BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6781 21. Wahlperiode 25.11.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 17.11.16 und Antwort des Senats Betr.: Von der Schulpflicht beurlaubte/befreite Schüler/-innen in Hamburg Immer wieder war in der Vergangenheit medial und in sozialen Netzwerken von Eltern zu hören, dass ihre Kinder aufgrund bestimmter Beeinträchtigungen oder sogenannter Verhaltensauffälligkeiten verkürzten Unterricht erhalten oder sogar ganz von der Schulpflicht beurlaubt werden (vergleiche beispielsweise http://www.zeit.de/2015/14/autismus-bildung-schule-hamburg). Gemäß des Hamburgischen Schulgesetzes (Abschnitt 2, § 37 fortfolgende) besteht generelle Schulpflicht sowie das Recht auf schulische wie berufliche Bildung für alle Kinder und Jugendlichen in unserer Stadt. Dennoch sind schulseitige vorübergehende Beurlaubungen und sogar permanente Entbindungen minderjähriger Hamburger/-innen von der Unterrichtspflicht bei Weitem keine Einzelfälle und angesichts des Anspruchs schulischer Inklusion kritisch zu hinterfragen. Gleichfalls gibt es andererseits aber auch Eltern, die aus unterschiedlichen Gründen die Teilnahme ihrer Kinder am schulischen Bildungsangebot in Teilen oder zur Gänze ablehnen. Eine Form dessen ist beispielsweise das sogenannte Freilernen als privathäusliches Unterrichtskonzept. Mitunter sind auch Beispiele von Schülern/-innen bekannt, die zum Beispiel aus emotionalen Belastungen oder anderen Motiven heraus den regulären Schulbesuch nicht mehr wahrnehmen können/wollen. So oder so verbindet sich für die meisten Schüler/-innen, die mittel oder gar langfristig vom regehaften Schulunterricht ausgenommen sind, im Allgemeinen die Gefahr von erheblichen Nachteilen in ihrer sozial-emotionalen Entwicklung sowie hinsichtlich ihres gesicherten Lernstandes für ihre weiterführenden schulischen oder beruflichen Lebenswege. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Bestandsaufnahme zu den Beurlaubungen beziehungsweise Entbindungen von der Schulpflicht in Hamburg bedeutsam. Ich frage den Senat: Das Hamburgische Schulgesetz normiert in den §§ 28, 38, 39 und 40 eine Reihe von Tatbeständen, die eine Beurlaubung vom Unterricht oder eine Befreiung von der Schulpflicht zulassen oder aufgrund derer die Schulpflicht ruht. Dabei ist allen Tatbeständen gemein, dass ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme am Unterricht vorliegen muss. Langfristige Beurlaubungen und Befreiungen setzen zudem in der Regel voraus, dass die Schülerinnen und Schüler anderweitig gebildet werden. In Betracht Drucksache 21/6781 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 kommen insofern beispielsweise Auslandsschulbesuche, der Besuch einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte, die Teilnahme an einer außerschulischen Qualifizierungsmaßnahme , der Besuch einer Produktionsschule, eine Ausbildung im öffentlichen Dienst, aber auch der Besuch einer Ergänzungsschule. Schülerinnen und Schüler , die wegen Krankheit die Schule nicht besuchen können, gelten als entschuldigt, ohne dass es einer Befreiung oder Beurlaubung bedarf. Bei langfristigen Erkrankungen besteht die Möglichkeit der Betreuung durch den Haus- und Krankenhausunterricht (Bildungs- und Beratungszentrum Pädagogik bei Krankheit). Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können – ohne Befreiung oder Beurlaubung vom Unterricht – zeitweilig in gesonderten Lerngruppen unterrichtet werden, wenn dies im Einzelfall pädagogisch geboten ist. Der Wunsch von Eltern, ihre Kinder zu Hause zu unterrichten (Homeschooling), ist indessen kein Grund, der eine Befreiung von der Schulpflicht rechtfertigt. Diese Eltern sind – wie alle Eltern – dafür verantwortlich , dass ihre Kinder am Unterricht und an den Unterrichtsveranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen. Pflichtverletzungen werden als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten verfolgt. Im Zentralen Schülerregister (ZSR) werden aktuelle Befreiungen von der Schulpflicht inklusive der Befreiungsgründe sowie Beginn und Ende der Befreiung erfasst. Eine Auswertung nach Befreiungsgründen ist möglich, nicht jedoch nach der Dauer der Befreiung. Auch nach früheren Befreiungen kann nicht ausgewertet werden. Sonderpädagogischer Förderbedarf oder die besuchte Jahrgangsstufe werden ebenfalls nicht im ZSR erfasst. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Kinder und Jugendliche in Hamburg wurden/sind seit 2014/ 2015 bis heute (Stand November 2016) von der Schulpflicht für länger als eine Woche beurlaubt/entbunden? (Bitte für jedes Schuljahr gesondert in einer Excel-Tabelle angeben.) Nach § 28 Absatz 3 HmbSG kann die Schule auf Antrag Schülerinnen und Schüler aus wichtigem Grund bis zur Dauer von sechs Wochen beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsveranstaltungen befreien, ohne dass das Schulverhältnis unterbrochen wird. Eine zentrale Erfassung dieser Befreiungen vom Unterricht erfolgt nicht. Zur Beantwortung der Frage müssten an allen Schulen alle Schülerbögen rückwirkend bis 2014 daraufhin durchgesehen werden, ob ein Antrag auf Befreiung vom Unterricht gestellt worden ist. Sodann müsste geprüft werden, ob die Befreiung vom Unterricht für einen Zeitraum, der länger als eine Woche ist, beantragt und bewilligt wurde. Eine solche händische Auswertung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. a. Wie viele dieser Schüler/-innen wurden/sind länger als einen Monat, länger als drei Monate und wie viele länger als sechs Monate von der Schulpflicht beurlaubt/entbunden? (Bitte entsprechend in die Tabelle zu 1. integrieren.) b. Wie viele dieser Schüler/-innen waren/sind zum wiederholten Mal von einer Beurlaubung betroffen? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 1. angeben.) c. Wie viele Kinder und Jugendliche wurden/sind dauerhaft von der Schulpflicht beurlaubt/entbunden? (Bitte entsprechend in die Tabelle zu 1. integrieren.) Siehe Vorbemerkung. Aktuell (Stichtag 21.11.2016) sind laut ZSR 2.754 Schülerinnen und Schüler länger als sechs Wochen von der Schulpflicht befreit, und zwar aus folgenden Gründen: Befreiungsgrund Anzahl Gastschulbesuch 688 Schüleraustausch, organisierter Auslandsschulbesuch 270 Teilnahme an einer außerschulischen Qualifizierungsmaßnahme , Z.B. Gangway, Produktionsschule 314 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6781 3 Befreiungsgrund Anzahl Befreiung aus wichtigem Grund bei hinreichendem Grund oder gleichwertiger Förderung 49 Befreiung wegen einer Ausbildung im öffentlichen Dienst oder Ausbildung auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage 4 Feststellung, dass wegen andauernden Aufenthalts außerhalb Hamburgs der Schulbesuch am Aufenthaltsort erfolgt 427 Zurückstellung vom Schulbesuch oder vom Besuch einer VSK 360 Ruhen der Schulpflicht wegen Niederkunft, Wehr- oder Zivildienst oder wegen eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres 224 Sonstige (i.d.R. Befreiung von der Sprachförderung) 277 Ohne Angabe (überwiegend auswärtige Unterbringung durch das Jugendamt) 141 Summe 2.754 Quelle: Daten der zuständigen Behörde, Stand: 21.11.2016 2. Bezogen auf Frage 1.: Welche Klassenstufe an welcher Schule besuchten diese Schüler/-innen zum Zeitpunkt der jeweiligen Beurlaubung? (Bitte für jedes Schuljahr seit 2014/2015 gesondert mit Nennung von Jahrgangsstufe und Standort samt Schulform und Sozialindex in einer Excel-Tabelle angeben.) Siehe Vorbemerkung. 3. Bezogen auf Fragen 1. und 2.: Wie viele dieser Schüler/-innen hatten/ haben Förderbedarf in geistig oder/und körperlich-motorischer Entwicklung , wie viele hatten/haben Förderbedarf im Autismusspektrum? (Bitte für jedes Schuljahr seit 2014/2015 bis heute (Stand November 2016) gesondert nach Klassenstufe, Schulstandort, Sozialindex und jeweiligem Förderbedarf aufgeschlüsselt in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Wie viele dieser Schüler/-innen wurden schulseitig, wie viele auf Wunsch der Eltern von der Schulpflicht beurlaubt/entbunden? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 3. angeben.) b. Wie viele dieser Schüler/-innen hatten eine Schulbegleitung? (Bitte entsprechend in die Tabelle zu 3. integrieren.) c. Wie viele dieser Schüler/-innen zeigten/zeigen sich im Sinne des sogenannten herausfordernden Verhaltens auffällig? (Bitte entsprechend in die Tabelle zu 3. integrieren.) d. Welche konkrete Begründung bestand/besteht jeweils für den letztlichen Ausschluss dieser Kinder/Jugendlichen vom schulischen Unterricht? (Bitte Gründe entsprechend in der Tabelle zu 3. angeben .) Entfällt, siehe Vorbemerkung. 4. Bezogen auf Fragen 1. und 2.: Wie viele dieser Schüler/-innen hatten/ haben Förderbedarf in Lernen, Sprache und/oder soziale beziehungsweise emotionale Entwicklung (LSE)? (Bitte für jedes Schuljahr seit 2014/2015 bis heute (Stand November 2016) gesondert nach Klassenstufe , Schulstandort, Sozialindex und jeweiligem Förderbedarf aufgeschlüsselt in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Wie viele dieser Schüler/-innen wurden schulseitig, wie viele auf Wunsch der Eltern von der Schulpflicht beurlaubt/entbunden? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 4. angeben.) Drucksache 21/6781 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 b. Wie viele dieser Schüler/-innen hatten eine Schulbegleitung? (Bitte entsprechend in die Tabelle zu 4. integrieren.) c. Wie viele dieser Schüler/-innen zeigten/zeigen sich im Sinne des sogenannten herausfordernden Verhaltens auffällig? (Bitte entsprechend in die Tabelle zu 4. integrieren.) d. Welche konkrete Begründung bestand/besteht jeweils für den letztlichen Ausschluss dieser Kinder/Jugendlichen vom schulischen Unterricht? (Bitte Gründe entsprechend in der Tabelle zu 4. angeben .) Entfällt, siehe Vorbemerkung. 5. Bezogen auf Fragen 1. und 2.: Wie viele dieser Schüler/-innen wurden ohne diagnostizierten Förderbedarf von der Schulpflicht entbunden/ beurlaubt? (Bitte für jedes Schuljahr seit 2014/2015 bis heute (Stand November 2016) gesondert nach Klassenstufe, Schulstandort und Sozialindex aufgeschlüsselt in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Wie viele dieser Schüler/-innen wurden schulseitig, wie viele auf Wunsch der Eltern von der Schulpflicht beurlaubt/entbunden? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 5. angeben.) b. Wie viele dieser Schüler/-innen zeigten/zeigen sich im Sinne des sogenannten herausfordernden Verhaltens auffällig? (Bitte entsprechend in die Tabelle zu 5. integrieren.) c. Welche konkrete Begründung bestand/besteht jeweils für den letztlichen Ausschluss dieser Kinder/Jugendlichen vom schulischen Unterricht? (Bitte Gründe entsprechend in der Tabelle zu 5. angeben .) Entfällt, siehe Vorbemerkung. 6. Bezogen auf Fragen 1. und 2.: Wie viele dieser Schüler/-innen mussten seit 2014/2015 bis heute (Stand November 2016) ein Schuljahr zwangsweise wiederholen, weil die Zeugniskonferenz das Schuljahr im Sinne des § 28 HmbsG Absatz 4 Satz 2 als unterbrochen bewertete und eine Klassenwiederholung anordnete (vergleiche dazu auch den Beschluss des OVG Hamburg vom 19.2.2016, 1Bs 225/15)? (Bitte für jedes Schuljahr gesondert mit Angabe der Klassenstufe und des Schulstandorts, Sozialindexes sowie des gegebenenfalls vorliegenden Förderbedarfs in einer Excel-Tabelle angeben.) Klassenwiederholungen wegen Unterbrechung des Schulverhältnisses werden nicht zentral erfasst. Zur Beantwortung der Frage müssten in jeder Schule rückwirkend bis 2014 die Protokolle aller Zeugniskonferenzen sowie die entsprechenden Schülerbögen händisch danach ausgewertet werden, ob eine Wiederholung aufgrund eines unterbrochenen Schulverhältnisses angeordnet wurde. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich . 7. Wie viele Anträge auf Befreiung/Aussetzung der Schulpflicht wurden seit 2014/2015 bis heute (Stand November 2016) schulseitig, wie viele elternseitig gestellt? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln in einer Excel- Tabelle angeben.) a. Wie viele dieser Anträge wurden positiv beschieden und mit welcher jeweiligen Begründung? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 7. angeben.) b. Wie viele dieser Anträge wurden negativ beschieden und mit welcher jeweiligen Begründung? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 7. angeben.) Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6781 5 Die Antragslage auf Befreiung von der Schulpflicht wird nicht zentral erfasst. Positiv entschiedene Beurlaubungen oder Befreiungen werden im ZSR vermerkt, im Übrigen siehe Vorbemerkung und Antwort zu 1. 8. Wie viele Schüler/-innen in Hamburg bekamen seit 2014/2015 bis heute (Stand November 2016) wegen einer zu befürchtenden Beurlaubung/ Entbindung von der Schulpflicht eine schulseitig angeordnete Therapie? (Bitte für jedes Schuljahr gesondert mit Angabe der Klassenstufe, des Standorts mit Sozialindex sowie des gegebenenfalls vorliegenden Förderbedarfs in einer Excel-Tabelle aufschlüsseln.) Therapien sind Leistungen der Krankenkasse für einzelne Kinder und Jugendliche auf der Basis einer kinderärztlichen Verordnung. Die Schule kann hierauf keinen Einfluss nehmen. Allein die Personensorgeberechtigten entscheiden darüber, ob sie mit ihrem Kind eine medizinische Versorgung und eine möglicherweise daraus resultierende Therapie wie Logopädie, Physiotherapie, Ergotherapie oder auch Psychotherapie in Anspruch nehmen. a. Welcher Art waren diese Therapien dabei im Einzelnen? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 8. angeben.) b. In wie vielen dieser Fälle wurde eine solche Therapie seitens der Eltern abgelehnt? (Bitte entsprechend in absoluten Zahlen und in Prozent in der Tabelle zu 8. angeben.) c. Wie hoch war/ist der Anteil der Schüler/-innen, die trotz Teilnahme an einer solchen Therapie schulseitig von der Unterrichtspflicht entbunden wurden? (Bitte entsprechend in absoluten Zahlen und in Prozent in der Tabelle zu 8. angeben.) Entfällt. 9. Wie viele Schüler/-innen in Hamburg bekamen seit 2014/2015 bis heute (Stand November 2016) wegen einer zu befürchtenden Beurlaubung/ Entbindung von der Schulpflicht den schulseitig angeordneten Besuch einer Erziehungsschule beziehungsweise von Kursen beim Jugendamt? (Bitte für jedes Schuljahr gesondert mit Angabe der Klassenstufe, des Standorts mit Sozialindex sowie des gegebenenfalls vorliegenden Förderbedarfs in einer Excel-Tabelle aufschlüsseln.) a. Welcher Art waren diese Kurse dabei im Einzelnen? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 9. angeben.) b. In wie vielen dieser Fälle waren es Kurse für Eltern und Kind? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 9. Angeben.) c. In wie vielen dieser Fälle wurden solche Kurse seitens der Eltern abgelehnt? (Bitte entsprechend in absoluten Zahlen und in Prozent in der Tabelle zu 9. angeben.) d. Wie hoch war/ist der Anteil der Schüler/-innen, die trotz Teilnahme an einer solchen Therapie schulseitig von der Unterrichtspflicht entbunden wurden? (Bitte entsprechend in absoluten Zahlen und in Prozent in der Tabelle zu 9. angeben.) Die Schule kann weder den Besuch einer Erziehungsschule noch von Kursen beim Jugendamt anordnen. Die Personensorgeberechtigten können unterschiedliche Jugendhilfemaßnahmen wie zum Beispiel Elterntrainings in Anspruch nehmen. Auch der Besuch von temporären Lerngruppen in der Kooperation von Schule und Jugendhilfe basiert auf der freiwilligen Mitwirkung der Personensorgeberechtigten. 10. Wie viele der seit 2014/2015 bis heute von der Schulpflicht beurlaubten/ entbundenen Schüler/-innen erhielten/erhalten aufsuchende Unterrichtsangebote durch die zuständige Behörde? (Bitte für jedes Schuljahr gesondert nach Klassenstufe und gegebenenfalls vorliegendem Förderbedarf in einer Excel-Tabelle angeben.) Drucksache 21/6781 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 a. In welchem Unterrichtsstundenumfang pro Woche erfolgten/erfolgen diese Angebote jeweils? (Bitte entsprechend in die Tabelle zu 10. integrieren.) b. Durch welche Behörde erfolgten/erfolgen diese Unterrichtsangebote und mit welcher Zahl an VZÄ sind sie jeweils ausgestattet? (Bitte für jede Behörde mit VZÄ entsprechend in die Tabelle zu 10. integrieren .) Schülerinnen und Schüler, die durch das Bildungs- und Beratungszentrum Pädagogik bei Krankheit beschult werden, sind von der Schulpflicht weder entbunden noch befreit, im Übrigen siehe Vorbemerkung. 11. Wie viele der seit 2014/2015 bis heute (Stand November 2016) auf Elternwunsch von der Schulpflicht freigestellten Schüler/-innen erhielten/ erhalten Privatunterricht, wie viele werden/wurden „freilernerisch“ vom Elternhaus unterrichtet? (Bitte für jedes Schuljahr gesondert nach Klassenstufe und gegebenenfalls vorliegendem Förderbedarf in einer Excel- Tabelle angeben.) Siehe Vorbemerkung und Antwort zu 7. bis 7. b. 12. Welche Maßnahmen sind seit 2014/2015 bis heute (Stand November 2016) im Vorfeld einer Unterrichtsbeurlaubung schulseitig vorgeschrieben , um die Situation jeweils im Sinne des Unterrichtsverbleibs zu lösen? (Bitte Maßnahmen darstellen, gegebenenfalls Veränderungen erklären und rechtliche Grundlage als Datei anfügen.) a. Welche Entscheidungsträger sind in diese Maßnahmen vorschriftsmäßig wie einzubinden? (Bitte Akteure und Verfahren angeben.) b. Wie werden die betroffenen Eltern einbezogen? c. Welche psychosozialen beziehungsweise sonderpädagogischen Hilfsangebote und Lösungsansätze sind dabei wie vorgesehen? Entscheidungen zum Lernort von Schülerinnen und Schülern werden entweder im Einvernehmen mit den Familien formlos oder im Rahmen des Förderplanes nach § 12 HmbSG oder im Rahmen von Fallkonferenzen unter Einbeziehung des Jugendamtes getroffen. 13. War/ist seit 2014/2015 bis heute (Stand November 2016) für die betroffenen Schüler/-innen im Falle einer schulseitigen Beurlaubung von der Schulpflicht die Sicherung der Lehrinhaltserteilung für einen späteren Wiedereintritt in die schulischen Unterrichtsabläufe gegeben? Wenn ja, wie genau sind dafür welche Mechanismen mit welcher behördlichen Zuständigkeit vorgesehen? (Bitte außerschulische Unterrichtsmaßnahmen erläutern und zuständige Behörde nennen.) a. Wenn nein, mit welcher sachlichen und fachlichen Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage ist das nicht der Fall? (Bitte Stellung nehmen sowie rechtliche Basis nennen und als Datei anfügen.) Siehe Vorbemerkung. 14. Welche Minderausgaben ergaben/ergeben sich seit 2014/2015 bis heute (Stand November 2016) im Einzelplan 3.1 für die BSB durch die Erteilung von Privatunterricht beziehungsweise durch sogenannten freilernerischen Ersatzunterricht im Elternhaus sowie durch Schüler, die unterstützt durch Jugendhilfemaßnahmen zum Abschluss geführt werden? (Bitte für jedes Haushaltsjahr gesondert, insgesamt als auch aufgeschlüsselt nach Art des nicht schulischen Unterrichts, in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) Abwesenheiten von Schülerinnen und Schülern wegen Jugendhilfemaßnahmen werden als Grundlage für Budget- und Kostenberechnungen für schulische Maßnahmen im Einzelplan 3.1 nicht verwendet. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6781 7 a. Welche zusätzliche Mehrausgaben verursachte/verursacht dieser nicht schulische Unterricht andererseits im Einzelplan 4 der BASFI? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 14. angeben.) Entfällt. 15. Welche Möglichkeiten bestehen für Eltern, die ihr Kind bewusst nicht schulisch unterrichten lassen möchten, in Hamburg, trotz bestehender Schulpflicht eine Unterrichtsentbindung zu erwirken? (Bitte Möglichkeiten darstellen und Rechtsgrundlage benennen sowie als Datei anfügen.) a. Wie wird seitens des Senats in Zuständigkeit welcher Fachbehörde sichergestellt, dass diese Schulpflichtigen, die Privatunterricht erhalten oder elternhäuslich (sogenannt freilernerisch) unterrichtet werden , die notwendigen Lerninhalte vermittelt bekommen, die zum Erreichen von Abschlussprüfungen für weitere schulische und oder berufliche Bildungssysteme erforderlich sind? (Bitte Maßnahmen erläutern.) Siehe Vorbemerkung. 16. Welche Möglichkeiten bestehen für Kinder und Jugendliche, die sich bewusst nicht schulisch unterrichten lassen möchten, in Hamburg, trotz bestehender Schulpflicht eine Unterrichtsentbindung zu erwirken? (Bitte Möglichkeiten darstellen und Rechtsgrundlage benennen sowie als Datei anfügen.) Keine.