BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6790 21. Wahlperiode 25.11.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Mehmet Yildiz (DIE LINKE) vom 18.11.16 und Antwort des Senats Betr.: Überlastung der Visa-Abteilung? Laut Aussagen von Herrn D. S. liegen seit drei Monaten Unterlagen bei der Ausländerbehörde, um seine Frau per Visaantrag nach Deutschland zu holen. Bisher erhielt er noch keine Antwort von der Behörde, und die Bearbeitungsfrist von drei Monaten sei überschritten worden. Sein Antrag auf Familienzusammenführung wurde vermutlich in der Ausländerbehörde nicht rechtzeitig bearbeitet, deshalb erhält das deutsche Konsulat auch nicht die Empfehlung, ob eine Familienzusammenführung möglich ist. Weiter heißt es, dass zurzeit lediglich sechs Mitarbeiter in der Visa-Abteilung arbeiten, wobei bis zu 150 Anträge pro Woche auf Familienzusammenführung gestellt werden. Das heißt, im Monat werden voraussichtlich bis zu 600 Anträge gestellt. Dies hat wohl auch zur Folge, dass sich die Bearbeitungszeiten verlängern und die Mitarbeiter/-innen dieses Pensum nicht mehr erfüllen können. Einmal im Monat gibt es (Donnerstag) eine Sprechstunde bei der Visa- Abteilung. Nur zwei Mitarbeiter/-innen sind laut Herrn D. S. dabei die Ansprechpartner/-innen. Ich frage den Senat: Die Sprechzeiten wurden vorübergehend reduziert, um mehr Zeit für die eigentliche Sachbearbeitung zu generieren. Ab Dezember 2016 wird das Einwohner-Zentralamt wieder wöchentliche Sprechtage einführen. Darüber hinaus ist das Sachgebiet jederzeit über eine zentrale E-Mail-Adresse erreichbar. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie lang ist die Gültigkeit des Antrages auf Familienzusammenführung, liegt diese wirklich bei nur drei Monaten? Falls ja, wird der Antrag automatisch abgelehnt und muss komplett neu eingereicht werden? Der Visumsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung wird bei der zuständigen Auslandsvertretung (§ 71 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (Aufenth G)) gestellt. Die Auslandsvertretung hat eigene Prüfpflichten zu erfüllen. Die Visaverfahren zum Familiennachzug sind beteiligungspflichtige Verfahren, zu denen die Drucksache 21/6790 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Ausländerbehörde nach § 31 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) eine Stellungnahme abzugeben hat. Der Antrag hat keine befristete Gültigkeit, sondern bleibt bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens beziehungsweise bis zur Entscheidung durch die Auslandsvertretung anhängig. 2. Wie viele Mitarbeiter/-innen hat die Visa-Abteilung der Ausländerbehörde zur Bearbeitung dieser Anträge? Im Sachgebiet für Einreiseangelegenheiten sind aktuell zwei Teams mit zusammen sechs Sachbearbeitern und zwei Teamleitungen für den Familiennachzug zuständig. Darüber hinaus betreut eine Mitarbeiterin die Anträge nach der Aufnahmeanordnung gemäß § 23 Absatz 1 AufenthG für Familienangehörige syrischer Staatsangehöriger. 3. Wie viele Anträge auf Familienzusammenführung wurden seit 2010 gestellt? Sind diese fallend oder ansteigend? Bitte tabellarisch aufführen pro Monat. Im gesamten Zeitraum wurden 13.587 Anträge gestellt (ohne Anträge nach der Aufnahmeanordnung gemäß § 23 Absatz 1 AufenthG). Die Verteilung auf die Monate ist der folgenden Übersicht zu entnehmen: 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Januar 112 131 131 121 197 268 198 Februar 113 118 110 166 157 188 141 März 131 139 145 162 185 244 126 April 105 121 142 204 164 167 173 Mai 107 126 146 140 195 282 219 Juni 103 136 128 155 170 250 179 Juli 126 164 170 198 156 248 193 August 142 115 157 143 143 208 224 September 119 129 126 154 215 210 265 Oktober 120 142 155 200 180 179 341 November 127 138 124 181 185 169 227* Dezember 122 122 140 136 162 137 Gesamt 1.427 1.581 1.674 1.960 2.109 2.550 2.286 * (Stand: 22.11.2016) 4. Wie viele Anträge wurden seit 2010 abgelehnt? Bitte tabellarisch aufführen pro Monat. Im gesamten Zeitraum wurde zu insgesamt 1.362 Anträgen auf Familiennachzug die nach § 31 AufenthV erforderliche Zustimmung von der zuständigen Behörde versagt (ohne Anträge nach der Aufnahmeanordnung gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG). Die Verteilung auf die Monate ist der folgenden Übersicht zu entnehmen: 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Januar 2 10 25 14 9 22 25 Februar 5 17 13 14 13 36 21 März 3 25 13 15 9 23 23 April 3 9 5 20 15 30 38 Mai 12 8 10 8 11 25 20 Juni 7 5 9 4 12 18 22 Juli 17 8 14 16 21 30 50 August 10 9 14 14 12 16 54 September 22 12 7 10 12 21 38 Oktober 18 3 2 8 15 24 48 November 10 19 12 21 20 27 30* Dezember 8 13 11 12 20 6 Gesamt 117 138 135 156 169 278 369 * (Stand: 22.11.2016) Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6790 3 5. Wie lange dauert in der Regel die Bearbeitung eines Antrages beziehungsweise wie lange ist in der Regel die Bearbeitungsdauer? Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von individuellen Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen, den Vorprüfungen der deutschen Auslandsvertretung, den Angaben der Antragstellerinnen und Antragsteller in den Antragsunterlagen, der zeitnahen Rückmeldung der Referenzpersonen beziehungsweise der deutschen Auslandsvertretung, dem Arbeitsaufkommen im Einreisesachgebiet sowie den Vorsprachen der Referenzpersonen und/oder der Bevollmächtigten in der hiesigen Dienststelle. 6. Wie hoch ist die Krankenrate innerhalb der Visa-Abteilung? Die Fehlzeitenquote im Einreisesachgebiet betrug im ersten Halbjahr 2016 7,7 Prozent . 7. Kann man aufgrund der Unterbesetzung von einer chronischen Arbeitsüberlastung des Personals ausgehen? Nein. Im Übrigen siehe Antwort zu 2.