BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6784 21. Wahlperiode 25.11.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Warnholz (CDU) vom 17.11.16 und Antwort des Senats Betr.: Wohnprojekt an der Sieker Landstraße 41/43 im Stadtteil Hamburg Rahlstedt (II) Mit Drs. 21/2003 wurden vom Senat bereits Fragen zum Vorbescheid und dem Bauantrag für das Wohnprojekt an der Sieker Landstraße 41/43 beantwortet . Durch die Presse konnte man nun erfahren, dass die erhaltungswerten drei Kastanien gefällt werden sollen. Damit können die Wohnprojektpläne der Bauherren wesentlich optimaler (höhere Anzahl von Wohneinheiten) umgesetzt werden. Wie berichtet wurde, sind die drei Kastanien von der Miniermotte befallen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wurde ein Baumgutachten für die drei Kastanienbäume erstellt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, wer hat die Schäden an den Kastanienbäumen festgestellt? Durch das zuständige Bezirksamt wurde ein Gutachten durch einen Baumsachverständigen beauftragt. Nach dem Gutachten sind die Bäume ohne Schäden und erhaltenswürdig . 2. Werden Kastanienbäume mit Befall durch die Miniermotte immer als krank festgestellt und müssen diese Kastanienbäume gefällt werden? Wenn ja, warum und welche Ersatzpflanzungen sind als Ausgleich notwendig ? Wenn nein, welche Maßnahmen müssen ergriffen werden, damit der Befall durch die Miniermotte am betroffenen Kastanienbaum eingedämmt werden kann? Bei der Rosskastanien-Miniermotte handelt es sich um eine eingewanderte Schmetterlingsart , deren Raupen und Puppen sich weitestgehend in den Blättern der Gewöhnlichen Rosskastanie entwickeln. Natürliche Fressfeinde existieren hier bisher nicht. Bei einem Befall des Blattwerkes mit der Rosskastanien-Miniermotte besteht keine unmittelbare Gefahr für den Baum. Der Befall tritt meist ab Juni des Jahres auf und kann mit zunehmendem Verlauf zu einer Braunfärbung und schließlich zum Fall der Blätter führen. Eine mögliche Gegenmaßnahme ist die schnellstmögliche Entsorgung der gefallenen, vom Schädling befallenen Blätter und somit die Entfernung des Schädlingsherdes vom Baum. Es werden jedoch auch chemische Präparate oder Pheromone (Lockstoffe) zur Bekämpfung eingesetzt. Weitere Informationen sind zum Beispiel auf der Webseite www.cameraria.de zu finden. Drucksache 21/6784 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Wurden Fällgenehmigungen für die betroffenen Kastanienbäume beim Wohnprojekt Sieker Landstraße 41/43 vom zuständigen Naturschutzreferat erteilt? Wenn ja, wann wurden die Fällgenehmigungen erteilt und welche Gründe haben dazu geführt? Wenn nein, warum wurden keine Fällgenehmigungen erteilt und welche Gründe haben dazu geführt? Der Bauprüfausschuss Rahlstedt hat am 16. November 2016 entschieden, dass eine Ausnahmegenehmigung nach der Hamburgischen Baumschutzverordnung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nach § 62 HBauO, in diesem Fall als Ergänzungsbescheid , erteilt wird. 4. Welche Rechtsvorschriften werden herangezogen, wenn drei Kastanienbäume in Rahlstedt gefällt werden und die Ersatzpflanzungen außerhalb von Rahlstedt in Wandsbek erfolgen? 5. Wie ist der Stand des Baugenehmigungsverfahrens? 6. Wird die Baugenehmigung noch in diesem Jahr erteilt? Bitte begründen. Fällungen sowie Ersatzpflanzungen beruhen im Einzelfall auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Infrage kommen die Festsetzung eines Bebauungsplans, die Baumschutzverordnung oder ein städtebaulicher Vertrag. Das Baugenehmigungsverfahren befindet sich in der Endphase der Prüfung. Eine Bescheidung ist noch in diesem Jahr vorgesehen. 7. Wann können die drei Kastanienbäume frühestens gefällt werden, wenn eine Fällgenehmigung erteilt wurde? Die Kastanien können nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung gefällt werden. 8. Wie werden die Ersatzpflanzungen und die eventuelle Zahlung an die Naturfonds der Hansestadt Hamburg vertraglich mit den Bauherren vereinbart ? Die Überlegungen dazu sind Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens. 9. Wann müssen die Ersatzpflanzungen und die Zahlung erfolgen und wie und vom wem werden die Leistungen kontrolliert? Ersatzpflanzungen im Rahmen von Bauvorhaben sind in der Regel nach Baufertigstellung vorzunehmen und anzuzeigen. Ausgleichszahlungen sind im Normalfall unmittelbar nach erteilter Baugenehmigung beziehungsweise Ausnahmegenehmigung (circa vier bis sechs Wochen) zu leisten. Eine Kontrolle erfolgt in der Regel durch das zuständige Bezirksamt.