BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6645 21. Wahlperiode 06.12.16 Große Anfrage der Abgeordneten Dr. Kurt Duwe, Dr. Wieland Schinnenburg, Katja Suding, Anna-Elisabeth von Treuenfels-Frowein, Michael Kruse (FDP) und Fraktion vom 09.11.16 und Antwort des Senats Betr.: Grundinstandsetzung des Ehestorfer Weges – Die Anwohner einer Hauptverkehrsstraße werden zur Kasse gebeten Der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) bearbeitet derzeit die Planung zur Grundinstandsetzung und zum Ausbau des Ehestorfer Wegs zwischen der Landesgrenze zu Niedersachsen und der Straße „Auf der Jahnhöhe“. In diesem Zusammenhang wird der Teilabschnitt zwischen den Hausnummern Ehestorfer Weg 193 und 253 erstmalig endgültig hergestellt . Auf einer Anliegerversammlung am 5. Juli 2016 haben die Vertreter des LSBG das Bauprojekt vorgestellt und die Vertreterinnen der Finanzbehörde die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für den genannten Teilabschnitt dieser Hauptverkehrsstraße erläutert. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen auf der Grundlage von Auskünften von HAMBURG WASSER wie folgt: 1. Welche Abschnitte an Hauptverkehrsstraßen gelten in Hamburg als nicht endgültig hergestellt? Bitte einzeln nach Bezirken, Abschnittsbezeichnungen , Zeitpunkt der Feststellung und die Priorisierung der Maßnahmen auflisten. Siehe Anlage. Die Straßen gelten bis zur erstmaligen endgültigen Herstellung als unfertig. Die Priorisierung ist ein Instrument der Bezirksämter für bezirkliche endgültig herzustellende Straßen und findet auf Hauptverkehrsstraßen keine Anwendung (siehe Drs. 20/9509). 2. Der Senat vertritt die Auffassung (siehe Drs. 21/6066), dass der Ehestorfer Weg keine erstmalig endgültig hergestellte Straße (eeh-Straße) ist, da er als Hauptverkehrsstraße gewidmet ist. Das Hamburgische Wegegesetz unterscheidet bezüglich der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlagen jedoch nicht nach Straßentyp. Bedeutet dies, dass der Ehestorfer Weg bereits endgültig hergestellt ist? Wenn nein, warum gibt es dann eine gesonderte, nicht im Transparenzportal einsehbare Liste aus der hervorgehen soll, dass der Ehestorfer Weg im genannten Teilbereich nicht endgültig hergestellt ist? Nein. Siehe Drs. 20/9509. 3. Werden Hauptverkehrsstraßen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, die keine Bundesstraßen sind, als Landstraßen I. oder II. Ordnung gemäß BauGB §128 Absatz 3 eingestuft? In welche dieser Drucksache 21/6645 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Kategorien gemäß BauGB §128 Absatz 3 ist der Ehestorfer Weg eingestuft ? Der Senat hat mit Drs. 18/2498 mitgeteilt, dass die Einteilung des Straßennetzes (ohne Bundesfernstraßen) auf zwei Kategorien beschränkt wird (Hauptverkehrsstraßen und Bezirksstraßen). Weitere Kategorisierungen werden nicht vorgenommen. Die jeweils für die Kategorie zuständige Behörde beziehungsweise das zuständige Bezirksamt übernimmt die durchgängige Gesamtverantwortung für Planung, Bau und Unterhaltung der Straße. 4. Welche Gründe haben dazu geführt, den Ehestorfer Weg als Hauptverkehrsstraße einzustufen? Der Ehestorfer Weg ist bereits seit dem Jahr 1979 eine Hauptverkehrsstraße aufgrund seiner stadtteilverbindenden Netzfunktion. 5. Ist durch die Einstufung des Ehestorfer Weges als Hauptverkehrsstraße eine Umwidmung gemäß HWG §6 erfolgt, und wann und wo wurde diese bekannt gegeben? Es existiert kein Widmungszweck „Hauptverkehrsstraße“, weshalb eine entsprechende Widmung im Hamburger Wegegesetz nicht vorgesehen ist. 6. Wurden im Rahmen der Neueinstufung des Ehestorfer Weges als Hauptverkehrsstraße Untersuchungen durchgeführt, die belegen, dass der Ehestorfer Weg für diesen Zweck geeignet ist, und ob der vorhandene Aufbau der Straße beziehungsweise der durch die durchgeführten Baumaßnahmen im Jahre 1979 erfolgte Aufbau der Straße den zukünftigen Verkehrsanforderungen entsprechen würde? Da die Belastung der Straße mit 6.000 bis 8.000 Kfz/24h eher unterdurchschnittlich für eine Hauptverkehrsstraße ist, sind keine besonderen Verkehrsanforderungen zu berücksichtigen. 7. Sind die Planungs- sowie Bauunterlagen für die Grundinstandsetzung 1979 öffentlich zugänglich? Wenn ja, wo sind diese einsehbar? Im Bezirksamt Harburg besteht keine Archivierung von Maßnahmen aus dem Jahr 1979. Auch bei der zuständigen Behörde sind keine Planungs- und Bauunterlagen aus dem Jahr 1979 zu dem hier genannten Projekt vorhanden. 8. Im Zuge des Autobahnbaus westliche Umgehung Hamburg wurde der Ehestorfer Weg zwischen dem Ende der Bebauung bei Hausnummer 253 und dem Kleingartenverein Elf Buchen unterbrochen und eine Autobahnbrücke errichtet. a) Wer war der Träger dieser Baumaßnahme (Autobahnbrücke sowie Erstellung der Rampen und Anschluss an die vorhandenen Straßenabschnitte ), wann wurde diese Baumaßnahme durchgeführt und durch wen wurden die Kosten getragen? Im Zuge des Autobahnbaus Westliche Umgehung Hamburg wurde der Ehestorfer Weg als Brücke über die zukünftige A 7 geführt. Träger dieser Baumaßnahme (Autobahnbrücke sowie Erstellung der Rampen und Anschluss an die vorhandenen Straßenabschnitte ) war die Bundesrepublik Deutschland, die auch die Kosten getragen hat. Die Brücke wurde 1969 gebaut. b) Im Zuge dieser Baumaßnahme wurde ein Regensiel beidseitig der Autobahnbrücke im Ehestorfer Weg errichtet, welches im Bereich zwischen Hainholzweg und Autobahnbrücke an der tiefsten Stelle des Straßenabschnittes vor Hausnummer 247 endet. Wo schließt dieses Regensiel an? c) Wurde das Bauamt Harburg sowie die Hamburger Stadtentwässerung in die Planung und Ausführung des Regensiels mit einbezogen ? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6645 3 Im Zuge der Maßnahme wurde kein Regensiel errichtet. Die vorhandenen Straßentrummen entwässern rückwärtig jeweils über Trummenanschlussleitungen in eine Schottermulde. Diese wird über eine Sammelleitung unterhalb der Bundesautobahn (BAB) der Reinigungsanlage Nummer 4 der BAB zugeführt. d) Ist das Regensiel in dem Sielkataster der Freien und Hansestadt Hamburg aufgeführt? Falls nicht, warum nicht? Nein. Im Ehestorfer Weg, im Bereich zwischen den Hausnummern 175 – 253 befindet sich kein öffentliches Regenwassersiel der Hamburger Stadtentwässerung. Im Übrigen siehe Antwort zu 8. b) und 8. c). e) Wer ist Wegebaulastträger für diesen Abschnitt des Ehestorfer Weges? Die Wegebaulast für den betroffenen Abschnitt des Ehestorfer Weges liegt bei der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI). f) Warum hat die Hinzufügung dieses Merkmals nicht zur erstmalig endgültigen Herstellung des Straßenabschnittes geführt? Es fehlten weitere Merkmale wie zum Beispiel ein ausreichender Fahrbahnaufbau zur erstmaligen endgültigen Herstellung. g) Warum wurde im Zuge dieser Baumaßnahme nicht die Herstellung des Regensiels bis zum Hainholzweg ausgeführt? Siehe Antwort zu 8. b) und 8. c). 9. In der Drs. 21/6066 wurde vom Senat mitgeteilt, dass für weite Teile des Ehestorfer Weges die Widmung auf Grundlage der Rechtsvermutung der unvordenklichen Zeit im Sinne von §64 HWG besteht. Die Widmung auf Grundlage der Rechtsvermutung der unvordenklichen Zeit wird erlangt, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Weg seit mindestens 80 Jahren vor Inkrafttreten des BauGB als öffentlicher Weg existierte, das heißt vor 1881 als öffentlicher Weg von der Gemeinde, hier Gemeinde Eißendorf, geführt wurde. Vertritt die Freie und Hansestadt Hamburg die Auffassung, dass der Ehestorfer Weg eine Straße der ehemaligen Gemeinde Eißendorf ist, die schon vor 1881 als öffentlicher Weg geführt wurde? a) Wenn ja, seit welchem Zeitpunkt (Angabe der Jahreszahl) wurde der Ehestorfer Weg in der ehemaligen Gemeinde Eißendorf als öffentlicher Weg geführt? b) Wenn nein, warum wurde die Rechtsvermutung der unvordenklichen Zeit angenommen, und ab welchem Zeitpunkt (Angabe der Jahreszahl) wurde der Ehestorfer Weg in der ehemaligen Gemeinde Eißendorf als öffentlicher Weg geführt? Der heutige Ehestorfer Weg taucht in den Plänen und Rezessen erstmalig als Verbindungsweg zwischen Ehestorf und Harburg auf. So wird er in dem Rezess über die Auseinandersetzung über die Ehestorfer Holzung vom 28. Oktober/24. Dezember des Jahres 1842 als Kommunikationsweg (im Sinne des § 9 des Hannoverschen Wegegesetzes vom 28. Juli 1851) aufgeführt. Nach dieser Vorschrift sind derartige Wege öffentliche Gemeindewege. c) Wenn die Rechtsvermutung der unvordenklichen Zeitpunkt richtig ist, warum kann erst nach mehr als 135 Jahren die erstmalige endgültige Herstellung der Straße herbeigeführt werden? Die Widmung einer Straße ist nur eine von mehreren Voraussetzungen der erstmaligen endgültigen Herstellung. Es liegen keine Erkenntnisse vor, warum die erstmalige endgültige Herstellung erst zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen kann. Drucksache 21/6645 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 d) Auf welchen rechtlichen Grundlagen erfolgte und erfolgt die Durchführung der Anbauten am Ehestorfer Weg, wenn die Straße als nicht erstmalig endgültig hergestellt gilt? Der bestandskräftige Bebauungsplan „Heimfeld 6“ aus dem Jahr 1965 dient als rechtliche Grundlage für die bisherigen und laufenden Planungen. Weiterhin sind die aktuell geltenden Vorschriften, Normen und Richtlinien bei der Planung und Realisierung zu beachten. Dafür macht es keinen Unterschied, ob die Straße als erstmalig endgültig hergestellt gilt oder nicht. 10. Für die Feststellung der erstmalig endgültigen Herstellung einer Straße gelten die Kriterien des HWG. Offensichtlich gibt es aber verschiedene Auslegungsmöglichkeiten, ob eine Straße die Anforderungen des HWG für die erstmalige endgültige Herstellung erfüllt. Beispielsweise wurde kürzlich eine Baumaßname in der Großen Straße in Harburg durchgeführt , die zu der erstmalig endgültigen Herstellung der Straße führen soll, jedoch entspricht der Gehweg auf der nördlichen Seite der Fahrbahn mit maximal 50 cm Breite nicht den Anforderungen für eine eeh-Straße. Gibt es für die Bürger der Freien und Hansestadt Hamburg einen formellen und transparenten Prozess, der die erstmalige endgültige Herstellung einer Straße dokumentiert? Wenn ja, wie genau sieht der Prozess aus? Wenn nein, beabsichtigt die Freie und Hansestadt Hamburg einen Prozess für die Feststellung des Status der Erschließungsmaßnahmen einer Straße einzuführen? a) Sind die jeweiligen Schritte, die zur erstmalig endgültigen Herstellung einer Straße führen, für jeden Einzelfall öffentlich einsehbar und überprüfbar? Zum Verfahren siehe Drs. 20/9509. Im Übrigen sind das auf den Anliegerversammlungen vorgestellte Bauprogramm und die Bekanntmachung der erstmaligen endgültigen Herstellung im „Amtlichen Anzeiger“ nachvollziehbar. b) Welche Behörden sind in den Prozess der Feststellung der erstmalig endgültigen Herstellung einer Straße in Hamburg einbezogen? Die Finanzbehörde, die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation und die Bezirksämter. c) Welche Behörde hat die Leitung für die Feststellung der erstmalig endgültigen Herstellung einer Straße? Die Finanzbehörde stellt nach Prüfung der Angaben der Behörde und Ämter fest, ob eine Straße die gesetzlichen Kriterien erfüllt. d) Können Bedingungen dazu führen, dass eine als erstmalig endgültig hergestellt eingestufte Straße aufgrund des Fehlens von Merkmalen oder der Missachtung von baulichen Anforderungen (beispielsweise der Nichtausführung der Mindestanforderungen für einen Gehweg) nachträglich die Einstufung als „endgültig hergestellt“ verliert? Wenn ja, in welchen Fällen ist dies bisher geschehen? Wenn nein, könnte die Nichtumsetzung von Planungsanforderungen dazu führen, dass eine – auch umfangreiche – Nachbesserung der Baumaßnahme zulasten der Freien und Hansestadt Hamburg durchgeführt werden muss? Inwiefern wären die mit der nachträglichen Baumaßnahme zusammenhängenden Kosten, als Erschließungskosten , auf die Anwohner übertragbar? Wenn Merkmale zur erstmaligen endgültigen Herstellung oder Mindestanforderungen nicht eingehalten worden sind, wird die Straße nicht als erstmalig endgültig hergestellt eingestuft. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6645 5 Folgende Fragen der Schriftlichen Kleinen Anfrage Drs. 21/6066 wurden vom Senat nicht beantwortet und werden deshalb erneut gestellt: 11. Die Hauptkosten der voraussichtlichen Erschließungsbeiträge in Höhe von 1,1 Millionen Euro werden durch die Grundinstandsetzung der Fahrbahn verursacht. Vertritt der Senat die Ansicht, dass der Mehrwert dieser Maßnahme im öffentlichen Interesse liegt und nicht primär den Anwohnern zur Erschließung dient? Wenn ja, warum? Wein nein, warum nicht? Erschließungsbeitragsrechtlich handelt es sich nicht um eine Grundinstandsetzung der Fahrbahn, sondern um die erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage . Das öffentliche Interesse an Erschließungsanlagen wird durch die Eigenbeteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg abgegolten. 12. Das Baugesetzbuch sieht in § 135, Absatz 5 folgende Möglichkeit vor: „Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.“ In welchem Einzelfall hat die Stadt Hamburg in den letzten 50 Jahren von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und mit welcher Begründung jeweils? Die erfragten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst. Für deren Prüfung über einen Zeitraum der letzten 50 Jahren wäre eine manuelle Auswertung von mehreren 100.000 Grundstücksakten erforderlich. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 13. In den letzten zehn Jahren wurden zwischen der Landesgrenze und der Straße Auf der Jahnhöhe zur Verbesserung der Entwässerung und dem Schutz der privaten Grundstücke am Ehestorfer Weg, 120.000 Euro von der Freien und Hansestadt Hamburg in Maßnahmen investiert. Welche der Maßnahmen sollen nach der geplanten erstmaligen endgültigen Herstellung zurückgebaut werden und mit welcher Begründung? Die bereits durchgeführten Maßnahmen zur Entwässerung des Ehestorfer Weges sind ausschließlich provisorische Vorkehrungen gewesen, die nur teilweise funktionstüchtig sind. Im Zuge der erstmaligen endgültigen Herstellung werden daher alle vorhandenen Entwässerungsvorkehrungen zurückgebaut und durch neue, funktionstüchtige Entwässerungsanlagen erneuert. Drucksache 21/6645 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Anlage Bezirk Straße noch nicht erstmalig endgültig hergestellt Abschnitt von … bis … Altona Blankeneser Landstraße 27 m südöstlich Kösterbergstraße bis Blankeneser Bahnhofstraße Holstenkamp Ruhrstraße bis Am Winsberg Schenefelder Landstraße Isfeldstraße bis Holtkamp Walderseestraße Droysenstraße bis Reventlowstraße Eimsbüttel Holsteiner Chaussee Oortskamp bis Wohnweg Wullenweberstieg einschließlich Eidelstedter Brook bis Spanische Furt (Gemarkungsgrenze) Heidlohstraße bis Graf-Otto-Weg Wandsbek Puckaffer Weg Feldweg Flurstück 59 bis Landesgrenze Poppenbütteler Weg Schleusentwiete Rahlstedter Straße Stichstraße (sogenannter Doktorstieg) bei Haus Nr. 35 in nördlicher Richtung abzweigend bis Loher Straße Bergedorf Amandus-Stubbe-Straße Andreas-Meyer-Straße bis Rungedamm Reinbeker Redder Mendelstraße bis Haempten Haempten bis Beensroaredder Beensroaredder bis Tienradestieg Harburg Ehestorfer Heuweg Flurstück 1745 ausschließlich bis Landesgrenze Ehestorfer Weg Flurstück 4994 ausschließlich bzw. Flurstück 769 teilweise (Haus Nr. 193) bis Landesgrenze Ernst-Bergeest-Weg Bremer Straße bis Beutnerring einschließlich Francoper Straße Rehrstieg bis Francoper Hinterdeich Friedhofstraße Flurstück 3664 ausschließlich bis Flurstück 1388 einschließlich Fürstenmoordamm Moorburger Bogen bis Flurstück 3100 einschließlich Brücke über die Hafenbahn ausschließlich bis BAB A7 Hohenwischer Straße Moorburger Elbdeich bis Haus Nr. 39 (Flurstück 1902) einschließ-lich Moorburger Bogen Stader Straße bis Bostelbeker Hauptdeich Veritaskai Schellerdamm ausschließlich bis Westseite Haus Nr. 6 Nincoper Deich Haus Nr. 34 (Flurstück 1268 ausschließlich) bis Landesgrenze Nincoper Straße Im Alten Nincop bis westliche Landesgrenze