BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6863 21. Wahlperiode 02.12.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniel Oetzel und Dr. Kurt Duwe (FDP) vom 25.11.16 und Antwort des Senats Betr.: Gehwegreinigung in Hamburg Die Stadtreinigung Hamburg (SRH) ist für die Reinigung der Gehwege, die im Wegereinigungsverzeichnis aufgeführt sind, zuständig. Die Reinigungshäufigkeit der im Wegereinigungsverzeichnis enthaltenen Gehwege wird dabei in der Anlage der „Verordnung über das Wegereinigungsverzeichnis und Reinigungshäufigkeit (Wegereinigungsverordnung)“ festgelegt. In der Praxis wird die dort festgelegte Reinigungshäufigkeit jedoch oftmals unterschritten. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen, teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Stadtreinigung Hamburg AöR (SRH), wie folgt: 1. An welchen Gehwegen beziehungsweise Gehwegabschnitten wurde die im Wegereinigungsverzeichnis festgelegte Reinigungshäufigkeit in den letzten zwölf Monaten unterschritten? Bitte konkret angeben, bei welchen Gehwegen beziehungsweise Gehwegabschnitten die Reinigungshäufigkeit wann, wie oft und warum unterschritten wurde. Die SRH richtet sich organisatorisch und personell auf die im Wegereinigungsverzeichnis (WRV) festgelegten Intervalle ein. Zur vorübergehenden Unterbrechung der Reinigungstätigkeit kann es unter anderem durch Naturereignisse, Straßenbauarbeiten oder andere nicht vermeidbare Umstände kommen. Im Übrigen siehe dazu auch § 6 der Gebührenordnung für die Reinigung öffentlicher Wege. Die Einträge im Wegereinigungsverzeichnis setzen sich aus über 10.000 Straßenabschnitten zusammen. Die Abschnitte, auf denen die vorgesehene Reinigungsfrequenz gegebenenfalls unterschritten wird, werden statistisch nicht erfasst. 2. Wo und wann können Anlieger die Reinigungsprotokolle der SRH einsehen ? Die Reinigungsprotokolle liegen bei der SRH dezentral vor, sie können nach Vereinbarung eingesehen werden. 3. Welche Konsequenzen hat der Verstoß der SRH gegen die in der Wegereinigungsverordnung festgelegte Reinigungshäufigkeit? 4. Inwiefern können Anlieger entrichtete Reinigungsgebühren zurückfordern , wenn die in der Wegereinigungsverordnung festgelegte Reinigungshäufigkeit unterschritten wird? Wie häufig wurden in den letzten zwölf Monaten Reinigungsgebühren zurückgefordert und wie hoch war die Gesamthöhe der Erstattungen? Siehe dazu § 6 der Gebührenordnung für die Reinigung öffentlicher Wege. Drucksache 21/6863 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 In den vergangenen zwölf Monaten wurde in 38 Fällen die Erstattung von Wegereinigungsgebühren wegen Unterschreitens der Reinigungshäufigkeit beantragt. Davon erstattete die SRH in 18 Fällen Gebühren in Höhe von insgesamt 273,17 Euro. 5. Welche Maßnahmen unternimmt der Senat, wenn die SRH die in der Wegereinigungsverordnung festgelegte Reinigungshäufigkeit unterschreitet ? Die im WRV festgelegten Reinigungsintervalle werden von der SRH regelmäßig eingehalten . Zu den Konsequenzen bei Abweichungen siehe Antwort zu 3. und 4.