BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6845 21. Wahlperiode 02.12.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Hannemann (DIE LINKE) vom 24.11.16 und Antwort des Senats Betr.: Keine Hilfe zum Lebensunterhalt – Gibt es eine Soforthilfe? Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt sind Sozialleistungen für Betroffene, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder nachgehen können. Demnach sind es Sozialleistungen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der notwendige Lebensunterhalt beinhaltet den Bedarf eines Menschen an Ernährung, Kleidung, Hausrat, Körperpflege, Unterkunft einschließlich Heizung sowie Bedürfnisse des täglichen Lebens. Eine nicht zu beziffernde Zahl an Menschen erhält weder Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII. Dieses kann verschiedene Gründe haben. Sind zum Teil die Ansprüche und deren Rechte auf diese Leistungen nicht bekannt, kann es auch vorkommen, dass Menschen sozusagen „ausgesteuert“ werden. Es häufen sich die Fälle, dass Betroffene aus dem Bereich des SGB II stammen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Leistungsanspruch nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) besteht bei Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs nach dem SGB II. Die Agentur für Arbeit stellt auf Veranlassung von Jobcenter team.arbeit.hamburg fest, ob die oder der Arbeitssuchende erwerbsfähig ist (§ 44 a SGB II). Stellt die Rentenversicherung fehlende Erwerbsfähigkeit fest, entsteht der Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). In beiden Fällen besteht eine Krankenversicherung. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften von Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter) wie folgt: 1. Wie viele Fälle sind dem Senat bekannt, bei denen Leistungsbezieher/ -innen nach dem SGB II aufgrund längerer Erkrankungen und den damit verbundenen eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II haben und somit durch Jobcenter t.a.h. ausgesteuert werden beziehungsweise abgemeldet werden? Es erfolgt keine Auswertung vonseiten des Statistik-Service der Bundesagentur für Arbeit im Sinne der Fragestellung. 2. Wie viele Fälle sind dem Senat bekannt, bei denen aufgrund der Aufforderung nach § 44a Absatz 1 Satz 1 SGB II und deren Nichtteilnahme an Terminen durch Leistungsberechtigte Leistungen nach dem SGB II eingestellt werden? 3. Welche Gesetzesgrundlage tritt nach Frage 2. ein, wenn Leistungsberechtigte nach dem SGB II keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erhalten? Drucksache 21/6845 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Unter der Annahme, dass „ausgesteuerte“ Leistungsberechtigte nach dem SGB II der Aufforderung nach § 44a Absatz 1 Satz 1 SGB II nachkommen , werden Leistungen nach dem SGB II erneut aufgenommen? Wenn ja, wie ist der Ablauf? Wenn nein, warum nicht? Im Rahmen des Verfahrens nach §44a SGB II ist eine Leistungseinstellung mangels Mitwirkung nicht vorgesehen. 5. Welche Soforthilfe greift, wenn durch äußere Umstände bei Antragstellung oder Weiterbewilligungsanträgen nach SGB II und SGB XII fehlende Dokumente nicht beschafft werden können und aus diesem Grund Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII eingestellt werden? Bitte ausführlich begründen. Nach dem SGB II kann nach § 41 a SGB II vorläufig geleistet werden. Die Soforthilfe bei Antragstellung im SGB XII richtet sich nach § 27a SGB XII. Im Übrigen gilt § 60 SGB I. 6. Wie ist die Krankenversicherung und damit der Krankenversicherungsschutz in dieser Zeit nach Frage 5. sichergestellt? 7. Stimmt der Senat der Aussage zu, dass bei fehlenden Sozialleistungen nach dem SGB II und SGB XII freiwillige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht geleistet werden können und die Betroffenen somit aus diesem Schutz herausfallen? 8. Wie bewertet der Senat die fehlende Kranken- und Pflegeversicherung und den Aufbau der damit verbundenen Schulden in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung? Bitte ausführlich begründen. Die Krankenversicherung ist an den Bezug von Leistungen gekoppelt, im Übrigen siehe Antwort zu 5. Bei Beitragsrückständen in Höhe von insgesamt mindestens zwei Monatsbeiträgen bei einer Krankenkasse ruht der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung nach § 16 Absatz 3a S. 2 SGB V. Der Versicherte bleibt jedoch krankenversichert und erhält eine Notfallversorgung. Die Betroffenen fallen somit nicht aus dem Krankenversicherungsschutz. 9. Wie bewertet der Senat die drohende Obdachlosigkeit oder den Verlust der Wohnung nach Frage 5.? Siehe Antwort zu 5. Im Übrigen hat sich der Senat damit nicht befasst.