BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6779 21. Wahlperiode 25.11.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 17.11.16 und Antwort des Senats Betr.: „Weihnachtsamnestie“ für Hamburgs Strafgefangene Alljährlich kommen in fast allen Bundesländern Strafgefangene in den Genuss der sogenannten Weihnachtsamnestie. Hierbei handelt es sich um Gnadenerweise, die im Einzelfall aus Anlass des Weihnachtsfestes ausgesprochen werden; in Hamburg ist dafür gemäß Artikel 44 Hamburgische Verfassung der Senat zuständig. Dabei trägt die „Weihnachtsamnestie“ nicht nur der hohen gesellschaftlichen Bedeutung des Weihnachtsfestes Rechnung, sondern sie ermöglicht es den Gefangenen, erforderliche Behördengänge noch vor den Weihnachtstagen zu erledigen. Aus diesem Grund beginnt sie meist Ende November. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welchen Zeitraum betrifft die Weihnachtsamnestie 2016? Die sogenannte Weihnachtsamnestie betrifft Strafgefangene, die eine von einem Gericht der Freien und Hansestadt Hamburg verhängte zeitige Freiheits-, Jugendoder Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, sich seit dem 21. September 2016 ununterbrochen in Haft befinden und deren Strafende in die Zeit vom 24. November 2016 bis zum 6. Januar 2017 fällt oder die in diesem Zeitraum aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 57 Strafgesetzbuch (StGB), § 14a Absatz 2 Wehrstrafgesetz (WStG), § 88 Jugendgerichtsgesetz (JGG) vorzeitig zu entlassen sind. 2. Wie viele Anträge auf Gewährung des Gnadenerweises wurden im Jahr 2015 und bislang im Jahr 2016 von Gefangenen gestellt? Bitte getrennt darstellen. 2015: 49 2016 (Stand 18. November 2016): 52 3. Wie vielen Anträgen wurde im Jahr 2015 und bislang im Jahr 2016 entsprochen ? Bitte getrennt darstellen. 2015: 35 2016 (Stand 18. November 2016): 28 4. Welche Voraussetzungen wurden für die Gnadenerweise zu Weihnachten 2016 von der Senatskommission für Gnadenangelegenheiten festgelegt ? a. Gab es Veränderungen gegenüber dem Vorjahr? Siehe http://daten.transparenz.hamburg.de/Dataport.HmbTG.ZS.Webservice.GetRessource 100/GetRessource100.svc/bbdbd402-732e-41cf-9ad0-6ced915e1b83/Akte_T10.pdf. Drucksache 21/6779 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Im Übrigen: nein. b. Falls ja, welche aus jeweils welchem Grund? Inwiefern spielten dabei gegebenenfalls auch die begrenzten Haftplatzkapazitäten im Hinblick auf das am 7./.8. Dezember 2016 in Hamburg stattfindenden OSZE-Treffen eine Rolle? Entfällt. 5. Welche Resthaftzeit wird maximal erlassen? 44 Tage.