BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6848 21. Wahlperiode 02.12.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 24.11.16 und Antwort des Senats Betr.: Straf- und Gewalttaten mit rassistischem, rechtsextremistischem und/ oder ausländerfeindlichem Hintergrund in Hamburg (3. Quartal 2016) – Nachfragen Straftaten mit rassistischem und/oder rechtsextremistischem Hintergrund steigen bundesweit massiv an. Insbesondere Angriffe auf Geflüchtete und ihre Unterkünfte werden immer häufiger und immer bedrohlicher. Um einen Überblick über die Entwicklung in Hamburg zu bekommen, fragen wir quartalsweise die Zahlen aus Hamburg ab. Aus den Antworten des Senats auf meine Anfrage (Drs. 21/6596) ergeben sich nachfragen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Was ist zu der Brandstiftung mit extremistischem Hintergrund am 20.07.2016 in Rahlstedt mittlerweile bekannt? a. Wird in dieser Sache weiterhin ermittelt? Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte. 2. Warum findet sich die gefährliche Körperverletzung aus der Beschreibung vom 03.08.2016 nicht in der Deliktbezeichnung wieder? Politisch motivierte Straftaten (PMK) werden statistisch nach einer bundeseinheitlichen Richtlinie erfasst, nach der bei Verwirklichung mehrerer Straftatbestände durch eine Tathandlung der Straftatbestand statistisch relevant ist, der die höchste Deliktsqualität aufweist. Im vorliegenden Fall ist die Straftat Volksverhetzung gemäß § 130 Strafgesetzbuch (StGB) als echtes Staatsschutzdelikt als Zähldelikt auszuweisen. 3. Was ist zu der gefährlichen Körperverletzung und räuberischen Erpressung am 09.09.2016 bekannt? a. Wird in dieser Sache weiterhin ermittelt? Das Ermittlungsverfahren dauert an, daher wird von weiteren Angaben abgesehen. 4. Am 19.07.2016 schmierten unbekannte Täter auf den Toiletten einer ZEA „Heil Hitler“ und „SS-Runen“ an die Wände. Warum wurden diese Taten nicht als extremistisch eingestuft? Die genannte Tat wurde als extremistisch eingestuft. Siehe Drs. 21/6596. Drucksache 21/6848 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 5. Zur Tat am 15.07.2016: Warum wird es nicht als extremistisch eingestuft , wenn jemand einen Polizisten als „Volksverräter, Staatsfeind und Rassist gegen die eigene Nation“ beschimpft? Gemäß dem bundeseinheitlichen „Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität“ werden Straftaten der extremistischen Kriminalität zugeordnet, „bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind, …“. Der vorliegende Sachverhalt ist von der Definition nicht erfasst.