BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6816 21. Wahlperiode 29.11.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Kruse und Dr. Kurt Duwe (FDP) vom 21.11.16 und Antwort des Senats Betr.: Wann fällt endlich auch in Hamburg die 2-kW-Grenze? Laut § 3 Satz 1 Hamburger Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) ist der Neuanschluss fest installierter elektrischer Direktheizungen und Nachtstromspeicherheizungen zur Erzeugung von Raumwärme mit mehr als 2 kW Leistung für jede Wohnungs-, Betriebs- oder sonstige Nutzungseinheit grundsätzlich unzulässig. Im Rahmen des Senatsempfangs zur Fachmesse GET Nord wurde nun bekannt, dass hinsichtlich der 2-kW-Grenze Gespräche mit der Behörde für Umwelt und Energie avisiert sind. Es ist zu hoffen, dass Hamburg – als letztes Bundesland – diese unnötige Regelung endlich fallen lässt. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Aus welchen Gründen hält der Senat bislang an der Regelung des § 3 Satz 1 HmbKliSchG fest? Die der Anfrage zugrunde liegende Beschränkung im HmbKliSchG begründet sich insbesondere aus dem Umstand, dass bei elektrischen Heizungen die eingesetzte Primärenergie in einem besonders ungünstigen Verhältnis zur Nutzenergie steht, da der elektrische Strommix in Deutschland derzeit noch zu einem hohem Anteil auf fossilen Energieträgern basiert. Dementsprechend haben elektrische Speicherheizungen von allem dezentralen Heizungsarten die schlechteste CO2-Bilanz. Auch bei gut gedämmten Häusern sind Wärmepumpen um einen Faktor 3 bis 4 effizienter. 2. Wann wurden in den anderen Bundesländern vergleichbare Regelungen abgeschafft? Welche Gründe gab es dafür? Der Senat führt keine laufenden Erhebungen über die Änderungen von Gesetzen und Verordnungen und die dahinter stehenden Motive in den anderen Ländern durch. 3. Haben in der Vergangenheit bereits Gespräche stattgefunden, in denen über die Abschaffung/Änderung des § 3 Satz 1 HmbKliSchG diskutiert wurde? Wenn ja, wann, welche Personen/Institutionen haben an diesen Gesprächen teilgenommen? Im Wesentlichen hat die zuständige Behörde mit folgenden Vertretern die Einsatzmöglichkeiten für Stromspeicherheizungen fachlich erörtert: Dezember 2013 mit Vertretern des NFE Norddeutscher Fachverband Elektro- und Informationstechnik e.V. (NFE) Januar 2016 mit Vertretern vom HAMBURG ENERGIE GmbH und Stromnetz Hamburg GmbH Februar 2016 mit dem Center for Demand Side Integration der HAW Drucksache 21/6816 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 November 2016 im Rahmen der Fachmesse GETNord mit Vertretern des NFE. 4. Plant der Senat Gespräche zur Abschaffung/Änderung des § 3 Satz 1 HmbKliSchG? Wenn ja, wann sollen diese Gespräche stattfinden und welche Personen /Institutionen sollen daran teilnehmen? Wenn nein, warum nicht und wie ist dann die Ankündigung auf dem Senatsempfang zur Fachmesse GET Nord zu verstehen? Nein. Der zuständigen Behörde liegt keine diesbezügliche Gesprächsanfrage vor. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 5. Wie hoch ist der Anteil Erneuerbaren Energien am Die folgenden Angaben beruhen auf der derzeit aktuellsten Energiebilanz des Statistikamtes Nord für das Jahr 2013: a. Bruttostromverbrauch Hamburgs? Nach Berechnungen des Länderarbeitskreises Energiebilanzen: 4,7 Prozent. b. Endenergieverbrauch für Wärme in Hamburg? Sofern die Daten für Hamburg nicht erhoben werden, bitte Anteile für Deutschland angeben. Exakt lässt sich der Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch für Wärme aus der Energiebilanz nicht ableiten. Nach eigenen Berechnungen der zuständigen Behörde lag er bei knapp 5 Prozent.