BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6859 21. Wahlperiode 02.12.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dennis Gladiator und Birgit Stöver (CDU) vom 25.11.16 und Antwort des Senats Betr.: Ausgestaltung des ärztlichen Notdienstes in Hamburg Die Bundesregierung hat mit dem am 23. Juli 2015 in Kraft getretenen GKV- Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) den ärztlichen Notdienst für die sprechstundenfreien Zeiten geregelt. Demnach müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern den Notdienst sicherstellen. Ziel ist, die Notfallambulanzen von Krankenhäusern zu entlasten, vorhandene Doppelstrukturen abzubauen und vorhandene Ressourcen möglichst effektiv einzusetzen . Konkretisiert wurde der Sicherstellungsauftrag der KV durch das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Krankenhausstrukturgesetz (KHSG), wonach die KV entweder Portalpraxen in oder an zugelassenen Krankenhäusern einrichten oder vorhandene Notfallambulanzen an zugelassenen Krankenhäusern unmittelbar in den Notdienst einbinden sollen. Hamburg ist als Versorgungsregion insgesamt statistisch ärztlich überversorgt. Gleichwohl gibt es starke regionale Unterschiede. Das trifft im besonderen Maße den Bezirk Bergedorf. Möglichweise lässt sich dies auch durch die Ausgestaltung des ärztlichen Notdienstes minimieren. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) wie folgt: 1. Wurden vor dem Hintergrund des GKV-VSG beziehungsweise KHSG in Hamburg bereits (Kooperations-)Verträge zwischen der KV und Krankenhäusern geschlossen? Wenn ja, welche? Wenn nein, wieso nicht und wie sollen, wenn auch zukünftig keine diesbezüglichen Vereinbarungen beabsichtigt sind, die gesetzlichen Vorgaben in Hamburg umgesetzt werden? Nach Auskunft der KVH sind zurzeit noch keine Kooperationsverträge auf der Basis der neuen Gesetzeslage abgeschlossen worden. Schon seit vielen Jahren bestehen Kooperationsverträge mit den Krankenhäusern Altonaer Kinderkrankenhaus, Katholisches Kinderkrankenhaus Wilhelmstift und der Asklepios Klinik Nord zum Betrieb von kinderärztlichen Bereitschaftspraxen. Weitere Verträge werden nach Auskunft der KVH nach Bedarf Zug um Zug mit geeigneten Krankenhäusern abgeschlossen. 2. Wie viele Portalpraxen gibt es bisher wo in Hamburg und wie viele sind wo in Planung? In Hamburg gibt es zurzeit keine „Portalpraxis“. Nach Auskunft der KVH ist die Einrichtung einer „Portalpraxis“ zunächst in der Asklepios Klinik Harburg geplant. Drucksache 21/6859 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Wie viele Portalpraxen gibt es bisher in a) Berlin? b) Bremen? c) Mecklenburg-Vorpommern? d) Niedersachsen? e) Schleswig-Holstein? Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor, da die Kassenärztlichen Vereinigungen noch keine konkrete Zahl veröffentlicht haben. 4. Ist die personelle und medizinisch-technische Ausstattung in den Portalpraxen standardisiert? Wenn ja, wie viel nicht-/ärztliches Personal und welche medizinischtechnische Ausstattung ist vorgesehen? Wenn nein, wie viel nicht-/ärztliches Personal und welche medizinischtechnische Ausstattung ist als Minimum vorgesehen? Es gibt keine Standardisierung der Einrichtung oder der personellen Ausstattung. Dies wird von den örtlichen Gegebenheiten, dem Umfang der Kooperation mit dem jeweiligen Krankenhaus und der Aufgabe der Portalpraxis abhängen. 5. Welche konkreten Zeiten gelten in Hamburg als sprechstundenfrei? Gemäß § 17 Absatz 1 a Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) hat der/die Vertragsarzt /-ärztin bei einem vollen Versorgungsauftrag persönlich mindestens 20 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden an seinem Vertragsarztsitz zur Verfügung zu stehen. Die Präsenzpflicht des Vertragsarztes enthält die Verpflichtung, Sprechstunden entsprechend dem Bedürfnis nach einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung und den Gegebenheiten seines Praxisbereiches festzusetzen und seine Sprechstunden auf dem Praxisschild bekanntzugeben. Mit der Organisation eines Notfalldienstes wird die sprechstundenfreie Zeit abgedeckt. Der Dienst ist in den Notfallpraxen Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 19 – 24 Uhr, Mittwoch von 13 – 24 Uhr und Samstag, Sonntag und an Feiertagen 7 – 24 Uhr besetzt. Der fahrende Notfalldienst wird Montag, Dienstag, Donnerstag von 18 bis 8 Uhr, Mittwoch von 13 bis 8 Uhr, Freitag von 17 bis 8 Uhr und Samstag, Sonntag und an Feiertagen von 8 Uhr bis 8 Uhr betrieben. 6. In welchen Gebieten Hamburgs sind diese Zeiten bereits durch Portalpraxen , durch andere Notdienste oder gar nicht abgedeckt? Bitte jeweils möglichst einzeln nach Stadtteilen angeben. Siehe Antworten zu 2. und zu 5. 7. Erwartet der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde durch die Einrichtung von Portalpraxen eine Verbesserung der Notfallversorgung und eine Kostenersparnis? Wenn ja, bitte ausführen. Wenn nein, wieso nicht und welche Alternativen werden aus welchen Gründen erwogen? Durch die Einrichtung von „Portalpraxen“ kann die Notfallversorgung verbessert werden . Durch die bedarfsgerechte Versorgung ambulanter Fälle in den Praxen werden die Notballambulanzen der Krankenhäuser entlastet und können sich auf ihren eigentlichen Versorgungsauftrag konzentrieren.