BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6580 21. Wahlperiode 11.11.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dirk Nockemann, Dr. Alexander Wolf und Detlef Ehlebracht (AfD) vom 04.11.16 und Antwort des Senats Betr.: Ghanaischer Intensivtäter inhaftiert – Aufenthaltsrechtlicher Status? In einer Pressemitteilung vom 28.10.2016 mit der Nummer 161028-3. berichtet die Hamburger Polizei von mehreren aufgeklärten Überfällen, als deren Haupttäter ein 16-jähriger Deutsch-Ghanaer inhaftiert wurde, der bei der Polizei als Intensivtäter geführt wird. Als Tatbeteiligter an einer der genannten Taten wurde zudem ein 19-jähriger Ghanaer inhaftiert, der von der Polizei ebenfalls als Intensivtäter geführt wird. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Welchen aufenthaltsrechtlichen Status hat der nunmehr inhaftierte 19- jährige Ghanaer? Der Betroffene ist zurzeit im Besitz einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). 2. Wegen welcher Straftaten ist er bisher verurteilt worden? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Danach wird Folgendes mitgeteilt: Der 19-jährige Ghanaer wurde bislang einmal rechtskräftig verurteilt und zwar wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen schweren Raubes, schwerer räuberischer Erpressung, versuchter Erpressung, versuchter räuberischer Erpressung und Beihilfe zum schweren Raub. 3. Laufen gegen ihn derzeit weitere Ermittlungsverfahren? Wenn ja, wegen welcher Taten? Vor dem Hintergrund des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen wird nach Abwägung mit dem Informationsrecht der Abgeordneten von der Mitteilung etwaiger weiterer offener Verfahren gegen den heranwachsenden Tatverdächtigen abgesehen. 4. Sind bereits Maßnahmen zur Ausweisung/Abschiebung geplant? Nach dem bisherigen Stand der Prüfung überwiegt gemäß § 53 Absatz 1 AufenthG das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse. Nach Herbeiführung der Ausreisepflicht wird deren Durchsetzung betrieben. Drucksache 21/6580 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 5. Wegen welcher Taten ist der 16-jährige Deutsch-Ghanaer bisher verurteilt worden? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes siehe Antwort zu 2. Danach wird Folgendes mitgeteilt: Der 16-jährige Ghanaer wurde einmal rechtskräftig verurteilt und zwar wegen Körperverletzung in drei Fällen, Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Beeinträchtigung von Nothilfemitteln sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte . 6. Laufen gegen ihn derzeit weitere Ermittlungsverfahren? Wenn ja, wegen welcher Taten? Vor dem Hintergrund des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen wird nach Abwägung mit dem Informationsrecht der Abgeordneten von der Mitteilung etwaiger weiterer offener Verfahren gegen den jugendlichen Tatverdächtigen abgesehen. 7. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage verfügt der 16-jährige Deutsch- Ghanaer über die deutsche Staatsbürgerschaft? Die Person ist im Melderegister mit alleiniger deutscher Staatsangehörigkeit geführt. Über die Rechtsgrundlage der deutschen Staatsangehörigkeit liegen der zuständigen Behörde aufgrund der außerhalb Hamburgs erfolgten Eintragung keine Erkenntnisse vor.