BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6685 21. Wahlperiode 22.11.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 14.11.16 und Antwort des Senats Betr.: Hamburg wird zur Abschiebe-Hauptstadt: Was soll die GERAS? Laut Presesmitteilung der Hamburger Polizei vom 25.10.2016 wurde zum 01.11.2016 eine Gemeinsame Ermittlungsgruppe der Polizei und der Ausländerbehörde mit dem Namen GERAS eingerichtet. Zwei Beamte/-innen des Landeskriminalamtes sollen gemeinsam mit drei Mitarbeitenden der Ausländerbehörde die Abschiebung „straffälliger Ausländer“ beschleunigen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat verfolgt das Ziel, die Integration von Personen mit Bleiberecht nachhaltig zu fördern und zu fordern und den Aufenthalt von Personen ohne Bleiberecht zu beenden . Soweit Personen durch die Begehung schwerer oder wiederholter Straftaten erkennen lassen, dass sie nicht integrationsbereit sind, werden die Möglichkeiten zur Aufenthaltsbeendigung konsequent genutzt. Die Maßnahmen hierzu werden kontinuierlich weiterentwickelt. GERAS ergänzt die bereits bestehenden Maßnahmen um eine konzentrierte Verfolgung der Aufenthaltsbeendigung besonders auffälliger Straftäter durch die Bündelung der Kompetenzen von Polizei und Ausländerbehörde. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wurden die genannten zwei Beamten/-innen der Polizei und drei Mitarbeiter /-innen der Ausländerbehörde zusätzlich eingestellt? Wenn nein, aus welchen vorherigen Tätigkeitsbereichen werden sie abgezogen und für wie lange? Um wie viele VZÄ handelt es sich? Für die Gemeinsame Ermittlungs- und Rückführungsgruppe ausländischer Straftäter (GERAS) wurden keine zusätzlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingestellt. Sie setzt sich – auf bisher unbestimmte Zeit – aus drei Mitarbeitern (2,63 VZÄ) des Landeskriminalamtes (LKA) 165 (Ausländerdelikte) und zwei Mitarbeitern (2,00 VZÄ) der Abteilung für Ausländerangelegenheiten des Einwohner-Zentralamts zusammen, die zunächst für sechs Monate zum LKA abgeordnet wurden. 2. Haben sich die Mitarbeitenden selbstständig für den Einsatz in der GERAS gemeldet oder wurden sie verpflichtet? Für die Aufgabe wurden fachlich geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgewählt . Ein Einsatz bei GERAS erfolgt nicht gegen den Willen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 3. Wie genau und an welchem Ort erfolgt die Zusammenarbeit? Die Zusammenarbeit erfolgt in den Diensträumen des LKA 165. Die Mitarbeiter der Polizei und der Ausländerbehörde befinden sich in unterschiedlichen Räumen mit jeweils eigener IT-Ausstattung. Diese Mitarbeiter nutzen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Daten aus den polizeilichen beziehungsweise ausländerbehördlichen Drucksache 21/6685 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Datensystemen. Anschließend werden personenbezogene Maßnahmen im Rahmen der bestehenden Regelungen gemeinsam abgestimmt. 4. Wie ist der Informationsaustausch zwischen der Ausländerbehörde und dem Landeskriminalamt geregelt? a. Auf welcher Rechtsgrundlage findet der Informationsaustausch statt? Gemäß § 71 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind für die Zurückschiebung (§ 57 AufenthG), die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Absatz 3 AufenthG, die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft auch die Polizeien der Länder originär zuständig. Zur Ausführung dieser Aufgaben gelten die Datenverarbeitungsvorschriften der §§ 86 fortfolgende AufenthG. Im Übrigen erfolgt die Datenverarbeitung auf Grundlage der Strafprozessordnung und des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei. b. Wie werden relevante Informationen von den anderen in den jeweiligen Stellen vorhandenen Informationen über betroffene Personen abgegrenzt? c. Wie werden die Zugriffsberechtigungen der Mitarbeiter/-innen geregelt ? Die Mitarbeiter des LKA beziehungsweise der Abteilung für Ausländerangelegenheiten des Einwohner-Zentralamts nutzen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die Daten in den für sie zugänglichen Datensystemen. Relevante Erkenntnisse oder Informationen, die für die Arbeit von GERAS von Bedeutung sind, werden im Rahmen der gesetzlichen Datenverarbeitungsvorschriften übermittelt. GERAS koordiniert die Nutzung personenbezogener Erkenntnisse durch die Dienststellen der Polizei und der Ausländerbehörde, um diese im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten der jeweils anderen Behörde zur Verfügung zu stellen. Die Zugriffsberechtigungen auf elektronische Dateien bleiben dabei für die Mitarbeiter der jeweiligen Behörde unverändert. 5. Laut Medienberichten berichtete ein Polizeisprecher am 1. November 2016, dass es vornehmlich um die Abschiebungen von „Intensivtätern“ und „Serieneinbrechern“ aber auch um „Drogendealer“ gehe. a. Was ist genau mit „Intensivtäter“ gemeint? Werden nur Straftäter/- innen, die wiederholt straffällig werden, von der GERAS „abschließend bearbeitet“? b. Wie erfolgt die Zusammenarbeit mit der Task Force „Drogendealer “? Bitte auch hinsichtlich der in Ziffer 4. aufgeführten Kriterien erläutern. Im Blickpunkt von GERAS stehen Straftäter, die aufgrund der von ihnen begangenen Straftaten verurteilt wurden oder eine Verurteilung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten haben. Zusätzliches Kriterium ist, dass durch die Rückführung weitere Straftaten vermieden werden können. GERAS ist keine ermittlungsführende Arbeitsgruppe . Die Sachbearbeitung der entsprechenden Verfahren liegt jeweils im Zuständigkeitsbereich der Ermittlungsdienststellen der Polizei und der Ausländerbehörde. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 6. Wenn Straftäter/-innen aus der Haft ausreisen sollen, erhalten sie dann ebenfalls vorrangig die Möglichkeit der sogenannten freiwilligen Ausreise ? Nein, bei inhaftierten Personen ist nach § 58 Absatz 1 Satz 1 AufenthG grundsätzlich aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich und damit eine Abschiebung geboten. 7. Laut Pressemitteilung der Polizei geht es GERAS um Täter schwerer und mittlerer Straftaten. a. Was genau ist damit gemeint? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6685 3 b. Nach welchen Kategorien erfolgt eine derartige Festlegung? Siehe Antwort zu 5. a. und b. c. Ab welcher Menge ist der Verkauf von zum Beispiel Marihuana eine „schwere oder mittlere“ Straftat? Die Bewertung der Schwere einer Straftat im Sinne der Fragestellung orientiert sich nicht alleine an der Menge des verkauften Betäubungsmittels, sondern auch an der Quantität der Taten. Die Verbrechenstatbestände des BtMG sind in den §§ 29a, 30, 30a BtMG geregelt. In § 29a Absatz 1 Nummer 2 BtMG wird der Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen unter Strafe gestellt. Die entsprechenden Grenzwerte wurden durch höchstrichterliche Rechtsprechung festgelegt. 8. Auf Basis welcher bundes- und landesgesetzlichen Vorgaben bewegt sich die GERAS hinsichtlich der Beurteilung, ob Straftäter/-innen abgeschoben werden dürfen? a. Gibt es eine Anordnung oder Ähnliches für die Verwaltung? Wenn ja, bitte anhängen. Abschiebungen erfolgen nach den bundesgesetzlichen Vorgaben des § 58 AufenthG und der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift.