. 21/6356) beantwortet die Frage nach erwarteten oder veranschlagten zusätzlichen Kosten nicht einmal ansatzweise und stellt eine Missachtung des parlamentarischen Fragerechts dar. Ich muss daher erneut fragen: Welche zusätzlichen Kosten werden erwartet oder veranschlagt, weil die Bauzeit in die Wintermonate fällt? Es werden von SAGA GWG keine zusätzlichen Kosten veranschlagt. Gemäß § 6 Absatz 2 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B, fallen Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden muss, in den Risikobereich der bauausführenden Firma und werden regelmäßig in die Angebote eingepreist. 2. Welche Verzögerungen des Bauablaufs werden erwartet, weil die Bauzeit in die Wintermonate fällt? Keine. 3. Welche zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen an der A 7 werden wegen der geplanten Unterkünfte notwendig? Werden dort weitere Lärmschutzmaßnahmen über den bisher geplanten Lärmschutzwall hinaus notwendig? Welche Kosten werden dadurch entstehen? Keine. Im Übrigen: entfällt. 4. Laut Antwort des Senats wurde eine Baugenehmigung bereits erteilt? Welche Lärmschutzmaßnahmen sind für das Projekt insgesamt vorgesehen ? Welche Immissionsschutzrechtlichen Vorgaben müssen erfüllt werden? Zu den Lärmschutzmaßnahmen siehe Drs. 21/5746. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an den Schallschutz werden auf Grundlage von § 18 Absatz 2 der Hamburgischen Bauordnung in Verbindung mit der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau ) geprüft.