BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6659 21. Wahlperiode 18.11.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke und Anna-Elisabeth von Treuenfels-Frowein (FDP) vom 10.11.16 und Antwort des Senats Betr.: Menschen mit Autismus – Was tut der Senat? In seinen unterschiedlichen Ausprägungen wird Autismus von Ärzten und Forschern zumeist als eine angeborene, unheilbare Wahrnehmungs- und Informationsverarbeitungsstörung des Gehirns beschrieben. Die Symptome und die individuellen Ausprägungen des Autismus sind vielfältig. Sie können von leichten Abweichungen, wie Schüchternheit, bis zu schweren Behinderungen reichen. Alle Autisten haben Besonderheiten im Sozialverhalten gemeinsam. Hierzu zählen Schwierigkeiten, mit anderen Menschen zu sprechen, Gesagtes richtig aufzufassen, Mimik und Körpersprache einzusetzen und zu deuten. Ferner gehört stereotypes oder ritualisiertes Verhalten häufig zu den Symptomen . Aber auch das Phänomen von Inselbegabungen gehört in die Kategorien von Autismus. Etwa 50 Prozent der Inselbegabten sind Autisten. Mit diesen Herausforderungen konfrontiert ist eine schulische, berufliche und gesellschaftliche Beteiligung der Betroffenen oft herausfordernd. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Grundsätzlich stehen Schülerinnen und Schülern mit einer Autismus-Spektrum- Störung gemäß § 12 Absatz 1 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) alle Schulen, allgemeine Schulen wie auch Sonderschulen, offen. Über die Schule entscheiden die Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten. Beim Unterrichtsangebot für diese Schülergruppe wird § 10 der Verordnung über die Ausbildung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (AO-SF) „Förderschwerpunkt Autismus“ berücksichtigt. Der Unterricht findet zum größten Teil im gemeinsamen Lernen statt, um eine Teilhabe an gemeinsamer Bildung und gemeinsamem Leben im inklusiven Unterricht zu gewährleisten. Da die Symptome von Autismus-Spektrum-Störungen vielfältig sind, bestehen eine Vielzahl von Auswirkungen auf das schulische Lernen von Schülerinnen und Schülern mit autistischen Verhaltensweisen. Daher sind bei Bedarf auch jeweils individualisierte Unterrichtsangebote möglich und nötig. Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrum-Störungen benötigen neben Angeboten in überschaubaren sozialen Gruppen Ruhe, individuelle Rückzugsmöglichkeiten, Reizarmut, fachlich kompetente Lehrkräfte und ein multiprofessionelles Team, das sich regelmäßig und intensiv austauscht. Ebenso ist ein soziales Klima wichtig, das sich durch eine offene Lehrer- und Schülerschaft auszeichnet. Drucksache 21/6659 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Dennoch gibt es sehr spezielle Bedarfslagen und Lebenssituationen, die es erforderlich machen, dass Schülerinnen und Schüler mit autistischen Verhaltensweisen zumindest zeitweise in kleinen, hochspezialisierten und jahrgangsübergreifenden Lerngruppen beschult werden. So entstand im Schuljahr 2010/2011 eine spezielle Lerngruppe für Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrum-Störungen am Johannes-Brahms-Gymnasium, da dort besonders günstige räumliche, strukturelle und organisatorische Bedingungen bestehen. Dieses Angebot stellt eine sinnvolle Ergänzung des bestehenden Regelangebots dar. Im Übrigen siehe Drs. 20/11869, Drs. 20/12223 sowie Drs. 20/12650. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Menschen in Hamburg sind an einer Autismus-Spektrum- Störung erkrankt? Wie viele hiervon sind Kinder im schulpflichtigen Alter? Die Zahl der Menschen in Hamburg, die mit einer Autismus-Spektrum-Störung leben, wird von den zuständigen Behörden nicht erfasst. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. und 3. 2. Wie viele Schüler mit einer Autismus-Spektrum-Störung besuchen eine allgemeinbildende Schule? Bitte nach Schulform unterscheiden. 3. Wie viele besuchen eine Förderschule? Schülerinnen und Schüler (SuS) mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Autismus an Hamburger allgemeinen Schulen sowie Sonderschulen im Schuljahr 2015/20161) nach Schulform Schulart Schulform SuS mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt Autismus allgemeine Schule Vorschulklasse 1 Grundschule2) 92 Gymnasium 63 Stadtteilschule3) 151 insgesamt allgemeine Schule 307 Sonderschule ReBBZ Vorschulklasse 0 Sonderschule 6 Spezielle Sonder -schule Vorschulklasse 0 Sonderschule 10 insgesamt Sonderschule 16 insgesamt (allgemeine Schule und Sonderschule) 323 Quelle: Schuljahresstatistik 2015; Sonderpädagogische Förderbedarfe des Schuljahres 2015/ 2016: Einträge in den Schulverwaltungsprogrammen mit Stand 26.01.2016 1) ohne Erwachsenenbildung 2) Grundschule einschließlich Grundschule in Sekundarstufe I 3) Stadtteilschule einschließlich Rudolf-Steiner-Schule 4. Welche Schulen haben spezielle Angebote für Schüler mit Autismus- Spektrum-Störung, zum Beispiel spezielle Klassen? Bitte sortieren nach Grundschulen, Stadtteilschulen und Gymnasien. Ein spezielles Lernangebot für Schülerinnen und Schüler mit einer Autismus-Spektrum -Störung gibt es am Johannes-Brahms-Gymnasium, siehe Vorbemerkung. 5. Welche Leistungsvoraussetzungen gelten für den Besuch von Spezialklassen an Gymnasien? 6. Welche alternativen Bildungsangebote, zum Beispiel Lerngruppen gibt es für Schüler mit einer Autismus-Spektrum-Störung? Durch welche Merkmale unterscheiden sich diese von normalen Unterrichtsangeboten ? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6659 3 Für die Schülerinnen und Schüler in besonderen Lerngruppen, die an Schulen der Sekundarstufe I eingerichtet werden können, gelten die Leistungsanforderungen, die sich aus den jeweiligen Förderplänen der einzelnen Schülerinnen und Schüler ergeben . Die Gruppen werden so zusammengesetzt, dass eine gemeinsame Unterrichtung mit dem mittelfristigen Ziel einer Rückkehr in allgemeine Klassen möglich ist; eine Homogenität der erreichbaren Abschlüsse ist hierfür keine zwingende Voraussetzung : Das Angebot ist so ausgestaltet, dass Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer Abschlussperspektive (Erster allgemeinbildender Schulabschluss, Mittlerer Schulabschluss oder Hochschulreife) dort entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gefördert werden können. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 7. In welchem Verhältnis werden die unterschiedlichen Bildungsangebote wahr- beziehungsweise angenommen? Im Johannes-Brahms-Gymnasium werden durchschnittlich acht Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrum-Störungen in einer speziellen Lerngruppe in reizarmen und ruhigen Räumen unterrichtet. Aus diesem speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Umfeld heraus besuchen alle Schülerinnen und Schüler einzelne Unterrichtsfächer in den Regelklassen des Gymnasiums. Bei Bedarf werden sie dabei durch eine Schulbegleitung unterstützt. Auch den Schülerinnen und Schülern mit Autismus-Spektrum-Störungen in der Oberstufe stehen die Rückzugsräume weiterhin für Arbeitsphasen und Pausen zur Verfügung . 8. Wie viele juristische Auseinandersetzungen gab es seit dem Jahr 2014 gegen Entscheidungen bezüglich Menschen mit Autismus-Spektrum- Störung der BSB? Mit welchen jeweiligen Ergebnissen endeten diese juristischen Auseinandersetzungen? Anzahl der rechtlichen Auseinandersetzungen (Widersprüche und gerichtliche Auseinandersetzungen ) Jahr Erledigung noch offen gesamt auf sonstige Art und Weise1 überwiegend zugunsten der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Sorgeberechtigen 2 zugunsten der Behörde 3 zugunsten der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Sorgeberechtigen 4 2014 2 4 2 8 2015 1 1 1 3 2016 2 1 3 Quelle: Daten der Rechtsabteilung der zuständigen Behörde, Stand: 15.11.2016 Erläuterungen: 1 einvernehmliche Erledigung 2 Das Gericht hat die Entscheidung der Behörde in Teilen aufgehoben. 3 Widerspruch wurde zurückgewiesen oder zurückgenommen beziehungsweise Klage der Sorgeberechtigten wurde zurückgewiesen. 4 Widerspruch wurde stattgegeben beziehungsweise das Gericht hat die Entscheidung der Behörde aufgehoben. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrum-Störung, deren schulische Versorgung zu rechtlichen Auseinandersetzungen führte, ist kleiner als die Zahl der oben genannte Fälle in der Rechtsabteilung, da es Sorgeberechtigte gibt, die sich diesbezüglich mehrfach mit der Rechtsabteilung auseinandergesetzt haben. Drucksache 21/6659 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 9. Fördert der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde die berufliche Integration speziell von Menschen mit einer Autismus-Spektrum- Störung? Wenn ja, in welcher Form, mit welchen Maßnahmen, in welcher finanziellen Höhe und mit welchem Erfolg? Wenn nein, warum nicht? Seitens der Arbeitsverwaltung wird die berufliche Teilhabe am Arbeitsleben von allen Menschen mit einer festgestellten und diagnostizierten Behinderung einschließlich der Menschen mit einer Autismus-Spektrum-Störung gefördert. Spezielle Förderprogramme für Personen mit Autismus-Spektrum-Störung gibt es nicht, da diese sehr unterschiedlich ausgeprägt sein kann und somit die Bedarfe an einer Förderung entsprechend variieren. Im Grundsatz erfolgt stets eine Förderung nach den individuellen Bedürfnissen der betroffenen Person. Je nach Ausprägung und Art der Behinderung gibt es verschiedene Maßnahmen, mit denen die berufliche Integration gefördert werden kann wie beispielsweise Maßnahmen zur Aus- oder Weiterbildung in speziellen Reha-Einrichtungen nach § 35 SGB IX oder Werkstätten für behinderte Menschen. Der Bundesagentur für Arbeit liegen keine Statistiken, die nach Behinderungsarten differenziert sind, vor, sodass im Sinne der Fragestellung keine weiteren Aussagen getroffen werden können. Menschen mit einer Autismus-Spektrum-Störung können als anerkannte schwerbehinderte Menschen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB IX 2. Teil besitzen. Damit stehen Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen Möglichkeiten zur Förderung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe offen. Die Anzahl und der Umfang von Leistungen an diesen Personenkreis aus Mitteln der Ausgleichsabgabe kann nicht näher beziffert werden, da der Begriff Autismus-Spektrum-Störung nicht durchgehend bei der Bestimmung des Behindertenbegriffs in einer eigenständigen Kategorie erfasst wird. 10. Fördert der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde die soziale und gesellschaftliche Integration speziell von Menschen mit einer Autismus -Spektrum-Störung? Wenn ja, in welcher Form, mit welchen Maßnahme, in welcher finanziellen Höhe und mit welchem Erfolg? Wenn nein, warum nicht? Ja. Menschen mit einer Autismus-Spektrum-Störung können eine besondere Förderung im Hamburger Autismus-Institut bekommen. Die Hilfe erfolgt im Sinne der individuellen Teilhabeziele gemäß der Leistungsvereinbarung mit dem Autismus-Institut. Konkrete Informationen über die Erfolge der Förderung liegen der zuständigen Behörde nicht vor. Die durchschnittlichen Fallkosten für die Personen in der Autismus- Förderung betrugen in 2015 jeweils 7.922 Euro. Bei einem zusätzlichen Eingliederungshilfebedarf bekommen Menschen mit einer Autismus-Spektrum-Störung je nach ihrem individuellen Bedarf Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß § 53 SGB XII in ambulant betreuten Wohngemeinschaften (AWEG) oder in der Ambulanten Sozialpsychiatrie (ASP). Die Hilfen werden gut angenommen. Beiden Leistungen liegt eine Bewilligung mit der durch das Fachamt Eingliederungshilfe des Bezirks Wandsbek durchgeführten Gesamtplanung nach § 58 SGB XII zugrunde, in der mit den Nutzerinnen und Nutzern individuelle Ziele vereinbart werden. Über die Zielerreichung wird jährlich in Form von individuellen Sozial- und Verlaufsberichten durch die Leistungserbringer informiert. Die Finanzierung erfolgt trägerspezifisch über Vereinbarungen nach § 75 ff SGB XII mit den jeweiligen Trägern. 11. Inwieweit berücksichtigt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde Wünsche von Betroffenen nach speziellen Fördermöglichkeiten ? Wenn der Senat diese Wünsche nicht berücksichtigt, warum nicht? Das Wunsch- und Wahlrecht wird gemäß § 9 SGB XII bei der Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe berücksichtigt. Die Leistungserbringer sind darüber Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6659 5 hinaus verpflichtet, nach den Vorgaben des Gesamtplans nach § 58 SGB XII die individuelle Hilfeplanung mit den Nutzerinnen und Nutzern zu konkretisieren und umzusetzen . Auch das SGB IX sieht unter § 9 für die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ein Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten vor.