BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6757 21. Wahlperiode 22.11.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 16.11.16 und Antwort des Senats Betr.: Wohnberechtigungsscheine, Dringlichkeitsscheine und Dringlichkeitsbestätigungen für Flüchtlinge In den vergangenen 15 Monaten ist eine große Zahl von Flüchtlingen nach Hamburg gekommen. Diese wurden mit großem Aufwand in Hamburg untergebracht . Viele werden auch langfristig in Hamburg bleiben. Dies bedeutet, dass in großer Anzahl Wohnungen zur Verfügung stehen müssen. Ein großer Teil der Flüchtlinge wird in Folgeunterkünften untergebracht werden. Die hamburgischen Gesetze sehen darüber hinaus Möglichkeiten vor, Menschen bei der Versorgung mit Wohnraum mit unterschiedlichen Wohnberechtigungsscheinen zu unterstützen. Bitte die nachfolgend abgefragte Daten jeweils nach Monaten und Herkunft der Flüchtlinge aufschlüsseln. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Arten von Wohnberechtigungsscheinen gibt es in Hamburg und wozu berechtigen diese jeweils im Einzelnen? 2. Welche Personenkreise sind jeweils berechtigt, die genannten Wohnberechtigungsscheine zu erhalten? Siehe Drs. 19/2995. 3. Wie viele Anträge auf Erteilung eines der unter Punkt 1. genannten Wohnberechtigungsscheins wurden seit dem 1. Juli 2014 jeweils gestellt und wie viele wurden davon positiv beschieden? Erteilte Wohnberechtigungsscheine Jahr § 5-Scheine Dringlichkeitsscheine Dringlichkeitsbestätigungen 2. Halbjahr 2014 6.407 3.226 937 2015 12.739 6.026* 2.307* 1. Halbjahr 2016 6.946 2.986* 1.427* Summe 26.092 12.232 4.671 * Zu den erteilten Dringlichkeitsscheinen und Dringlichkeitsbestätigungen im Jahr 2015 und im ersten Halbjahr 2016 siehe Drs. 21/6544. 4. Unter welchen Voraussetzungen haben Flüchtlinge in Hamburg Anspruch auf die unter Punkt 1. genannten Wohnberechtigungsscheine, Dringlichkeitsscheine und Dringlichkeitsbestätigungen? 5. Wie viele und welche Flüchtlinge in Hamburg sind jeweils antragsberechtigt für einen der unter Punkt 1. genannten Wohnberechtigungsscheine ? Drucksache 21/6757 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Bleibeberechtigte Flüchtlinge (Aufenthaltstitel für mindestens ein Jahr) sind deutschen Wohnungsuchenden gleichgestellt und haben uneingeschränkten Zugang zum Sozialwohnungsbestand . Nicht bleibeberechtigten Flüchtlingen kann nur in besonderen Einzelfällen (zum Beispiel schwerste Erkrankungen) im Ausnahmewege über die Freistellung einer bestimmten Sozialwohnung der Zugang zum Sozialwohnungsbestand ermöglicht werden. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. Gesonderte Statistiken, die nach einer Geltungsdauer von über beziehungsweise unter einem Jahr differenzieren, liegen nicht vor. Eine händische Auswertung ist bei der zuletzt in der Drs. 21/6368 angegebenen Zahl von mehreren Tausend Aufenthaltserlaubnissen in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 6. Wie viele der unter Punkt 3. genannten Anträge und erteilten Wohnberechtigungsscheine entfallen jeweils auf Flüchtlinge? Wie viele der erteilten Wohnberechtigungsscheine an Flüchtlinge sind gegenwärtig gültig und wie viele Anträge auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins von Flüchtlingen befinden sich gegenwärtig in der Bearbeitung? Im Rahmen der statistischen Erfassung der erteilten Wohnberechtigungsscheine erfolgt keine Differenzierung nach Flüchtlingen. Eine Einzelauswertung von mehr als 20.000 Akten ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 7. Wie lange dauert die durchschnittliche Bearbeitungszeit zur Erteilung der jeweiligen Wohnberechtigungsscheine aus Punkt 1.? §-5-Scheine werden, sofern alle antragsbegründenden Unterlagen vorliegen, sofort ausgestellt. Dringlichkeitsscheine werden, sofern alle antragsbegründenden Unterlagen vorliegen, ebenfalls sofort ausgestellt. Bei einer notwendigen Beteiligung anderer Dienststellen, zum Beispiel Gesundheitsamt, können sich abweichende Bearbeitungszeiten ergeben . Dringlichkeitsbestätigungen setzen ein Einstufungsgespräch voraus, dessen Terminierung bis zu vier Wochen erfordern kann. Nach dem Gespräch wird die Dringlichkeitsbestätigung direkt ausgestellt. 8. Wie viele Flüchtlinge haben seit dem 1. Juli 2014 einen Antrag auf Erteilung einer Dringlichkeitsbestätigung oder eines Dringlichkeitsscheins gestellt und in wie vielen Fällen wurde eine derartige Bestätigung erteilt? Siehe Antworten zu Fragen 3. und 6. 9. Worin liegt der Unterschied zwischen einem Dringlichkeitsschein und einer Dringlichkeitsbestätigung? Siehe Antwort zu 1. und 2. 10. Wie viele Flüchtlinge wurden seit dem 1. Juli 2014 auf der Basis einer Dringlichkeitsbestätigung oder eines Dringlichkeitsscheins in Wohnraum vermittelt? Eine Einzelauswertung von mehr als 20.000 Akten ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Übrigen siehe Drs. 21/4400. 11. Worin besteht das besondere öffentliche Interesse, bei der Erteilung einer Dringlichkeitsbestätigung auf die bei einem Dringlichkeitsschein übliche Dreijahresregelung zu verzichten? Das besondere öffentliche Interesse, bei der Erteilung einer Dringlichkeitsbestätigung auf die bei einem Dringlichkeitsschein übliche Dreijahresregelung zu verzichten, besteht darin, die Verweildauer in öffentlich-rechtlicher Unterbringung so kurz wie möglich zu halten und die Integration in Wohnraum zu fördern. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6757 3 12. Unter Punkt 1. der gemeinsamen Regelungen für Teil I und II der Fachanweisung gemäß § 45 Absatz 2, 3 Bezirksverwaltungsgesetz der BSU über die Versorgung von vordringlich Wohnungsuchenden mit Wohnraum und unter Punkt 20- der Fachanweisung gemäß § 45 Absatz 2, 3 Bezirksverwaltungsgesetz der BSU zur Durchführung des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetz und des Hamburgischen Wohnungsbindungsgesetzes wird geregelt, dass die Bezirksämter unverzüglich berichten, wenn außergewöhnliche Entwicklungen deutlich werden. In wie vielen Fällen haben die Bezirksämter seit dem 1. Juli 2014 zu welchen Zeitpunkten auf dieser Basis berichtet und was war detaillierter Inhalt dieser Berichte? Bislang gab es keine derartigen Berichte. 13. Wie definiert der Senat den Begriff „außergewöhnliche Entwicklungen“ im Sinne der genannten Fachanweisungen? Unter außergewöhnlichen Entwicklungen wird eine erhebliche Abweichung von den Vorjahres- oder Erfahrungswerten verstanden.