BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/670 21. Wahlperiode 09.06.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 02.06.15 und Antwort des Senats Betr.: Wohnsitzanmeldung und sicherungstechnische Maßnahmen der Ex-Senatorin Blankau-Rosenfeldt Im Nachgang zur Bürgerschafswahl 2015 war die fragwürdige Wahlkreisbewerbung von Jenspeter Rosenfeldt (SPD) Gegenstand öffentlicher Diskussionen . Herr Rosenfeldt hatte als Hauptwohnsitz für die Bewerbung den Stadtteil Winterhude angegeben, da eine in diesem Stadtteil gelegene Wohnung als Hauptwohnung eingetragen war. Die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts, die auch für die Angabe des Stadtteils auf dem Wahlzettel maßgeblich ist, ist bei Eheleuten im Zweifel die vorwiegend gemeinsam genutzte Wohnung. § 15 Absatz 2 Satz 6 HmbMG ermöglicht es den Meldebehörden, in Ausnahmefällen zwei unterschiedliche Hauptwohnungen zu bestimmen. Als Grund für den zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht erfolgen Umzug der damaligen Senatorin Blankau-Rosenfeldt führten die Eheleute an, erst eine sicherungstechnische Ausrüstung der Wohnung in Winterhude abwarten zu wollen. Deshalb sei zunächst nur Herr Rosenfeldt allein in die neue Wohnung gezogen und habe dort auch regelmäßig übernachtet . Insofern habe auch ein Ausnahmefall nach § 15 Absatz 2 Satz 6 HmbMG vorgelegen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wer nimmt die Einschätzung nach der Ausnahmeregelung des § 15 Absatz 2 Satz 6 HmbMG, ob ein atypischer Fall vorliegt, vor? Die Einschätzung, ob in einem Einzelfall die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 Satz 5 HmbMG vorliegen, obliegt der Meldebehörde. Meldebehörde in diesem Sinne sind nach Abschnitt I der Anordnung über Zuständigkeiten im Meldewesen vom 1. November 1996 die Bezirksämter. 2. Stellen die Meldebehörden Nachforschungen an, um die tatsächliche Wohnsituation zu ermitteln? Wenn ja, was für Nachforschungen wurden im vorliegenden Fall angestellt ? Wenn nein, warum nicht? Sofern es keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Meldepflichtigen gibt, wird keine Überprüfung der Wohnsitzverhältnisse vorgenommen. Im vorliegenden Fall gab es keine Anhaltspunkte dafür, weitere Nachforschungen zu veranlassen. 3. Welche Maßnahmen fallen unter die sicherungstechnische Ausrüstung einer Wohnung? Welchen Grund hat eine solche sicherungstechnische Drucksache 21/670 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Ausrüstung und für wessen Wohnung wird eine solche Ausrüstung typischerweise vorgenommen? Unter Maßnahmen der sicherungstechnischen Ausrüstung einer Wohnung fallen Sicherungsempfehlungen hinsichtlich des materiellen Selbstschutzes. Diese beziehen sich insbesondere auf einen mechanischen Grundschutz von zum Beispiel Fenstern, Türen oder anderen baulichen Vorkehrungen. Weiterhin gehören dazu elektronische sicherungstechnische Einrichtungen wie Überfall- und Einbruchmeldeanlagen oder Videoüberwachung . Ist jemand durch eine politisch motivierte Sachbeschädigung auf seine Wohnung, sein Haus oder seine Person als möglicherweise gefährdete Person anzusehen , kann er sich hinsichtlich einer Sicherungsmaßnahme für sein Gebäude an die Polizei wenden. Grundlage der Beurteilung und Erstellung einer Sicherungsempfehlung ist eine aktuelle Gefährdungseinschätzung der Abteilung Staatsschutz des Landeskriminalamtes (LKA 7). Daran orientieren sich die Schutzanforderungen der Sicherungsmaßnahmen , die durch kriminalpolizeiliche Berater der LKA-Dienststelle für Opferschutz und Prävention nach einer Besichtigung des betreffenden Objektes vorgeschlagen werden. Dieses ist im Hinblick auf einen Anschlag auf das Wohnhaus von Senatorin Blankau erfolgt. Aufgrund von Sachbeschädigungen wurde die Wohnung von Frau Senatorin Blankau in Hamburg Alsterdorf am 11. Mai 2011 und 19. Oktober 2011 von einem kriminalpolizeilichen Berater aufgesucht und entsprechend überprüft. Es wurden verschiedene Sicherheitsvorkehrungen empfohlen. 4. Wann hat die Klärung der Frage nach einer sicherungstechnischen Ausrüstung im vorliegenden Fall stattgefunden und zu welchem Ergebnis ist sie gekommen? Eine erneute Bewertung sicherungstechnischer Maßnahmen ist im Hinblick auf die Wohnung im Stadtteil Winterhude nicht erfolgt. 5. Wie hoch sind die Kosten einer solchen sicherungstechnischen Ausrüstung typischerweise? Die Empfehlungen bezüglich der sicherungstechnischen Ausrüstung richten sich nach Gefahrenart und Gefährdungsgrad sowie nach der individuellen Risikoeinschätzung. Die typischen Kosten einer solchen sicherungstechnischen Ausrüstung lassen sich daher nicht allgemein benennen. 6. Welche Kosten sind durch eine gegebenenfalls durchgeführte sicherungstechnische Ausrüstung im vorliegenden Fall entstanden? Den Behörden sind bislang keine Kosten entstanden. Im Übrigen liegen dem Senat hierzu keine Erkenntnisse vor. 7. Wann und mit welchem Ergebnis wurde der ehemalige Wohnsitz des Ehepaars Rosenfeldt und Blankau-Rosenfeldt in Alsterdorf auf die sicherungstechnische Ausrüstung hin überprüft? Siehe Antwort zu 3. 8. Wurden in diesem Zusammenhang Ausgaben für Untersuchungen und sicherungstechnische Maßnahmen getätigt? Wenn ja, wie hoch waren die Kosten? Bitte aufschlüsseln. Wenn nein, warum nicht? Beratertätigkeiten werden von der Polizei kostenfrei durchgeführt. Die Gesamtkosten für sicherungstechnische Maßnahmen am bisherigen Wohnhaus beliefen sich auf 21.662,97 Euro. Darüber hinaus sieht der Senat aus Sicherheitsgründen und einsatztaktischen Erwägungen der Polizei von genaueren Angaben über die Sicherheitsmaßnahmen ab, da genauere Angaben auch in diesem Fall Rückschlüsse auf Sicherheitsmaßnahmen für gleichgelagerte Fälle zulassen würden. 9. Wann hat Frau Blankau-Rosenfeldt die für die sicherungstechnische Überprüfung und Ausrüstung zuständige Behörde über den geplanten Umzug nach Winterhude informiert? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/670 3 Frau Senatorin Blankau ist am 15. April 2015 aus dem Amt der Senatorin für Stadtentwicklung und Umwelt ausgeschieden. Sicherungsbedingte Maßnahmen für die Wohnung in Winterhude obliegen nach Ihrem Ausscheiden ihrer persönlichen Verantwortung und Entscheidung. Eine Information der Behörde über ihren Umzug war nicht erforderlich.