BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6676 21. Wahlperiode 22.11.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Carsten Ovens und Dennis Thering (CDU) vom 14.11.16 und Antwort des Senats Betr.: UKW-Senderbetrieb der Radiosender in Hamburg – Fördert der Senat die Entstehung von Wettbewerb? Durch eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) im Jahr 2012 wird seit dem 01.01.2016 der Markt für den UKW-Sendernetzbetrieb liberalisiert . Radiosender dürfen nun für die terrestrische Aussendung ihrer UKW- Frequenzen erstmals den Netzbetreiber frei auswählen. Gerade für kleinere Radiosender ist eine Liberalisierung des Marktes einhergehend mit mehr Wettbewerb von Vorteil. Damit wird auch ein Beitrag zur Medienvielfalt geleistet. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Unterstützt die Hansestadt Hamburg mit ihren Behörden das Entstehen von Wettbewerb im Markt für UKW-Radioverbreitung zugunsten der privaten Radioveranstalter (Regulierung durch die Bundesnetzagentur Az. BK3b-14/010)? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht? Hamburg hat sich im Rahmen der grundgesetzlich vorgegebenen Gesetzgebungszuständigkeit an der Verabschiedung der hinter der genannten Regulierungsverfügung stehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen (TKG Novelle 2012), also insbesondere an der Verabschiedung von § 63 Absatz 4 und § 57 Absatz 1 TKG, beteiligt. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich die vorgenannte Regulierungsverfügung an die Media Broadcast GmbH richtet. Im Übrigen siehe Antworten zu 2. bis 4. 2. Unterstützt die Hansestadt Hamburg Wettbewerber, die diskriminierungsfreien Zugang zu solchen Liegenschaften der Hansestadt anfragen , zu denen bislang nur die MEDIA BROADCAST GmbH als langjähriger Monopolist Zugang besitzt? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht? Für die Liegenschaften der BWVI einschließlich des Landesbetriebs Großmarkt und des Landesbetriebs Straßen, Brücken und Gewässer wurden bisher keine Zugänge angefragt und somit auch keine Sendeanlagen installiert. Ein diskriminierungsfreier Zugang würde im Falle eines Antrages gewährleistet. 3. Unterstützt die Hansestadt Hamburg im konkreten Fall den diskriminierungsfreien Zugang für Wettbewerber der MEDIA BROADCAST zu den Technikflächen des Hamburger Elbtunnels? Wenn ja, inwiefern? Drucksache 21/6676 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Wenn nein, warum nicht? Der Zugang für UKW-Sender erfolgt über einen sogenannten Einspeisepunkt am Hamburger Elbtunnel. Konstruktionsbedingt können nur an diesem Punkt Rundfunksender auf die Tunnelantennen neben BOS(Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben)-Funk und Betriebsfunk eingespeist werden. Die hierfür zur Verfügung stehende Technikfläche ist durch einen laufenden Vertrag mit der Broadcast GmbH gebunden und vollständig ausgeschöpft. Weiterer Platz für andere Anbieter steht derzeit nicht zur Verfügung. Sofern sich durch künftige Umbau- /Erweiterungsmaßnahmen der Elbtunnelzentrale Änderungen ergeben, wird ein diskriminierungsfreier Zugang berücksichtigt. 4. Bietet die Hansestadt Hamburg privaten Anbietern im Vergleich zum bisherigen Monopolisten MEDIA BROADCAST GmbH diskriminierungsfreien Zugang beziehungsweise technischen Anschluss zu den im Eigentum befindlichen Tunnelantennen und deren Weichensysteme im Hamburger Elbtunnel? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht? Die Freie und Hansestadt Hamburg hat das Ziel im Rahmen der Auftragsverwaltung im Hamburger Elbtunnel Privaten grundsätzlich freien Zugang beziehungsweise technischen Anschluss zu dem im Eigentum des Bundes befindlichen Koppelnetzwerk und den Tunnelantennen zu ermöglichen. Eine vertraglich geregelte Mitnutzung der Infrastruktur wäre möglich wenn folgende technische Voraussetzungen gegeben sind: Die vorhandenen Funkdienste und UKW-Sender dürfen nicht gestört werden. Die zusätzlichen Rundfunksender müssen gemeinsam mit den bereits installierten von der Tunnelbetriebszentrale für den Tunnel abschaltbar sein. Ein getrenntes Einsprechen in jede Tunnelröhre gemeinsam mit den bereits installierten muss möglich sein. Es müssen Installationswege im Betriebsgebäude zur Verfügung stehen. Die Platzverhältnisse im Betriebsgebäude müssen weitere Installationen zulassen, ohne den Betrieb zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Die Infrastruktur dient dabei in erster Linie der Sicherheit. Gemäß den Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln (RABT) sind in den Tunnelröhren der sichere BOS-Funk, der Straßenbetriebsfunk und mindestens die Einspielung eines UKW-Rundfunksenders mit Verkehrsfunkkennung zu gewährleisten. Zu den vertraglichen und räumlichen Zwängen, siehe Antwort zu 3.