BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6771 21. Wahlperiode 25.11.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Sudmann (DIE LINKE) vom 17.11.16 und Antwort des Senats Betr.: Zum Umgang der SAGA GWG mit Mietkautionen Laut allgemeinem Mietrecht ist der/die Vermieter/-in zumindest seit dem 1. Januar 1983 verpflichtet, eine bei ihm/ihr hinterlegte Mietkaution auf einem Sonderkonto anzulegen und zu einem üblichen Satz zu verzinsen. Die Zinsen werden im Normalfall dem Kautionsguthaben zugeschlagen und nach Beendigung des Mietverhältnisses mitsamt der Kaution an den betreffenden Haushalt wieder ausgezahlt (beziehungsweise das entsprechende Sparbuch zurückerstattet). Ich frage den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen – teilweise auf Grundlage von Auskünften von SAGA GWG – wie folgt: 1. Seit wann wurden für die heutigen Wohnungsbestände der SAGA GWG Mietkautionen erhoben? SAGA GWG macht grundsätzlich bei jedem Mietverhältnis von ihrem Recht Gebrauch, gemäß § 551 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Mietkaution zu verlangen. Seit Herbst 2000 gilt dies auch für öffentlich geförderten Wohnraum. Bei Mieterinnen und Mietern, die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von SAGA GWG sind, ruht für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses diese Verpflichtung. Für nicht mietpreisgebundenen Wohnraum ist nicht mehr rekonstruierbar, seit wann Mietkautionen erhoben werden. In Einzelfällen wird auch bei Umquartierern, die im bisherigen Mietverhältnis keine Kaution zu leisten hatten, weil sie eine öffentlich geförderte Wohnung vor dem Herbst 2000 angemietet hatten, auf die Verpflichtung zur Zahlung einer Kaution verzichtet. 2. Wie viele SAGA-Mieter/-innen haben eine Kaution entrichtet, wie viele nicht? Falls genaue Zahlen in der Kürze der Zeit nicht verfügbar sind, reicht eine prozentuale Schätzung. Etwa 70 Prozent der Mieterinnen und Mieter von SAGA GWG haben derzeit eine Kaution entrichtet, etwa 30 Prozent der Mieterinnen und Mieter nicht. 3. Wovon ist die Zahlung einer Kaution bei einem Mietverhältnis der SAGA GWG grundsätzlich abhängig? Siehe Antwort zu 1. 4. In welcher Höhe wird diese Mietkaution normalerweise erhoben? Entsprechend § 551 BGB wird im nicht preisgebundenen Wohnungsbestand als Mietkaution das Dreifache der zum Zeitpunkt der Kautionsvereinbarung geschuldeten monatlichen Netto-Kaltmiete vereinbart. Drucksache 21/6771 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Im öffentlich geförderten Wohnungsbestand wird als Mietkaution das 2,5-fache der monatlichen Netto-Kaltmiete vereinbart. 5. Wann und warum wird von diesem Normalfall gegebenenfalls abgewichen ? Die Darstellung von Ausnahmefällen entzieht sich einer schematischen Betrachtung. Soweit SAGA GWG im Einzelfall von den unter Antwort zu 4. dargelegten Grundsätzen abweicht, hält sich das Unternehmen an die rechtlichen Vorgaben zur Höhe von Mietsicherheiten. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 6. Was passiert seitens der SAGA GWG mit dieser Kaution? 7. Zu welchem Zinssatz wird diese Kaution eventuell verzinst und welche Geldinstitute werden dafür gegebenenfalls herangezogen? Die Kaution wird getrennt vom Vermögen von SAGA GWG verwahrt. Die Kautionen werden überwiegend bei der Aareal Bank AG angelegt zu einem Zinssatz von aktuell 0,25 Prozent pro Jahr. Ein kleiner Teilbetrag ist in Form von verpfändeten Kautionssparbüchern der Mieterinnen und Mieter bei unterschiedlichen Banken zu den jeweils vereinbarten Zinsen angelegt. Eine weitere Ausdifferenzierung ist im Rahmen der für eine Parlamentarische Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, da für die Beantwortung eine vierstellige Zahl von Mietverhältnissen individuell geprüft und ein entsprechender Kontakt zur jeweiligen Bank hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes hergestellt werden müsste. 8. Unter welchen Voraussetzungen wird die Kaution zurückerstattet? a. Zu welchem Zeitpunkt? b. In welcher Höhe? c. Verzinst oder unverzinst? d) Wann wird sie ggfs. mit welchen Begründungen einbehalten? Nach Beendigung des Mietverhältnisses wird die Kaution in voller Höhe nebst Zinsen zurückerstattet, sofern keine aufrechenbaren Gegenforderungen bestehen oder entstehen können. Für die Auskehrung von Mietkautionen nach Beendigung eines Mietverhältnisses räumt die Rechtsprechung dem Vermieter eine angemessene Prüfungsfrist ein. Sofern im Einzelfall ein Sachverhalt vorliegt, der die Inanspruchnahme einer solchen Prüffrist rechtfertigt, wird ein angemessener Teil der Kaution bis zum Abschluss der Prüfung bis zu regelhaft längstens sechs Monate zurückbehalten. Bei öffentlich geförderten Wohnungen gilt, dass die Kaution nur Ansprüche aus Schäden an der Wohnung und unterlassenen Schönheitsreparaturen abdeckt.