BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6542 21. Wahlperiode 08.11.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Dolzer (DIE LINKE) vom 02.11.16 und Antwort des Senats Betr.: Rechtsanwälte-/-innenbesuch in Billwerder In der Justizvollzugsanstalt Billwerder wird Rechtsanwälten/-innen der Besuch von Untersuchungsgefangenen verweigert, wenn sie nicht im laufenden Strafverfahren als Verteidiger/-innen eingetragen sind. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn die sich in Untersuchungshaft befindlichen Menschen ein Haftstatut haben. In derartigen Fällen müsse eine Genehmigung des Gerichts eingeholt werden, auch können die Besuche dann überwacht werden . Auf Nachfrage gibt die Justizvollzugsanstalt Billwerder an, dass dies aus § 148 StPO abzuleiten sei. Diese Vorschrift dürfte jedoch nicht anwendbar sein. In § 23 des Hamburger Untersuchungshaftvollzugsgesetzes ist geregelt , dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie auch Notarinnen und Notare Gefangene besuchen dürfen. Diese Besuche werden nicht überwacht . Das Gesetz differenziert hier nicht zwischen Rechtsanwälten/-innen im Allgemeinen und Verteidigern/-innen im Besonderen. Es dürfte bekannt sein, dass viele Rechtsanwälte/-innen Mandanten/-innen in Angelegenheiten des Strafvollzuges und der Strafvollstreckung vertreten, aber auch in anderen Angelegenheiten wie Schuldenregulierung et cetera. Immer wieder berichten Rechtsanwälte/-innen zudem, dass beim Besuch Strafgefangene und Untersuchungshaftgefangene gemeinsam im Warteraum untergebracht sind. Die Gefangenen selbst berichten, dass sie auch an anderen Stellen innerhalb der JVA Billwerder nicht voneinander getrennt werden, so beim Einkauf, beim Arztbesuch et cetera. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Was ist die rechtliche Grundlage für dieses Besuchsverbot? 2. Wer hat das Besuchsverbot veranlasst? 3. Wird eine Anweisung erfolgen, Rechtsanwälten/-innen in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache grundsätzlich den Besuch ihrer Mandanten/-innen zu gestatten? In der Justizvollzugsanstalt (JVA) Billwerder bestehen für Untersuchungsgefangene keine generellen Beschränkungen hinsichtlich des Besuchsrechts von Anwältinnen und Anwälten. § 23 des Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (HmbUVollzG) unterscheidet nicht zwischen Verteidigerinnen und Verteidigern beziehungsweise Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Für den Vollzug der Untersuchungshaft sind neben dem HmbUVollzG vorrangig Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) zu beach- Drucksache 21/6542 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 ten. Nach § 3 Absatz 2 HmbUVollzG hat die Anstalt Anordnungen, die das Gericht oder die an dessen statt zum Handeln ermächtigte Behörde trifft, um einer Flucht-, Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr zu begegnen (verfahrenssichernde Anordnungen , sogenanntes Haftstatut), zu beachten und umzusetzen. Daher muss die Anstalt etwaige Anordnungen des Gerichts nach § 119 StPO beachten. Nach § 119 Absatz 1 Nummer 1 StPO können auch Besuche von Anwältinnen oder Anwälten von einer solchen gerichtlichen Erlaubnis abhängig sein. Für Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern dagegen gilt dies nicht. Deren Besuche sind ohne Einschränkung möglich (§ 148 Absatz 1 StPO). Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um bestellte Verteidigerinnen oder Verteidiger handelt oder um einen Besuch für das sogenannte Anbahnungsgespräch. Es obliegt der Anstalt, zu überprüfen, ob ein Verteidigungsverhältnis vorliegt oder ob sich ein solches „anbahnt“, um der gerichtlich angeordneten Beschränkung Rechnung zu tragen. Liegt kein Verteidigungsverhältnis vor, unterliegt der Besuch den gerichtlich angeordneten Beschränkungen. Bei Anwältinnen und Anwälten, die nicht als Verteidigern oder Verteidiger in der Strafsache bestellt sind und die die Untersuchungsgefangenen in einer anderen Rechtssache besuchen wollen, kann das Gericht bei Vorliegen einer verfahrenssichernden Anordnung daher anordnen, dass eine Besuchserlaubnis einzuholen ist. 4. Warum wird die Trennung von Strafgefangenen und Untersuchungshaftgefangenen der JVA Billwerder außerhalb der Hafthäuser nicht eingehalten ? Die gesetzlich vorgesehene Trennung von Untersuchungs- und Strafgefangenen wird eingehalten. Nach § 11 HmbUVollzG sind Untersuchungsgefangene getrennt von Gefangenen anderer Haftarten unterzubringen. Das bedeutet, dass Hafträume und Stationen von Untersuchungsgefangenen getrennt von den Hafträumen und Stationen der Strafgefangenen vorzusehen sind. Das ist in der JVA Billwerder verwirklicht. Untersuchungsgefangene sind in allen Abteilungen des Hafthauses 2 und in mehreren Abteilungen des Hafthauses 5 räumlich getrennt von Strafgefangenen untergebracht. Gemeinsame Maßnahmen, insbesondere gemeinsame Arbeit und eine gemeinsame Berufs- und Schulausbildung, sind jedoch gemäß § 11 Absatz 4 HmbUVollzG zulässig .