BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6560 21. Wahlperiode 11.11.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 03.11.16 und Antwort des Senats Betr.: Ungleichbehandlung von Gymnasiasten und Stadtteilschülern? Gymnasiasten müssen in Klasse 10 eine Prüfung ablegen, die ihre Befähigung für die Oberstufe nachweisen soll; diese Prüfung fließt zu 30% in die Versetzungsnote ein. Schülerinnen und Schüler der Stadtteilschule haben eine derartige Prüfung nicht, auch nicht am Ende von Klasse 11, nach der sie erst offiziell in die Oberstufe eintreten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Ist es richtig, dass für Gymnasialschüler, die die Versetzung in die Oberstufe nach Klasse 10 nicht schaffen, die Schullaufbahn grundsätzlich beendet ist? Nein, diese Schülerinnen und Schüler setzen ihre Schullaufbahn in einem voll- oder teilqualifizierenden beruflichen Bildungsgang fort und haben neben der beruflichen Qualifikation je nach weiterem Bildungsgang die Möglichkeit, auch noch alle Abschlüsse des allgemeinbildenden Schulwesens zu erreichen. 2. Wie sehen die Versetzungsregelungen für Stadtteilschüler von Klasse 10 nach 11 und von Klasse 11 in die Oberstufe aus? Schülerinnen und Schüler an Stadtteilschulen werden nach Klasse 11 versetzt, wenn sie die Voraussetzungen des § 31 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (APO-GrundStGy) erfüllt haben, nämlich den Erwerb des mittleren Schulabschlusses und die Erfüllung der in der Vorschrift definierten Voraussetzungen hinsichtlich des Notenbildes unter Berücksichtigung der dort beschriebenen Ausgleichsmöglichkeiten . Schülerinnen und Schüler an Stadtteilschulen werden in die Studienstufe der gymnasialen Oberstufe (also die Klassen 12 und 13 an der Stadtteilschule oder die Klassen 11 und 12 am Gymnasium) versetzt, wenn sie das in § 37 Ausbildungsund Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (APO-AH) spezifizierte mindestens ausreichende Notenbild erreicht haben. Besonders begabte Stadtteilschülerinnen und -schüler können gemäß § 35 Absatz 3 APO-AH am Ende der Klassenstufe 10 in die Studienstufe versetzt werden. 3. Sofern die Regelungen unterschiedlich sind, wie beurteilt die zuständige Behörde die Ungleichbehandlung? Die unterschiedlichen Regelungen entsprechen der Unterschiedlichkeit der Bildungswege zum Abitur an Stadtteilschule und Gymnasium: Das Ziel der Hochschulreife wird am Gymnasium nach acht, an der Stadtteilschule nach neun Jahren erreicht. Von daher können bis zum Eintritt in die Studienstufe die am Ende einer Klassenstufe erreichten Kompetenzen in den beiden weiterführenden Schulformen nicht identisch sein. Eine formale Gleichsetzung der erreichten Abschlüsse wäre zum Nachteil der Schülerinnen und Schüler am Gymnasium rechtswidrig.