BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6770 21. Wahlperiode 25.11.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Sudmann (DIE LINKE) vom 17.11.16 und Antwort des Senats Betr.: Asbestsanierung bei der SAGA GWG Wiederholt wird von Mietern/-innen und auch in den Medien Beschwerde darüber erhoben, dass die Sanierung von asbest- oder sonst wie verseuchten Gebäuden respektive Gebäudeteilen nicht ordnungsgemäß nach modernen und gesundheitssichernden Standards durchgeführt wird. Ich frage den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften von SAGA GWG wie folgt: 1. In wie vielen Gebäuden beziehungsweise Wohneinheiten der SAGA GWG (von wie vielen insgesamt) hat es in den vergangenen fünf Jahren Asbestsanierungen gegeben? Die erbetene Angabe wird bei SAGA GWG nicht zentral erfasst. Die manuelle Auswertung einer geschätzt drei- bis vierstelligen Zahl von Aktenvorgängen ist im Rahmen der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 2. In wie vielen Gebäuden beziehungsweise Wohneinheiten der SAGA GWG (von wie vielen insgesamt) ist klar oder wird vermutet, dass Asbestsanierungen nötig sind? Bitte auch Angaben dazu, bis wann diese Sanierungen durchgeführt werden sollen. Hierzu liegen SAGA GWG keine auswertbaren Daten vor. Asbestvorkommen sind selbst bei gleichen Baujahren und Bautypologien sehr individuell. Im Falle von Modernisierungen einzelner Wohnungen oder ganzer Wohnanlagen sowie Abbrüchen werden Bauteiluntersuchungen vorgenommen und entsprechend den Ergebnissen Maßnahmen eingeleitet. 3. Wie groß ist der Mitteleinsatz gewesen, den die SAGA GWG in den vergangenen fünf Jahren für die Asbestsanierung investiert hat? Hierzu liegen keine auswertbaren Daten vor, da viele der von den Fachfirmen ausgeführten Asbestsanierungen in unmittelbarem Zusammenhang mit anderen Arbeiten ausgeführt wurden. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 4. Wie hoch wird der Mitteleinsatz geschätzt, der nötig ist, um auch die Restbestände von Asbest zu befreien? Siehe Antwort zu 2. 5. Was sind die Hauptbereiche bei der SAGA GWG (Regionen, Baualter, Bauweisen et cetera), in denen Asbest aufgefunden wurde oder noch vermutet wird? Drucksache 21/6770 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Asbesthaltige Materialien wurden überwiegend in den Sechzigerjahren bis in die Achtzigerjahre des 20. Jahrhunderts hinein verwendet. Spätestens ab dem Asbest- Verwendungsverbot im Jahr 1993 findet eine Asbestanwendung nicht mehr statt. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. 6. Sind in den letzten fünf Jahren Probleme während der Asbestsanierungen aufgetreten? a. Hat es Verletzungen oder sonst welche Beeinträchtigungen von Bewohnern/-innen oder Bauarbeiter/-innen et cetera gegeben? Wenn ja welche und wodurch waren die bedingt? SAGA GWG sind keine Verletzungen von Bewohnern oder Bauarbeitern bekannt. Beeinträchtigungen von Bewohnern insbesondere durch Bauverzögerungen und gegebenenfalls Umquartierungen kommen im Zuge von Asbestsanierungen vor. b. Hat es Beschwerden seitens der Mieter/-innen gegeben und wenn ja, wo, wann und welche? Die erbetenen Daten werden bei SAGA GWG nicht zentral erfasst. Die manuelle Auswertung einer geschätzt drei- bis vierstelligen Zahl von Akten über den gesamten Bestand von SAGA GWG hinweg ist im Rahmen der für eine Parlamentarische Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Übrigen siehe Drs. 20/8887, 20/9173, 20/9465, 20/10039, 20/10685 und 20/10910. 7. Gibt es bei der SAGA GWG oder gegebenenfalls auch der Freien und Hansestadt Hamburg ein Standardprogramm (Regeln, Vorschriften, Anweisungen et cetera), in welcher Form die Asbestsanierung durchgeführt werden muss? Wenn ja, wie sehen die wichtigsten Anforderungen aus? Wenn nein, warum nicht? 8. Hat die SAGA GWG eigene Fachleute für die Asbestsanierung? a. Führt die SAGA GWG die Sanierungsarbeiten selbst durch? Wenn ja, wie groß ist das betreffende Team? Wenn nein, warum nicht? b. Verfügt die SAGA GWG über Experten/-innen, die, wenn sie schon nicht selbst die Asbestsanierung durchführen, so doch die inhaltliche Qualifikation zur Begleitung und Kontrolle etwaiger Asbestsanierungsarbeiten haben? Wenn ja, wie groß ist dieses Team? Wenn nein, warum nicht? Vorschriften für Schutzmaßnahmen bei Asbestsanierungen enthält die Gefahrstoffverordnung . Konkretisiert sind diese in der Technischen Regel für Gefahrstoffe: Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS 519). Entsprechend diesen rechtlichen Vorgaben sind für die Baustellen unter anderem Arbeitspläne und Gefährdungsbeurteilungen im Einzelfall zu erstellen. Diese Unterlagen sind zusammen mit der Anzeige über die geplanten Maßnahmen der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, von der ausführenden Fachfirma vorzulegen. Die Sanierungsarbeiten werden zur Qualitätssicherung ausschließlich an externe Fachleute vergeben. Darüber hinaus beschäftigt sich eine Arbeitsgruppe intensiv mit der Beseitigung von Gefahrstoffen und informiert betroffene andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von SAGA GWG über Neuerungen. Diese Arbeitsgruppe besteht aus derzeit fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die einen besonderen Sachkundelehrgang für Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffen abgeschlossen haben. Zwei Mitarbeiter haben im Rahmen eines weiteren Lehrgangs eine besondere Fachkunde gemäß der TRGS 519 für die Tätigkeiten im Umgang mit Asbest erworben. Alle anderen Ingenieure werden in hausinternen Sonderveranstaltungen für dieses Thema geschult. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6770 3 Für Sanierungsarbeiten werden von SAGA GWG hinsichtlich Planung und Durchführung externe Fachleute beauftragt. Es existieren Rahmenverträge für Schadstoffgutachten sowie für den Abbruch und die Entsorgung von schadstoffhaltigen Bauteilen. Bei Abbruch- oder größeren Sanierungsmaßnahmen werden sämtliche Bauteile im Rahmen von Einzelgutachten untersucht und die notwendigen Arbeiten an Fachfirmen ausgeschrieben. 9. Werden Asbestsanierungsarbeiten an Fremdfirmen vergeben? Wenn ja, a. um was für Unternehmen handelt es sich und welche Spezialqualifikation können sie hinsichtlich der Tätigkeit vorweisen? Alle von SAGA GWG beauftragten Firmen des Leistungsbereiches Schadstoffgutachten und Schadstoffsanierung verfügen über die notwendigen Zulassungen und Qualifizierungen . b. in welchem Umfang? Bitte Angaben zu zeitlichem, finanziellem und personalem Aufwand machen. Die Firmen werden immer dann beauftragt, wenn Asbest gefunden wird. Der Aufwand kann nur jeweils individuell für das betroffene Bauvorhaben quantifiziert werden. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. c. gelten für diese Unternehmen irgendwelche Standards oder Vorschriften für die Durchführung der Sanierungsarbeiten? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Siehe Antworten zu 7. bis 8. b. d. wer, welche Behörde(nabteilung), in welcher Form und in welchen Abständen kontrolliert die Sanierungstätigkeit dieser Fremdfirmen? Die zuständige Behörde kontrolliert die Baustellen stichprobenartig sowie aufgrund von Beschwerden. 10. Ist die Gesundheitsbehörde regelhaft eingeschaltet, wenn bei der SAGA GWG kleinere oder größere Asbestsanierungen durchgeführt werden? Wenn ja, in welcher Form und in welcher zeitlichen Dichte? Wenn nein, warum nicht? Die Form der Anzeige ist durch die TRGS 519 geregelt. Asbestarbeiten müssen sieben Tage vor Beginn von der ausführenden sachkundigen Firma bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Bei größeren Maßnahmen informiert SAGA GWG die zuständige Behörde über die Planung vorab. Dieses ersetzt jedoch nicht die Anzeige durch die ausführende Firma. 11. An wen können sich Menschen wenden, die unzufrieden sind mit der Asbestsanierung in ihrer Wohnung, im Haus oder der Umgebung? Ansprechpartner sind zunächst die für das betreffende Objekt verantwortlichen Personen oder Stellen, insbesondere Vermieter oder Bauherrn. Darüber hinaus ist Ansprechpartner die zuständige Behörde. a. Und was können die betreffenden Stellen tun? Der Vermieter kann die Durchführung der Arbeiten überprüfen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen einleiten. Das Amt für Arbeitsschutz kann über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren und – falls im konkreten Einzelfall erforderlich – die Baustelle überprüfen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben anordnen und durchsetzen. b. Hat es in den vergangenen Jahren irgendwelche Verfahren gegen eine unsachgemäße Asbestsanierung gegeben? Drucksache 21/6770 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Wenn ja, wo und wann welche? Ja. Es wurden seit 2012 vom Amt für Arbeitsschutz 32 Bußgeldverfahren gegen Verantwortliche von ausführenden Firmen eingeleitet und ungefähr ebenso viele Verwarnungen ausgesprochen. In Einzelfällen wurden Vorgänge an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet zur Einleitung eines Strafverfahrens. Die Orte der Handlungen, auf die sich die Verfahren bezogen, sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt. Nähere Angaben zu Belegenheiten sind aus Datenschutzgründen nicht möglich. Art des Verfahrens Jahr der Einleitung des Verfahrens bzw. der Abgabe an die Staatsanwaltschaft Bezirk Bußgeldverfahren 2012 Harburg Bußgeldverfahren 2012 Hamburg-Mitte Bußgeldverfahren 2012 Hamburg-Mitte Bußgeldverfahren 2012 Wandsbek Bußgeldverfahren 2012 Wandsbek Bußgeldverfahren 2012 Hamburg-Mitte Bußgeldverfahren 2012 Wandsbek Bußgeldverfahren 2012 Altona Bußgeldverfahren 2012 Wandsbek Bußgeldverfahren 2012 Hamburg-Mitte Bußgeldverfahren 2012 Wandsbek Bußgeldverfahren 2012 Wandsbek Bußgeldverfahren 2012 Hamburg-Mitte Bußgeldverfahren 2012 Hamburg-Mitte Bußgeldverfahren 2012 Eimsbüttel Bußgeldverfahren 2012 Eimsbüttel Strafverfahren 2012 Eimsbüttel Bußgeldverfahren 2012 Wandsbek Bußgeldverfahren 2013 Altona Bußgeldverfahren 2013 Eimsbüttel Bußgeldverfahren 2013 Hamburg-Nord Bußgeldverfahren 2013 Wandsbek Strafverfahren 2013 Eimsbüttel Strafverfahren 2014 Hamburg-Mitte Bußgeldverfahren 2015 Eimsbüttel Bußgeldverfahren 2015 Harburg Bußgeldverfahren 2015 Wandsbek Bußgeldverfahren 2016 Hamburg-Mitte Bußgeldverfahren 2016 Hamburg-Mitte Bußgeldverfahren 2016 Wandsbek Bußgeldverfahren 2016 Eimsbüttel Bußgeldverfahren 2016 Bergedorf Bußgeldverfahren 2016 Wandsbek Bußgeldverfahren 2016 Wandsbek Bußgeldverfahren 2016 Bergedorf c. Kann beispielsweise eine beobachtete unsachgemäße oder gar gesundheitsgefährdende Asbestsanierung zur Einstellung von Bautätigkeiten führen? Wenn ja, welche Kriterien müssen dafür erfüllt sein? Bei unsachgemäßer oder gesundheitsgefährdender Ausführung einer Asbestsanierung kann die zuständige Behörde eine Unterbrechung der Arbeiten anordnen. Kriterien hierfür ergeben sich aus den Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519 für die sichere Durchführung von Asbesttätigkeiten. Im Übrigen siehe Antwort zu 11. a.